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Allgemeine Hinweise
Aufgrund der Pandemiegesetztgebung in der Tschechischen Republik gelten geänderte Hygieneregeln und Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Grundsätzlich ist die Einreise und der Aufenthalt für EU-Bürger, Staatsangehörige Norwegens, der Schweiz, Islands und Liechtensteins und Personen mit einem langfristigen oder Daueraufenthaltstitel eines dieser Staaten oder der Tschechischen Republik aus jeglichem Grund möglich., unabhängig davon on man aus einem Land der grünen, orangen, roten oder dunkelroten Kategorie einreist.
Tschechien setzt das Europäische Ampelsystem um. Länder werden in Abhängigkeit der Infektions- und Testrate der grünen, orangen, roten und der dunkelroten Kategorie zugerechnet. Deutschland ist derzeit der grünen Kategorie zugeordnet. Die Kategorisierung der Länder wird vom tschechischen Gesundheitsministerium jeden Freitag mit Gültigkeit ab dem folgenden Montag vorgenommen.
Darüber hinaus sind Länder mit einem extrem hohen Risiko der Infektion kategorisiert. Es besteht ein Ausreiseverbot für Tschechen und Ausländer mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik in diese Länder. Bei Wiedereinreise aus einem solchen Land können hohe Bußgeldern verhängt werden. Einreisen zum Transit aus diesen Ländern ist nicht erlaubt. Die Einreise ist grundsätzlich nur für Tschechen, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in Tschechien und deren Familienangehörige (ggfs. mit tschechischem Visum) erlaubt und nur mit negativen PCR-Test, online-Einreiseanmeldung und Quarantäne möglich. Innerhalb von 24 Stunden sowie frühestens am 10. Tag nach Einreise ist jeweils ein weiterer PCR-Test der zuständigen Hygienebehörde vorzulegen.
Die Regelungen zur Einreise gelten für alle EU-Staatsangehörige (einschließlich Island, Lichtenstein, Norwegens, der Schweiz) und Ausländer mit nachgewiesenem Aufenthalt (langfristige oder Daueraufenthaltserlaubnis) in einem dieser Staaten. Die Einreise mit einem von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Visum ist nicht möglich. Drittstaatenangehörige, die nur ein kurz- oder langfristiges Schengenvisum oder nationales Visum besitzen, das nicht von einer tschechischen Auslandsvertretung oder Behörde ausgestellt wurde, dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, nicht nach Tschechien einreisen.
Abgesehen von den unten genannten Ausnahmen
- müssen alle Reisenden ihre Einreise vor Grenzübertritt mit einem Online-Formular anzeigen und die Bestätigung über die Absendung bei Grenzübertritt mit sich führen
- müssen alle Reisenden ein negatives Testergebnis vor Einreise durchführen lassen und das Ergebnis bei Einreise mit sich führen (Antigen-Test 48 Stunden oder weniger vor der Einreise durchgeführt oder PCR-Test 72 Stunden vor Einreise oder weniger durchgeführt). Bei Einreisen aus dunkelroten Ländern kann der Test ausschließlich als PCR-Test erfolgen. Bei Einreisenden aus grünen, roten und orangen Ländern ist auch ein Antigen-Test zulässig. (Für Inhaber einer langfristigen oder Daueraufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik sowie Familienangehörige tschechischer Bürger reicht bei Einreise mit einem privaten Verkehrsmittel aus einem Land der grünen oder orangen Kategorie die Vornahme eines PCR- oder Antigentests innerhalb von 5 Tagen nach Einreise aus. Bei Einreisen aus einem Land der roten Kategorie muss es ein PCR-Test sein.)
- ist bei Einreisen aus roten und dunkelroten Ländern
- ein zweiter SARS CoV-2-RT-PCR-Test nach Einreise vorgeschrieben. Dieser muss dem regional zuständigen Hygieneinstitut vorgelegt werden. Bei roten Ländern muss der Test spätestens am 5. Tag nach der Ankunft durchgeführt werden, bei dunkelroten Ländern nicht früher als am 5. Tag.
- müssen alle Einreisenden bis zur Vorlage des zweiten negativen Tests in Quarantäne bleiben. Diese umfasst auch das Verbot zur Arbeit zu pendeln.
Ausnahmen von der Vorlage eines Negativtests und der Quarantäne für Geimpfte bei Einreisen aus grünen, orangen und roten Ländern
Für Personen, die über ein digitales COVID-Zertifikat mit QR-Code aus einem EU-Staat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtensteins oder über ein nationales Impfzertifikat (nat. Impfzertifikat wird nur noch als Übergangsregelung bis zum 12.08.2021 anerkannt) verfügen und
- deren Zweitimpfung vor mindestens 14 Tagen erfolgte und die Erstimpfung höchstens 9 Monate zurückliegt (bei einem Impf-Schema mit 2 Dosen) oder
- deren Impfung mindestens 14 Tage und höchstens 9 Monate zurückliegt (bei einem Impf-Schema mit 1 Dosis)
Anleitung zum Erhalt des COVID-Zertifikats der EU:https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/eu-digital-covid-certificate_de
Muster der anerkannten Impfnachweise/-bücher stellt das tschechische Gesundheitsministerium auf seiner Homepage zur Verfügung: https://koronavirus.mzcr.cz/certifikaty/ (für Deutschland bsp. unter „Spolková republika Německo (2)“)
Ausnahmen von der Pflicht zur Einreiseanmeldung, Vorlage eines Negativtests und Quarantäne bestehen für:
1. Personen im internationalen Transportverkehr, Nachweis muss mitgeführt werden
2. EU-Staatsangehörige und Drittstaatenangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in einem EU-Staat Einreisen bis zu 24 Stunden.
3. Beschäftigte der kritischen Infrastruktur, deren Ein- oder Ausreise im Interesse der Tschechischen Republik liegt.
4. in Tschechien akkreditierte Diplomaten für Aufenthalte im Risikogebiet von maximal 72 Stunden sowie dienstlich nach Tschechien einreisende Inhaber von Diplomatenpässen und Mitarbeiter internationaler Organisationen für Aufenthalte in Tschechien von maximal 72 Stunden
5. Kinder unter 6 Jahren
6. Pendler, Schüler und Studenten, die mindestens einmal pro Woche die Grenze überschreiten,
7. Reisen von Personen zum Besuch ihrer minderjährigen Kinder und zur Ausübung des Sorgerechts sowie Reisen zum Ehe- oder Lebenspartner aus einem oder in einen Nachbarstaat
8. Polizisten zur Überstellung von Personen oder Sicherheitsbegleitung von Flugzeugen
9. Personen, die eine schriftliche ärztliche Bestätigung vorlegen, dass sie keine Covid-Symptome aufweisen, an Covid erkrankt waren, die Quarantäne nach tschechischen oder EU-Regeln absolviert haben und nicht mehr als 180 Tage seit dem ersten positivem PCR-Testergebnis vergangen ist. Die Bestätigung muss entweder in tschechischer oder englischer Sprache sein und muss von einem tschechischen oder EU-Arzt ausgestellt worden sein.