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Stand: März 2019

Neues Recht zur Bestimmung des anzuwendenden Güterrechts

1. Was ist unter Güterrecht zu verstehen?

Als „Güterrecht“ werden die rechtlichen Regeln über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebenspartnern bezeichnet. Teil des Güterrechts ist etwa die Frage welchem Ehegatten welches Vermögen zuzuordnen ist und wer unter welchen Umständen über Vermögensgegenstände verfügen darf. Darüber hinaus hat das Güterrecht Einfluss auf die Frage welche wirtschaftlichen Folgen mit einer Scheidung einhergehen und wie hoch der Erbanteil eines Ehegatten ist, wenn der andere Teil verstirbt. Das Güterrecht ist in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten individuell geregelt, sodass die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Eheschließung je nach nationaler Rechtsordnung variieren.

2. Neues Recht zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts

Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die u.a. regeln, welches nationale Güterrecht in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist.

Informationen dazu finden Sie auch auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Die Frage welches nationale Güterrecht anzuwenden ist, kann etwa dann aufkommen, wenn eine bi-nationale Ehe geschlossen wird, oder Eheleute im Ausland heiraten und/oder leben bzw. kurz nach Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nehmen.

Angesichts der erhöhten Mobilität vieler Menschen und der wachsenden Zahl sowohl bi-nationaler Ehen und Partnerschaften als auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, hat die Thematik um das anwendbare nationale Güterrecht stark an Bedeutung gewonnen. Die EuGüVO und EuPartVO wollen daher einheitliche Regeln dafür schaffen, welches nationale Güterrecht anzuwenden ist und dadurch Klarheit fördern sowie Komplexität abbauen.

3. Wo und für wen gelten diese neuen EU-Verordnungen?

Die neuen EU-Verordnungen gelten (noch) nicht in allen EU-Ländern, sondern zunächst nur für Ehen und Partnerschaften die in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern seit Inkrafttreten geschlossen wurden bzw. werden.

Darüber hinaus wenden nur die Gerichte und Behörden der genannten Länder die neuen Verordnungen an - unabhängig von der Tatsache, dass eine Ehe in einem der genannten Länder geschlossen wurde (Siehe hierzu den Beispielsfall).

Zeitlich gelten die Verordnungen nur für Ehen bzw. Partnerschaften, die am und ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden. Hieraus folgt, dass in allen Ländern - auch den genannten - das anzuwendende nationale Güterrecht für Ehen und Partnerschaften, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, nicht durch die Verordnungen bestimmt wird.

Die neuen Verordnungen sind also dann anwendbar, wenn alle der folgenden Fragen bejaht werden können: Wurde meine Ehe/Partnerschaft in einem der aufgeführten Länder geschlossen? Wurde meine Ehe/Partnerschaft am oder nach dem 29.01.2019 geschlossen? Wird meine gegenwärtige Rechtsfrage (z.B. Scheidung, Erbfall) in einem der genannten EU-Staaten entschieden?

Sofern die EuGüVO und die EuPartVO nicht anwendbar sind, wird die Frage welches nationale Güterrecht gelten soll – wie bisher – nach eigenen nationalen Regeln beurteilen. Diese nationalen Regelungen über die Frage, welche Rechtsordnung im Falle einer Kollision von mehreren Rechtsordnungen anzuwenden ist, bilden das sog. „internationale Privatrecht“ (IPR).

4. Wie bestimmt sich nach den neuen EU-Verordnungen das anzuwendende nationale Güterrecht?

Sofern feststeht, dass die EuGüVO und die EuPartVO anwendbar sind, stellt sich im zweiten Schritt die Frage, welches nationale Güterrecht gemäß diesen Verordnungen gelten soll

Nach den neuen EU-Verordnungen können Eheleute und Partner eigenständig Vereinbarungen darüber treffen, welches nationale Güterrecht anwendbar sein soll.

Haben die Eheleute, Partner oder Partnerinnen keine solche Vereinbarung getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten. Das dadurch geltende nationale Güterrecht gilt dann grundsätzlich unwandelbar für die Zukunft (d.h. es ändert sich nicht mit einer erneuten Verlegung des Wohnsitzes) und kann auch das Güterrecht eines nicht-EU-Mitgliedsstaates sein.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand an dem Ort oder Gebiet, an dem er nicht nur vorübergehend verweilt. Ob dies der Fall ist, wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt. Dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte besteht, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets - und von Beginn an - ein beabsichtigter, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für Personen, die von ihrem Arbeitgeber zwar befristet, aber für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ins Ausland entsandt werden.

Beispiel:

Ein Paar, schließt in Deutschland die Ehe. Hierbei trifft das Paar keine Vereinbarung über das anzuwendende Güterrecht. Unmittelbar nach der Eheschließung zieht das Paar nach Russland. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Russland lässt sich das Paar in Frankreich scheiden.

In diesem Fall wäre nach EuGüVO das russische Güterrecht anzuwenden.

Wie verhält es sich, wenn sich das Paar in Russland scheiden lässt?


Dann würden nationale russische Vorschriften (IPR) darüber entscheiden, welches Güterrecht Anwendung findet.

5. Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

Ehegatten oder zukünftige Ehegatten können ab dem 29.01.2019 Vereinbarungen darüber treffen welches nationale Güterrecht für sie gelten soll. Sie können jedoch nicht alle Rechtsordnungen wählen, sondern haben die Wahl zwischen dem Recht des Staates in dem einer oder beide Eheleute/Partner ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben oder dem Recht, das der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl entspricht. Die Rechtswahl muss die Schriftform wahren, d.h. datiert und von beiden Ehegatten unterzeichnet sein. Dabei sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht, der Schriftform gleichgestellt.

Sieht der Mitgliedstaat, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand zusätzliche Formerfordernisse vor, setzt sich die strengere Form durch. In Deutschland bedarf die Rechtswahl daher der notariellen Beurkundung.

Haben beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten, genügt die Einhaltung der Formvorschriften eines dieser Mitgliedsstaaten. Hat nur ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sieht dieser zusätzliche Formvorschriften vor, sind diese Formvorschriften anzuwenden.

6. Besonderheiten in Bezug auf die Tschechische Republik

Vereinbarungen über den Güterstand bedürfen in Tschechien der notariellen Beurkundung. Daher muss die Rechtswahl für den Güterstand in Tschechien vor einem Notar erklärt werden.

Die tschechische Notariatskammer bietet eine Suchfunktion für Notare an.

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