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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)

Artikel

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Stand: August 2023

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich) und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Beispiel

Der deutsche Staatsangehörige A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Tschechien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen tschechischen Staatsangehörigen kennen und zieht mit ihm nach Prag. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn Petr zur Welt. Obwohl Petrs Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt von seinem Vater die tschechische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara und/oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung

  • sind alle Deutschen (auch Doppelstaater) betroffen, die seit Geburt ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz im Ausland haben, aber auch
  • alle Deutschen (Expats und Auswanderer), die selbst im Ausland geboren wurden, im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. hier arbeiten – es ist dabei unbeachtlich, ob sie in Deutschland noch amtlich gemeldet sind) und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Hinweise zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt und welche Unterlagen vorzulegen sind, finden Sie auf unserer Webseite. Sofern Sie nicht innerhalb der Jahresfrist alle erforderlichen Urkunden vorlegen können, reichen Sie bitte vorab zur Wahrung der Frist den ausgefüllten Formantrag und alle Unterlagen, die Ihnen bereits vorliegen, ein.

Bitte beachten Sie aber, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.


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