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Allgemeine Hinweise zur Coronavirus-Einreiseverordnung

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Die CoronaEinreiseV regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten. Sie definiert zusätzlich zu Risikogebieten zwei besondere Arten von Risikogebieten mit besonders hohem Infektionsrisiko.

Die CoronaEinreiseV definiert abgesehen von Risikogebieten zwei besondere Arten von Risikogebieten mit besonders hohem Infektionsrisiko, nämlich

  • Risikogebiete mit besonders hoher Inzidenz sog. „Hochinzidenzgebiete“ und
  • Virusvarianten-Gebiete.

Die Einstufung von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten wird weiterhin durch das Robert Koch-Institut  veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Je nachdem, ob jemand aus einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet einreist, gelten unterschiedliche Ausnahmen bei der Anmeldepflicht bzw. unterschiedliche Regelungen und Ausnahmen bei der Nachweis- und Quarantänepflicht.

Darüber hinaus definiert die CoronaEinreiseV u. a. die Anforderungen an Testnachweise sowie Nachweise für genesene und geimpfte Personen.

Für die Anerkennung als Nachweis wird immer vorausgesetzt, dass bei der betreffenden Person aktuell kein typisches Symptom oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Typische Symptome einer Infektion sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Testnachweis

ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung

a) in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde, und

b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden oder bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet maximal 24 Stunden zurückliegt; sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen.

Genesenennachweis

ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.

Impfnachweis

ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und

a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder

b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.

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