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Einreise nach Tschechien aus oder bei Aufenthalt in den letzten 14 Tagen in Ländern der roten Kategorie

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Diese Regeln gelten nur, sofern die Einreisenden sich in den letzten vierzehn Tagen nicht in einem Land der dunkelroten Kategorie aufgehalten haben.

  1. Einreisende müssen die elektronische Einreiseanmeldung vor Einreise absenden, die Bestätigung ausdrucken und bei Einreise und Aufenthalt mitführen.
  2. Einreisende, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln einreisen, müssen vor Einreise einen PCR-Test durchführen lassen, der bei Einreise nicht älter als 72 Std. sein darf. Der Nachweis ist bei Einreise mitzuführen. Für Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik genügt ein Antigen-Test, der bei Einreise nicht älter als 48 Std. sein darf.Für diesen Personenkreis genügt bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel die Vornahme eines PCR-Tests innerhalb von 5 Tagen nach der Einreise.

  3. Binnen 5 Tagen nach Einreise muss in Tschechien eine PCR-Testung vorgenommen werden. Das Testergebnis muss der zuständigen Hygienebehörde zugesandt werden.

  4. Für Geimpfte und Genesene EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik, die über einen tschechischen oder in Tschechien anerkannten Impf- oder Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht bei Einreise. Sie können die Quarantänepflicht durch einen PCR-Test unmittelbar nach Einreise beenden.

  5. Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen in Tschechien müssen sich nachweisen lassen, dass das zweite Testergebnis vorliegt und dürfen Einreisende sonst nicht zur Arbeit oder in die Bildungseinrichtung lassen.

  6. Arbeitnehmer, Studenten, Schüler müssen ihren Arbeitgeber / ihre Bildungseinrichtung über eine Reise in ein rotes Gebiet informieren.

  7. Es besteht ein Beförderungsverbot für Beförderer, sofern die Bestätigung der Einreiseanmeldung und des Tests vor Einreise nicht vorgelegt wird.

  8. Bis zum Vorliegen des zweiten Testergebnisses ist die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es dürfen nur Gänge zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, zu Ärzten und Behörden oder zu Begräbnissen gemacht werden, nicht aber Spaziergänge oder Sport im Freien sowie keine Fahrten zum Arbeitsplatz.

Beachten Sie bitte die Hinweise zur Einreiseanmeldung und Ausnahmeregelungen unter Allgemeine Hinweise.

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