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Sterbefälle von Angehörigen in Tschechien

brennende Kerzen

brennende Kerzen, © colourbox

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Nachdem Sie von einem Sterbefall eines in Tschechien ansässigen Angehörigen erfahren haben, sollten Sie ggfs. weitere enge Angehörige informieren und mit ihnen weitere Schritte besprechen.

Merkblatt zu Sterbefällen von Angehörigen in Tschechien

Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Merkblattes. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

1. Erste Schritte

Nachdem Sie von einem Sterbefall eines in Tschechien ansässigen Angehörigen erfahren haben, sollten Sie ggfs. weitere enge Angehörige informieren, mit ihnen die weiteren Schritte besprechen und die anstehenden Formalitäten erledigen.

Schließlich sollten Sie sich um einen Totenschein, eine Sterbeurkunde und den Nach-lass des Verstorbenen kümmern.

2. Totenschein

Ein Totenschein (list o prohlídce zemřelého, díl osoba zajišťující pohřbení) ist die Feststellung des Todes durch einen Arzt. In Tschechien besteht der Totenschein aus vier Teilen, die an Standesamt, Bestattungsinstitut und den Angehörigen, der die Bestattung in Auftrag gibt (Bestattungsauftragsgeber), ausgegeben wird. Sie können das Bestattungsinstitut auch bevollmächtigen, für Sie das Exemplar des Bestattungsauftraggebers entgegenzunehmen. Verstirbt der Angehörige in einem Krankenhaus erhalten Sie Ihren Teil des Totenscheines vom behandelnden Arzt ggfs. aus der Pathologie. Verstirbt der Angehörige zuhause stellt der Hausarzt den Totenschein aus oder der nächste dienst-habende Arzt, falls keine Obduktion angeordnet wird. Sollte eine Obduktion angeordnet sein, bekommen Sie den Totenschein vom Institut für Rechtsmedizin.

Vor Aushändigung des Totenscheins muss das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen nachgewiesen werden.

3. Obduktionsbericht

Weder der tschechische Totenschein noch die tschechische Sterbeurkunde weisen die Todesursache aus. Falls Sie Informationen hierzu benötigen, müssen Sie den Obduktionsbericht bei der Pathologie oder Rechtsmedizin, bei der die Obduktion stattfand, beantragen. Sollte keine Obduktion von Amts wegen erfolgt sein, müssen Sie mit dem zuständigen Arzt klären, ob dieser eine Obduktion anordnet.

Sofern die Obduktion gerichtlich angeordnet wurde, trägt der tschechische Staat die Kosten der Obduktion. Der Obduktionsbericht wird dann ausschließlich der zuständigen Polizeidienststelle – in der Regel nach Ablauf mehrerer Monate - zur Verfügung gestellt. Als Angehörige können Sie dann Akteneinsicht beantragen, erhalten aber keine Abschrift des Obduktionsberichts.

Sofern eine Straftat gegen den Verstorbenen vorlag und dieser daher auf Anordnung des Gerichts obduziert wurde, kann Sie die Botschaft bei der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeidienststelle unterstützen.

In allen anderen Fällen kann Sie die Botschaft aber weder unterstützen, eine Obduktion in die Wege zu leiten, noch den Obduktionsbericht zu erhalten. Hierzu müssen Sie dann ggfs. einen Anwalt beauftragen.

4. Nachlasssicherung

Sollten Sie oder weitere Angehörige sich nicht in Tschechien aufhalten oder zur Nachlasssicherung hierherreisen können, empfehlen wir Ihnen eine Person Ihres Vertrauens mit diesen folgenden Aufgaben zu beauftragen:

  • Stellen Sie wichtige Unterlagen (Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw. sicher und suchen Sie nach Verträgen und Verfügungen des Verstorbenen (z.B. Testament, Vorsorgevertrag mit Bestattungsinstitut usw.)
  • Geben Sie ein Testament bei dem für den letzten Wohnsitz in Tschechien zu-ständigen tschechischen Gericht ab oder, falls der Verstorbene in seinem Testament auch eine Rechtswahl ins deutsche Recht ausgeübt hat, bei dem Nachlassgericht in Deutschland, bei dem die Erben das Nachlassverfahren durchführen wollen.
  • Fertigen sie Kopien von deutschem Pass und Personalausweis für Ihre Unterlagen und übersenden Sie die deutschen Ausweisdokumente nach Erteilung der Sterbeurkunde an die Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat.
  • Versorgen Sie die Wohnung des Verstorbenen (Haustiere, Pflanzen) und stellen ggfs. Gas, Wasser, Strom ab
  • Benachrichtigen Sie die Kranken- oder Rentenkasse, ggfs. den Arbeitgeber des Verstorbenen und informieren Sie Versicherungsgesellschaften (Lebens- und Unfallversicherung), mit denen der Verstorbene laufende Verträge hatte
  • Kündigen Sie ggfs. den Mietvertrag des Verstorbenen und klären Sie den Ver-bleib der persönlichen Gegenstände

5. Tschechische Sterbeurkunde

Sobald wie möglich, sollten Sie sich auch eine Sterbeurkunde (Úmrtní list) besorgen. Das Standesamt des Sterbeortes wird die Sterbeurkunde spätestens 30 Tage nach Eingang der notwendigen Unterlagen ausstellen. Wenn Sie beim tschechischen Standesamt einen entsprechenden Antrag stellen, kann die Sterbeurkunde auch mit einem mehrsprachigen Formular gemäß der EU-Verordnung 2016/1191 ausgestellt werden.

Damit eine Sterbeurkunde ausgestellt werden kann, benötigt das Standesamt die Geburtsurkunde, den Pass oder Personalausweis und Nachweise zum Wohnsitz (Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige oder Meldebescheinigung) des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene verheiratet war, ist die Heiratsurkunde, bei Verwitweten neben der Heiratsurkunde auch die Sterbeurkunde des Partners erforderlich. Für Geschiedene muss eine Scheidungsurkunde vorgelegt werden.

Nicht-tschechische Urkunden müssen entweder mit dem Formular gemäß EU-Verordnung 2016/1191 versehen sein oder mit einer beglaubigten Übersetzung.

Die schriftliche Beantragung einer Sterbeurkunde mit mehrsprachigem Formular ist auch aus dem Ausland möglich. Beachten Sie hierzu auch unser Informationen zu Urkundenbeschaffung.

Die Ausstellung des ersten Exemplars der Sterbeurkunde mit mehrsprachigen Formulars ist in der Tschechischen Republik kostenlos. Bei Beauftragung eines Anwalts oder Bestattungsinstituts werden dieser Ihnen aber für ihre Tätigwerden Gebühren und Auslagen in Rechnung stellen. Erkundigen Sie sich deshalb vorab, welche Kosten dort anfallen werden.

6. Allgemeine Informationen zum Erbrecht

Für die Ausstellung eines Erbscheins nach einem Verstorbenen, der seinen letzten Aufenthalt oder Wohnsitz in Tschechien hatte, ist grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz zuständig.

Wenn der Verstorbene in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen (Testament) eine Rechtswahl getroffen hat, dass im Fall seines Todes das deutsche Erbrecht anwendbar ist, können die Erben vereinbaren, dass ein deutsches Gericht für das Nachlassverfahren und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig ist.

Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten der deutschen Gerichte und tschechischen Gerichten sowie den Voraussetzungen einer Antragsstellung bei der Deutschen Botschaft Prag, entnehmen Sie bitte dem Webartikel Nachlassangelegenheiten/Erbschaftsangelegenheiten, den Sie auf der Website der Botschaft finden.

7. Bestattungsunternehmen

Wir empfehlen Ihnen, ein Bestattungsunternehmen in Tschechien mit der Ausführung aller notwendigen Schritte für Totenschein und Sterbeurkunde zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Dies ist vor allem dann hilfreich, wenn Sie sich nicht in Tschechien aufhalten oder nicht sofort nach Tschechien reisen können. Hier erhalten Sie auch eine weitere Beratung zu allen erforderlichen Schritten.

Erfahrungsgemäß arbeiten tschechische Bestattungsunternehmen in der Regel kostengünstiger als deutsche und können auch alle erforderlichen Papiere zur Überführung bereitstellen. Sofern die Angehörigen eine Einäscherung des Leichnams wünschen, wird geraten, die Einäscherung in der Tschechischen Republik vornehmen zu lassen. Da für eine Beisetzung in Deutschland üblicherweise ohnehin ein deutsches Bestattungsinstitut beauftragt werden muss, sollte den Angehörigen zur Entlastung empfohlen werden, dass die Absprache technischer Fragen der Überführung direkt zwischen dem deutschen und dem tschechischen Bestattungsinstitut erfolgt.

Der Botschaft sind folgende Bestatter, mit deutschsprachigen Ansprechpartnern bekannt:

AURIGA spol s.r.o

B. Němcové 1052/1

CZ-41201 Litoměřice

Tel: +420 602 290 173

Herr Rambousek (spricht Deutsch), Tel.: +420 602 434 633

E-Mail: info@pohrebni-auriga.cz

https://www.krematorium.cz/en/

http://www.pohrebni-auriga.cz


ELPIS s.r.o.

Krystalová 470/7

CZ - 196 00 Praha 9 - Čakovice

Tel.: 602 200 700 - NONSTOP

E-Mail: dispecink@elpis.cz

https://www.elpis.cz/

Beide Unternehmen sind auch am Wochenende und abends erreichbar und haben deutsch bzw. englischsprachige Informationen auf ihre Webseite.

Bei Kontaktierung eines tschechischen Bestattungsunternehmens werden die Angehörigen gebeten, folgende Daten bereitzuhalten, sofern sie eine Überführung des Leichnams wünschen: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines von der Familie zu beauftragenden Bestattungsinstituts in Deutschland

8. Rechtsanwalt

Wenn Sie kein Bestattungsunternehmen beauftragen wollen und/oder keine Verwand-ten oder Bekannten in Tschechien haben, können Sie einen in Tschechien ansässigen, deutschsprachigen Rechtsanwalt mit der Beschaffung der Dokumente beauftragen.

In diesem Fall kommt zur Ausstellungsgebühr des Standesamtes noch das Honorar des Anwalts. Sie sollten vor der Erteilung eines Auftrags die Gesamtkosten erfragen.

Die Kontaktadressen deutschsprachiger Anwaltskanzleien in Tschechien entnehmen Sie bei Bedarf der Anwaltsliste, die Sie auf der Website Botschaft unter dem Stichwort „Rechtsanwalt“ finden.

9. Nachbeurkundung des Sterbefalls im deutschen Sterberegister

In Deutschland lebende Angehörige, die eine deutsche Sterbeurkunde benötigen, wen-den sich für eine Nachbeurkundung des Sterbefalls im Sterberegister direkt an das zu-ständige deutsche Standesamt. Örtlich zuständig ist:

  • das Standesamt am Ort, in dessen Zuständigkeitsbereich die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte
  • hilfsweise das Standesamt am Ort, in dessen Zuständigkeitsbereich die antrag-stellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
  • Sofern weder die verstorbene noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, beurkundet das Standesamt I in Berlin den Todesfall.

In Tschechien lebende Angehörige können den Antrag auf Nachbeurkundung des Sterbefalles auch über die Botschaft einreichen. Bitte übersenden Sie dafür der Botschaft an konsulat@prag.diplo.de eine E-Mail-Anfrage, aus der Ihre vollständigen Kontaktdaten (Name, Telefon, E-Mail, Anschrift) hervorgehen.

Für die Nachbeurkundung des ausländischen Sterbefalls fallen beim zuständigen Standesamt Gebühren zwischen 50 und 100 Euro an.

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