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Einreise aus (Tschechien ab 02.05.2021) und anderen Risikogebieten

Artikel

1. Einreiseanmeldung

Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Webseite allgemeine Hinweise über die digitale Einreiseanmeldung (DEA) zur Verfügung.

Die Einreise aus bzw. der Voraufenthalt in jedem Risikogebiet ist den Behörden durch die digitale Einreiseanmeldung („DEA“) unter https://www.einreiseanmeldung.de anzuzeigen. Vor der Beförderung aus einem Risikogebiet nach DEU durch ein Transportunternehmen hat dieses das Vorliegen der DEA zu überprüfen. Die DEA-Bestätigung muss bei Einreise mitgeführt und auf Aufforderung dem Beförderer oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt werden; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, muss eine schriftliche Ersatzanmeldung erfolgen.

Ausnahmen gelten u. a. für Personen, die

  • durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
  • die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Weg wieder verlassen,
  • bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach DEU zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
  • zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 indie Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,
  • sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
  • Grenzpendler oder Grenzgänger sind,
  • bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen oder hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

und weitere Ausnahmen.

2. Nachweispflicht

Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das weder als Hochinzidenzgebiet noch als Virusvarianten-Gebiet eingestuft wurde, müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Nachweis verfügen, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.

Ausnahmen von der Nachweispflicht für Einreisende aus regulären Risikogebieten gelten für den gleichen Personenkreis, für den eine Ausnahme von der Einreiseanmeldung besteht.

3. Quarantäneverpflichtungen

Gem. § 4 Corona-EinreiseV müssen sich Personen, die nach Deutschland eingereist sind und sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise ineinem als Risikogebiet eingestuften Gegiet aufgehalten haben, unverzüglich nach Einreise für 10 Tage in Quarantäne begeben. Für Geimpfte, Genesene und Getestete endet die Quarantäne, sobald der jeweilige Nachweis an die zuständige Behörde übermittelt wurde.

Ausnahmen bestehen für denselben Personenkreis, der auch von der Anmeldepflicht ausgenommen ist.


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