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Aktualisiert am 23.12.2021
Tschechien ist seit dem 14.11.2021 als Hochinzidenzgebiet eingestuft.

Aktualisiert am 23.12.2021

Tschechien ist seit dem 14.11.2021 als Hochinzidenzgebiet eingestuft.

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen nicht in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sondern sich nur in Tschechien oder einem anderen Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben,

  • müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
  • können, sofern es sich um Personen ab 6 Jahren handelt, nur mit einem Covid-Nachweis einreisen.
  • müssen grundsätzlich zehn Tage in Quarantäne.

Über Ausnahmen von der Anmeldepflicht informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite. Von der Anmeldepflicht sind u.a. ausgenommen Transitreisende (Landweg und Flugverkehr), Tagesreisende, Kurzaufenthalt zum Besuch enger Verwandter, Beschäftigte im internationalen Transport- oder Warenverkehr, Grenzpendler- und Grenzgänger. Auch über den Covid-Nachweis informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite

Personen ab 6 Jahren müssen bei der Einreise nach Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Ein negativer Antigen oder PCR Test darf bei Einreise höchstens 48h alt sein.

Bei Einreise aus oder Voraufenthalt in Virusvariantengebieten ist ein PCR-Testnachweis vorzulegen; ein Antigen-Schnelltest, Genesenen- oder Impfnachweis ist in diesem Fall nicht ausreichend; dabei wird ein bis zu 48h alter PCR-Test akzeptiert.

Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis müssen Beförderungsunternehmen bei der Einreise aus Hochrisikogebieten oder bei Einreise auf dem Luftweg vor der Reise zur Überprüfung vorgelegt werden. Dies gilt auch bei Transit und Durchreise mit dem Flugzeug über deutsche Flughäfen. Nur im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage auch noch während der Beförderung erfolgen. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist ein PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Nachweis ist außerdem den deutschen Grenzbehörden bei der Einreise auf Anforderung vorzulegen.

Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen ausschließlich für Beschäftigte im internationalen Transport- oder Warenverkehr und Tagesreisende. Hierunter fallen auch Transitreisen auf dem Landweg bis zu 24 Stunden.

Grenzpendler und Grenzgänger, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, müssen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche erneuern.

Informationen zu Testmöglichkeiten in Tschechien finden Sie hier .

Auch über die Quarantäne informiert das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite.

Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits über das Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de) vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Ausnahmen von der Quarantäne bestehen u.a. für Transitreisende (Landweg und Flugverkehr), Tagesaufenthalte, Kurzaufenthalt zum Besuch enger Verwandter und Grenzpendler oder Grenzgänger, die zum Zweck der Berufsausübung, Ausbildung oder Studium regelmäßig ein-/ausreisen müssen, aber mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Seit dem 23.12.2021 gilt in Deutschland eine neue (CoronaEinreiseV). Diese regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.


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