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Einreise aus Virusmutationsgebieten

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Einreiseanmeldung

Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Webseite allgemeine Hinweise über die digitale Einreiseanmeldung (DEA) zur Verfügung.

Die Einreise  aus bzw. der Voraufenthalt in jedem Risikogebiet ist den Behörden durch die digitale Einreiseanmeldung („DEA“) unter https://www.einreiseanmeldung.de anzuzeigen. Vor der Beförderung aus einem Risikogebiet nach DEU durch ein Transportunternehmen hat dieses das Vorliegen der DEA zu überprüfen. Die DEA-Bestätigung muss bei Einreise mitgeführt und auf Aufforderung dem Beförderer oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt werden; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, muss eine schriftliche Ersatzanmeldung erfolgen.

Es gibt keine Ausnahmen von der Einreiseanmeldung für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten.

Test- und Nachweispflicht

Personen, die nach Deutschland einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, gelten strengere Test- und Nachweispflichten: Einreisende sind verpflichtet, bereits bei Einreise einen Nachweis über die Nichtinfektion mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen; im Falle der Inanspruchnahme eines Beförderers haben sie den Nachweis außerdem dem Beförderer vor der Abreise vorzulegen. Wird ein Nachweis nicht erbracht, ist eine Beförderung im Regelfall untersagt.

Als „Nachweis“ gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Für die Testnachweise gilt in allen o.g. Fällen, dass sie auf Papier oder als elektronisches Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen müssen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Abstrichnahme darf im Regelfall höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung stellt das RKI online zur Verfügung.

Es gibt keine Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Einreisende aus Virusmutationsgebieten.

Einreise – und Beförderungsverbot aus Virusmutationsgebieten

Mit Wirkung ab dem 30. 01.2021 gilt in Deutschland die Coronavirus-Schutzverordnung – “CoronaSchV„. 

Diese sieht ein Verbot der Einreise und Beförderung von Reisenden aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland vor. Nicht-Deutsche und Personen ohne ständigen Aufenthalt in Deutschland dürfen – bis auf Ausnahmen – nicht nach Deutschland einreisen oder durch Deutschland durchreisen. Transportunternehmen (Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr) dürfen damit grundsätzlich keine Personen mehr aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland befördern.

Die CoronaSchV gilt bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten zusätzlich zu den Anmelde-, Test- und Nachweispflichten gemäß der CoronaEinreiseV des Bundes sowie den Landesquarantäneverordnungen.

Ausgenommen vom grundsätzlichen Einreise – und Beförderungsverbot sind:

  1. Deutsche Staatsangehörige sowie deren Mitglieder der Kernfamilie, falls diese mit ihm gemeinsam einreisen,
  2. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz, Norwegens, Liechtensteins oder Islands, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  3. Drittstaatenangehörige mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland, oder Drittstaatenangehörige Mitglieder der Kernfamilie von Deutschen, falls diese zusammen mit dem Deutschen einreisen
  4. Personen, die in Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen ohne nach Deutschland einzureisen. Flugpassagiere auf der Durchreise, die auf einem deutschen Flughafen landen und einen Anschlussflug innerhalb des Schengen-Raums antreten wollen, sind nicht von dieser Ausnahme erfasst,
  5. Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal,
  6. Gesundheitspersonal (Ärzte und Krankenpfleger) sowie notwendiges Begleitpersonal für Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen, sowie Hersteller von Medizingeräten und -produkten
  7. Beschäftigte, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben in Deutschland unverzichtbar sind, mit entsprechenden Nachweisen
  8. Saisonarbeitskräfte
  9. Personen, die aus dringenden humanitären Gründen nach Deutschland reisen,
  10. Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Vereinten Nationen (VN) oder der Organisationen der Vereinten Nationen reisen.

Quarantäneverpflichtungen gemäß den Quarantäne-Verordnungen der Länder


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