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Heimtiere

Golden retriever

Golden retriever, © Colourbox.de

Artikel

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Über die in diesem Merkblatt hinaus gehenden allgemeinen Informationen können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständigen Stellen.

Hunde, Katzen und Frettchen

Für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

1. Allgemeingültige Anforderungen

a) Anzahl der Heimtiere

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren gemäß Richtlinie 92/65/EG.

Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

b) Kennzeichnung mittels Mikrochip

Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Mikrochip verpflichtend. Wurde das Tier vor diesem Zeitpunkt tätowiert, ist ein Mikrochip nicht erforderlich, sofern die Tätowierung noch lesbar ist. Das Tier muss eindeutig identifizierbar sein und zugeordnet werden können. Die Nummer des Mikrochips bzw. der Tätowierung sind im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung vermerkt.

c) gültiger Tollwutimpfschutz

Für jedes Tier ist eine gültige Tollwutimpfung vorzuweisen, die im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung eingetragen ist. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers (Fragen Sie hierzu gegebenenfalls Ihren Tierarzt). Wird das Tier zum ersten Mal gegen Tollwut geimpft, muss diese Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Wird eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung verabreicht, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung. Das Tier muss vor Verabreichung der Tollwutimpfung gekennzeichnet gewesen sein

2. Spezielle Anforderungen nach Herkunftsland der Tiere

a) Ein-/Durchreise aus einem EU-Mitgliedstaat (z.B. Tschechien)

Der Reisende muss für das Tier einen EU-Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen.

Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

In Tschechien werden Transponder-Chips implantiert und Heimtierausweise ausgestellt bei jedem privaten Tierarzt, der von der regionalen Veterinärverwaltung für die Ausstellung von Heimtierausweisen zugelassen und registriert ist und dem eine „Zulassungs- und Registrierungsbescheinigung“ ausgestellt wurde.

b) Ein-/Durchreise aus einem Drittland

Je nachdem, ob das Tier aus einem Land, das in Anhang II Teil 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet ist oder nicht, einreist oder wiedereinreist, sind weitere Unterlagen vorzulegen. Aktuelle Informationen hierzu erteilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

3. Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot für als gefährlich eingestufte Hunde.

Seit 2001 das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in Deutschland in Kraft.

Nach diesem Gesetz dürfen bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden.

Unter das Einfuhr- und Verbringungsverbot in ganz Deutschland fallen Hunde der Rassen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier

Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen dürfen aus dem Ausland ebenfalls nicht eingeführt oder verbracht werden, sofern nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Ausnahmen zum Einfuhr- und Verbringungsverbot bestehen laut der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) u.a. für

  • gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, die sich nicht länger als vier Wochen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (insbesondere Touristenverkehr)
  • gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt oder verbracht werden
  • Diensthunde, Behindertenbegleithunde, Blindenhunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes

Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass der Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügt (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts).

Weitere Informationen zur Einfuhr gefährlicher Hunde stellt der Zoll zur Verfügung.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden stehen die für den Wohnsitz lokal zuständigen Ordnungsämter, die Zentrale Auskunft des Zolls bei allgemeinen Fragen und die örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren zur Verfügung.

4. Informationen zur Reisen mit Heimtieren der Tschechischen Staatlichen Veterinärverwaltung

Die Tschechische Staatliche Veterinärverwaltung informiert in englischer und tschechischer Sprache sowohl über Reisen mit Heimtieren aus der Tschechischen Republik in Europäische Mitgliedstaaten und Drittländer sowie zu Reisen mit Heimtieren aus den Europäischen Mitgliedsstaaten und Drittländern in die Tschechische Republik.

Heimvögel

1. Reisen mit Heimvögeln aus Drittländern in die EU

Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der aviären Influenza (AI) zu verhindern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung:

1. Begrenzung der Anzahl auf maximal fünf Tiere, andernfalls gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Die Regelung gilt nur für Heimvögel, die in Begleitung ihrer Besitzer aus Drittländern eingeführt werden.

2. Herkunft der Vögel aus einem Land, das einer der im Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Regionalkommission des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) angehört.

3. Nicht gegen AI geimpfte Vögel müssen im Herkunftsland für mindestens zehn Tage einer Quarantäne unterzogen werden. Frühestens am dritten Tag muss eine Probe entnommen und auf das H5-und H7-Antigen oder -Genom mit negativem Ergebnis untersucht worden sein. Bei bestimmten Herkunftsländern ist es erlaubt, statt der zehntägigen Quarantäne mit Blutentnahme die Vögel am Herkunftsort für mindestens 30 Tage abgesondert zu halten. Diese Herkunftsländer sind in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr.206/2010 aufgeführt. Alternativ können Vögel aus diesen Herkunftsländern in einer zugelassenen Einrichtung im EU-Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

4. Bei gegen H5 und H7 geimpften Vögeln kann die Quarantäne ganz entfallen, wenn sie mindestens zweimal mit einer H5/H7-Vakzine geimpft worden sind und die letzte Impfung mindestens 60 Tage und höchstens sechs Monate vor der Einfuhr stattfand.

5. Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege

Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für zehn Tage gültig. Bei Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zusätzlich muss eine Erklärung des Besitzers mitgeführt werden. Hinweis: Die Besitzererklärung ist in jedem Falle vorgeschrieben, wobei sowohl Nr. 4 als auch Nr. 5 gestrichen werden können. Die Einfuhr ist nur über eine für diese Tierarten zugelassene Grenzkontrollstelle möglich. Diese sind in der Auflistung der Grenzkontrollstellen mit „others“ gekennzeichnet und im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG enthalten.

6. Sonderbestimmungen

Ausgenommen von den zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Begleitvögeln aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG benötigt.

2. Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU

Nach Paragraph 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel mitgeführt werden. Nur im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigungerforderlich.

3. Informationen zur Reisen mit Heimvögeln der Tschechischen Staatlichen Veterinärverwaltung

Die Tschechische Staatliche Veterinärverwaltung informiert in englischer und tschechischer Sprache sowohl über Reisen mit Heimvögeln aus der Tschechischen Republik in Europäische Mitgliedstaaten und Drittländer sowie zu Reisen mit Heimvögeln aus den Europäischen Mitgliedsstaaten und Drittländern in die Tschechische Republik.

Andere Haustierarten

Vor der Ein-oder Durchfuhr anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen oder Vögel in die Bundesrepublik Deutschland ist zunächst zu prüfen, ob tierseuchenrechtliche Erfordernisse erfüllt werden müssen. Darüber hinaus müssen eventuelle Artenschutzerfordernisse beachtet werden.

1. Tierseuchenrechtliche Erfordernisse

Im Gegensatz zu der Rechtslage bei Hunden, Katzen und Frettchen oder bei Vögeln ist der Reiseverkehr mit anderen Heimtieren bisher tierseuchenrechtlich innerhalb der EU nicht harmonisiert; es gilt daher nationales deutsches Recht. Für weiterführende Informationen wird auf die Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft verwiesen. Sofern eine tierseuchenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese bei der obersten Veterinärbehörde des Bundeslandes zu beantragen, über das die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll.

2. Artenschutzrechtliche Erfordernisse

Zuständige deutsche Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN), das wie folgt zu erreichen ist:

Bundesamt für Naturschutz / Abt. I 1

Konstantinstr. 110

53179 Bonn

Tel. (0228) 84 91-1311

Fax. (0228) 84 91-1319

Auf der Internetseite www.bfn.de befinden sich unter dem Stichwort CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen, insbesondere auch bei der Einfuhr von Tieren aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören.

Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen „Convention on International Trade in Endangered Species of wild fauna and flora“ (CITES), im Weiteren WA, geschlossen. Das WA verpflichtet beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES-Dokumente). Die Bestimmungen gelten sowohl für lebende Tiere und Pflanzen als auch für deren Teile und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse.

Für alle EU-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die europäischen Artenschutzverordnungen (Verordnung des Rates (EG) Nr.338/97 sowie Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 865/2006) umgesetzt.

Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, so dass geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Für die Einfuhr in die EU sind grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch Ausfuhrdokumente des Ausfuhrlandes erforderlich. Die Anschriften der in den Herkunftsländern für die CITES-Genehmigung zuständigen Behörden (sog. Management Authorities) können der Internetseite www.cites.org unter „National Contacts and Information“ entnommen werden.

Über das WA hinaus bestehen Schutzbestimmungen für alle europäischen Vogelarten, so dass Vögel insoweit aus einem Drittland nur dann eingeführt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des BfN vorliegt.

Übertretungen von WA-Vorschriften erfolgen häufig durch die Einfuhr von Reiseandenken. Auf das Merkblatt auf der Internetseite des Auswärtigen Amts „ “Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten„ im Bereich “Leben und Arbeiten im Ausland„ wird hingewiesen. Touristen können sich vor ihrer Abreise mit den Bestimmungen vertraut machen. BfN und Zoll haben eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt (www.artenschutz-online.de).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr eines Tieres, das die veterinärrechtlichen und/oder artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, zur entschädigungslosen Einziehung des Tieres bei der Einreise und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens führen kann.

3. Informationen zur Reisen mit anderen Haustierarten der Tschechischen Staatlichen Veterinärverwaltung

Die Tschechische Staatliche Veterinärverwaltung informiert in englischer und tschechischer Sprache sowohl über Reisen mit anderen Haustierarten aus der Tschechischen Republik in Europäische Mitgliedstaaten und Drittländer sowie zu Reisen mit Heimvögeln aus den Europäischen Mitgliedsstaaten und Drittländern in die Tschechische Republik.

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