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Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG)

Artikel

Frühere Deutsche und deren Abkömmlinge können sich wieder auf ihre frühere Staatsangehörigkeit berufen, wenn ihnen während der Zeit des NS-Regimes zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde.

Stand: August 2021

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Frühere Deutsche und deren Abkömmlinge können sich wieder auf ihre frühere Staatsangehörigkeit berufen, wenn ihnen während der Zeit des NS-Regimes zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG im Rahmen der Wiedergutmachung.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG zählen auch

  • vor dem 01.04.1953 ehelich geborene Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter und deren Abkömmlinge,
  • vor dem 01.07.1993 nichtehelich geborene Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter, bei denen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam erfolgt war, und deren Abkömmlinge

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

  • Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
  • Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  • Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
  • Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat, sind vom Generationenschnitt ausgenommen.

Die Staatsangehörigkeit ist immer dann aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden, wenn sie entweder nach § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 automatisch verloren ging (dies traf auf alle deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens zu, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten) oder nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.07.1933 im Einzelfall entzogen wurde. Die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit im Einzelfall wurde im Reichsanzeiger veröffentlicht.

Maßgeblich ist nur das Elternteil bzw. dessen Vorfahren, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist. Die Abstammung von dieser Person ist durch entsprechende Personenstandsunterlagen (Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Familienbücher [soweit vorhanden]) nachzuweisen.

Antragstellung

Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet, prüft und entscheidet über die Anträge. Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt gebührenfrei.

Der Antrag auf Einbürgerung kann direkt beim BVA gestellt werden.

Ausländische Urkunden müssen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung EU 2016/1191 versehen sind.

Sie können die Antragsunterlagen auch auf dem Schriftweg an die Botschaft senden, die die Anträge dann ohne weitere Prüfung an das Bundesverwaltungsamt weiterleitet. Eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft zur Einreichung der Unterlagen und Beratung hierzu ist nicht möglich. Wenn Sie Unterlagen zur Weiterleitung an die Botschaft übersenden, müssen Sie mit längeren Postlaufzeiten rechnen. Die Botschaft übernimmt keine Haftung für den Verlust der Unterlagen auf dem Postweg zwischen Botschaft und Bundesverwaltungsamt und bestätigt Ihnen auch nicht den Eingang hierher übersandter Unterlagen.

Beglaubigungen von Kopien können in Tschechien nur von Notaren (nicht im Czech Point) vorgenommen werden. Wenn Sie die Beglaubigung von Kopien bei der Botschaft Prag wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Beglaubigungstermin über unser Online-Terminvergabesystem.

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