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Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen, © colourbox.de

27.02.2020 - Artikel

Am 01.03.2020 treten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter qualifizierter Berufsausbildung aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.

Am 01.03.2020 treten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter qualifizierter Berufsausbildung aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.

Einzelheiten zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie hier: Einreise von Fachkräften. Die Beantragung eines Visums nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz setzt voraus, das Ihre berufliche Qualifikation in Deutschland anerkannt ist.

Informationen über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen finden Sie hier:
www.anerkennung-in-deutschland.de

Sobald Ihnen der Anerkennungsbescheid vorliegt und Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland haben, können Sie ein Visum beantragen, um in Deutschland in dem Beruf zu arbeiten, für den Sie Ihr Abschluss qualifiziert. Die weiteren für den Antrag erforderlichen Unterlagen können Sie unserem Merkblatt „Visumerteilung zur Aufnahme einer Beschäftigung“ entnehmen.

Informationen über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen finden Sie hier:
www.anabin.kmk.org

Weitere Informationen für Fachkräfte finden Sie hier:
www.make-it-in-germany.com  

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren gem. § 81 a AufenthG

Wenn Sie bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren*  bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie bei der Auslandsvertretung einen Termin zur Beantragung des Visums buchen, der innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Bei diesem Termin müssen Sie das Original der Vorabzustimmung mit weiteren Unterlagen** vorlegen. Die Auslandsvertretung entscheidet in der Regel innerhalb drei weiterer Wochen über Ihren Visumantrag. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro.

* Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist möglich bei:
-  Fachkräften mit Berufsausbildung
-  Fachkräften mit akademischer Ausbildung
-  Hochqualifizierten
-  Forschern/Wissenschaftlern
-  Führungskräften
-  Berufsausbildung
-  Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Sobald Ihnen die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, können Sie uns diese per Mail übersenden und nach einem Termin zur Einreichung Ihres Visumantrags bitten. Die Botschaft wird Ihnen dann mitteilen, zu welchem Zeitpunkt Sie dann innerhalb von drei Wochen mit Ihren Antragsunterlagen vorsprechen können.

In jedem Fall vorzulegen sind:

1

2 Antragsformulare

vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben

Link zum VIDEX-Formular: https://videx-national.diplo.de

2

gültiger Reisepass
+ Kopien aller relevanten Seiten

Mindestens zwei leere Seiten. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa oder Stempel enthalten.

3

Aufenthaltstitel

+ 1 Kopie

Nachweis über Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik. Kopieren Sie bitte Vorder- und Rückseite.

Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Tschechischen Republik entgegennehmen. In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, u. ä.

4

2 Fotos

aktuelle biometriefähige Passfotos (in Farbe), nicht älter als 6 Monate

5

Nachweis der Deutschkenntnisse

+ 1 Kopien

In Fällen des § 16 d Abs. 1, 3 und 5 AufenthG (zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation) mindestens A2-Niveau.

In Fällen des § 16 a Abs. 3 AufenthG (zu einer qualifizierten Berufsausbildung) mindestens B1-Niveau.

Die Vorlage der weiteren Unterlagen ist abhängig vom Einzelfall und wird im Zusammenhang mit der Terminvergabe kommuniziert.

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