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Krankenversicherung im Visumverfahren

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Personen, die im Rahmen der Familienzusammenführung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Studium nach Deutschland einreisen wollen, benötigen bei Einreise einen den Bestimmungen des SGB V vergleichbaren andauernden privaten Krankenversicherungsschutz, sofern nicht bereits ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Dieser Krankenversicherungsschutz muss die Leistungen umfassen, auf die gesetzlich Versicherte nach § 11 Abs. 1 – 3 SGB V Anspruch haben. Der Versicherungsvertrag muss unbefristet sein und darf keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten.

Eine Reisekrankenversicherung oder die Europäische Versicherungskarte eines anderen Mitgliedsstaates ist als Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht ausreichend.

Im Falle des Familiennachzuges kann der Nachweis dadurch erbracht werden, dass die Krankenversicherung des Familienangehörigen, zu dem Nachzug erfolgt, vorgelegt wird sowie ein Schreiben der Krankenversicherung, dass der Einreisende mit Einreise in die Familienversicherung aufgenommen wird.

Bei Erwerbstätigkeit muss der Versicherungsschutz bei Beginn des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Hier kann der Nachweis auch durch Schreiben der Krankenkasse, dass der Einreisende ab Einreise bzw. Arbeitsaufnahme in die Krankenversicherung des Arbeitgebers aufgenommen wird, erfolgen.

Bei Studierenden muss entweder der Nachweis der Universität, dass eine Immatrikulation bereits erfolgt ist oder der Nachweis einer Krankenversicherung erbracht werden. Für Studierende gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen entsprechende Angebote.

Informationen zu deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie zum Wechsel in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung aus der tschechischen Krankenversicherung finden Sie in deutscher Sprache unter https://www.krankenkassen.de/meine-krankenkasse/krankenversicherung-eu/ .

Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Gültigkeit des Visums erst ab dem Tag erfolgen kann, für den Sie den Nachweis, dass ein ausreichender Krankenversicherungsschutz in Deutschland besteht, erfolgen kann.


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