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24.08.2021 - Artikel

Neues Gesetz in Kraft getreten

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten.

Wesentliche Änderungen sind:

In § 15 (neu) einen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen, die von NS-Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 GG besitzen, weil sie nicht förmlich ausgebürgert wurden und für deren Abkömmlinge.

In § 5 (neu) ist ein neues zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das alle von früheren diskriminierenden Abstammungsregelungen Betroffenen und ihre Abkömmlinge die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung in Anspruch nehmen können, geregelt.

Diese Regelung gilt für

  1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die vor dem 01.01.1975 geboren wurden oder nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden)
  2. Kinder einer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor der Geburt des Kindes durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hat und
  3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren haben, und
  4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3

Anspruchsberechtigt sollen alle ab Geltung des Grundgesetzes (24.05.1949) Geborenen und deren Abkömmlinge sein.

Aktuelle Informationen zum Erklärungserwerb in deutscher und englischer Sprache und zur Wiedergutmachungseinbürgerung in deutscher und englischer Sprache finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Weitere Informationen zum Erklärungsrecht finden Sie auf der Webseite der Botschaft.

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