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Am 21.06.2012 ist die EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht bei einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.

Gerichte in Deutschland werden Rom III künftig zur Grundlage der Frage machen, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden.

Angesichts der erhöhten Mobilität der Bürger und der wachsenden Zahl sowohl von bi-nationalen Ehen wie auch von Menschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten will Rom III einheitliche Regeln schaffen, welches Recht auf eine Scheidung Anwendung findet. Dabei wird grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und nicht mehr primär an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft.

Rom III will außerdem die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Ehegatten können das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Dabei können sie beispielsweise das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt. Ist einer der Ehegatten Deutscher, kann also deutsches Recht gewählt werden.

Haben die Ehegatten diesbezüglich jedoch keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegen Scheidung und Trennung nunmehr „dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“.

Reichen also z.B. zwei Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tschechien bei einem deutschen Gericht die Scheidung ein, wird dieses die Scheidungsvoraussetzungen (z.B. Trennungszeiten, Scheidungsgründe) nach tschechischem Recht beurteilen.

Die Tschechische Republik ist derzeit noch nicht Vertragsstaat der Verordnung; tschechische Gerichte werden daher über eine Scheidung automatisch nach den gültigen tschechischen Gesetzen unter Beachtung des tschechischen Internationalen Privatrechts entscheiden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.


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