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Einreise aus Hochinzidenzgebieten
1. Einreiseanmeldung
Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Webseite allgemeine Hinweise über die digitale Einreiseanmeldung (DEA) zur Verfügung.
Die Einreise aus bzw. der Voraufenthalt in jedem Risikogebiet ist den Behörden durch die digitale Einreiseanmeldung („DEA“) unter https://www.einreiseanmeldung.de anzuzeigen. Vor der Beförderung aus einem Risikogebiet nach DEU durch ein Transportunternehmen hat dieses das Vorliegen der DEA zu überprüfen. Die DEA-Bestätigung muss bei Einreise mitgeführt und auf Aufforderung dem Beförderer oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt werden; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, muss eine schriftliche Ersatzanmeldung erfolgen.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht (§ 2 CoronaEinreiseV):
- Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und auf schnellstem Weg wieder verlassen,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach DEU zurückreisen.
2. Test- und Nachweispflicht
Für Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, gelten strengere Test- und Nachweispflichten: Einreisende sind verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis über die Nichtinfektion mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen; im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers haben sie den Nachweis außerdem dem Beförderer vor der Abreise vorzulegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, ist eine Beförderung im Regelfall untersagt.
Als „Nachweis“ gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Für die Testnachweise gilt in allen o.g. Fällen, dass sie auf Papier oder als elektronisches Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen müssen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Abstrichnahme darf im Regelfall höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung stellt das RKI online zur Verfügung: https://www.rki.de/covid-19-tests .
Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten bestehen für
- Personen, die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die nur zur Durchreise nach DEU einreisen und DEU auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren (bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden sowie Einhaltung von Schutz- und Hygienekonzepten),
- Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach DEU zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- Personen, bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat (hierunter können Diplomaten, Grenzpendler und Montagetrupps mit dringenden Einsätzen fallen).
Einreisen im kleinen Grenzverkehr (Reisen bis zu 24 Stunden innerhalb von Nachbarstaaten) nach Deutschland können nur noch mit Test erfolgen, auch in Ausnahmesituationen, wie schwere Erkrankung naher Verwandter usw.
ES GIBT KEINE GENERELLE AUSNAHME VON DER TESTPFLICHT FÜR PENDLER ODER IM KLEINEN GRENZVERKEHR BEI EINREISEN AUS HOCHINZIDENZGEBIETEN.