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Nachlassangelegenheiten/ Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

Artikel

Stand: November 2021


Merkblatt zum Nachlassverfahren in Deutschland und in der Tschechischen Republik

Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Allgemeine Informationen zum Erbrecht

Für alle Sterbefälle bis einschließlich 16.08.2015 unterlag nach deutschem und tschechischem Recht die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht, war der Erblasser Tscheche, galt tschechisches Recht.

Ab dem 17.08.2015 gilt für Deutschland und die Tschechische Republik die Verordnung EU Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung). Wenn ein Erblasser nicht in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl getroffen hat, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat, tschechisches Erbrecht.

Internationale Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Für alle Todesfälle bis einschließlich 16.08.2015 verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, d.h. zur Verfügung über Grundbesitz in der Tschechischen Republik muss in Tschechien ein Nachlassverfahren durchgeführt werden und ein tschechischer Notar muss einen Erbschein erlassen, zur Verfügung über Nachlass in Deutschland (u.a. Grundbesitz, Bankkonten) muss ein Nachlassverfahren in Deutschland durchgeführt werden und ein deutsches Gericht wird einen Erbschein erlassen.

Für Todesfälle ab dem 17.08.2015 gilt Folgendes:

Die deutschen Gerichte sind zuständig und erteilen ein Europäisches Nachlasszeugnis bzw. einen deutschen Erbschein, wenn

  1. der Erblasser
  • Deutscher oder Ausländer war und
  • seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte;

2. der Erblasser

  • Deutscher war und im EU-Ausland (außer Dänemark, Irland, Großbritannien) wohnte,
  • durch eine Verfügung von Todes wegen (u.a. Testament) eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO ins deutsche Recht getroffen hat und
  • entweder eine Gerichtsstandsvereinbarung aller am Verfahren beteiligten Parteien vorliegt

    oder eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit durch ein deutsches Gericht erfolgt ist

    oder sich das Gericht im letzten Aufenthaltsland auf Antrag einer Verfahrenspartei für unzuständig erklärt hat (Art. 7 EuErbVO);

3. der Erblasser

  • seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder in Dänemark, Irland und Großbritannien hatte,
  • Deutscher oder Ausländer war und
  • sich Nachlass in Deutschland befindet (wobei die Zuständigkeit in diesem Fall nur für den inländischen Nachlass besteht).

    Wenn der Erblasser Deutscher war, seinen letzten Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte und Nachlass in Deutschland und/oder in Tschechien hinterlassen hat, sind grundsätzlich die tschechischen Gerichte zuständig, auch wenn der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl ins deutsche Recht vorgenommen hat. Im Falle einer Rechtswahl können die Erben aber eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung treffen und das Verfahren kann an die deutschen Gerichte abgegeben werden.

Örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes

Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Ist der Erblasser Deutscher, hat er nur Nachlass in Deutschland hinterlassen und hatte er noch nie einen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, ist das Nachlassgericht am Amtsgericht Schöneberg in 10820 Berlin zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen und gibt regelmäßig das Verfahren an das Gericht des Ortes ab, an dem sich Nachlassgegenstände befinden; daher sollte der Antrag dazu möglichst Angaben enthalten.

Über die Website des Justizportals des Bundes und der Länder können Sie unter Angabe des letzten Wohnsitzes oder des Ortes der Belegenheit des Nachlasses das zuständige Nachlassgericht finden.

Örtliche Zuständigkeit der tschechischen Gerichte und Notare

Ist ein tschechisches Gericht die zuständige Stelle, so ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk der bzw. die Verstorbene seinen bzw. ihren dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz hatte, für das Nachlassverfahren zuständig. Hatte der bzw. die Verstorbene keinen registrierten dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz, so ist das Gericht, in dessen Bezirk er oder sie tatsächlich lebte (in dem sich seine oder ihre Wohnanschrift befindet), zuständig. Kann auch dieser Ort nicht ermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er oder sie das letzte Mal aufzufinden war.

War der bzw. die Verstorbene nicht in der Tschechischen Republik ansässig, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er oder sie Grundstücke besaß.

Im Europäischen Justizatlas können Sie nach dem für das Nachlassverfahren in Tschechien zuständigen Gericht suchen und sich mit dem Gericht in Verbindung setzen.

Weitere allgemeine Informationen zum Erbrecht und Nachlassverfahren in Tschechien sowie zur Ausschlagung finden Sie ebenfalls im Europäischen Justizatlas.

Die Botschaft ist in Verfahren vor den tschechischen Gerichten und Notaren nicht eingebunden und kann Sie bei der Durchführung des Verfahrens nicht unterstützen. Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie einen Anwalt beauftragen. Eine Liste mit deutschsprachigen Anwälten finden Sie auf der Homepage der Webseite der Botschaft.

Deutsches Erbscheinsverfahren/Verfahren auf Europäisches Nachlasszeugnis

Ein Erbschein / das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag eines oder mehrerer Erben erteilt. Im Falle einer Erbengemeinschaft reicht es in der Regel aus, wenn der Erbscheinsantrag / Antrag auf das Europäische Nachlasszeugnis von einem der Erben im Namen aller gestellt wird. Im Verfahren muss von mindestens einem Erben eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden, mit der verschiedene Angaben glaubhaft gemacht werden. Die eidesstattliche Versicherung kann nur höchstpersönlich von einem / den Erben abgegeben werden. Eine Vertretung ist nicht möglich. Der Antrag und die Versicherung an Eides Statt werden öffentlich beurkundet. Sie können beurkundet werden

  • beim zuständigen Nachlassgericht,
  • beim Nachlassgericht des deutschen Wohnortes eines Erben / einer Erbin,
  • bei jedem deutschen Notar,
  • den deutschen Auslandsvertretungen.

    Die deutschen Auslandsvertretungen sind – im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten – nicht verpflichtet, Beurkundungen vorzunehmen. Den Antragstellern steht jederzeit der Weg offen, sich zur Beurkundung ihres Antrages an das zuständige deutsche Nachlassgericht oder ein deutsches Notariat zu wenden.

Alle Angaben im Antrag müssen entweder durch Urkunden, Bescheinigungen oder Urteile nachgewiesen und durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.

Beurkundung des Antrages bei der deutschen Botschaft in Prag zur Beantragung eines deutschen Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses beim zuständigen deutschen Nachlassgericht

1. Sie laden sich das Formular für die Vorbereitung der Beurkundung eines Erbscheinsantrages von der Webseite herunter oder fordern es mit einer kurzen E-Mail (konsulat@prag.diplo.de) oder einem Schreiben an und füllen es – leserlich – aus.

Bitte geben Sie neben einer Telefonnummer, über die wir Sie erreichen können, auch Ihre E-Mail-Adresse an.

2. Sie fertigen einfache Kopien der wichtigsten Urkunden und Unterlagen an.

Es liegt im Interesse des Antragstellers, bereits verfügbare Dokumente über sein Erbrecht möglichst vollständig dem Konsularbeamten vorzulegen, damit dieser einen korrekten Antrag vorbereiten und entsprechend beraten kann. Unvollständigkeit der Unterlagen geht zu Lasten des Antragstellers und kann später beim Nachlassgericht, wo sämtliche Nachweise vorliegen müssen, zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrages führen.

3. Sie senden das ausgefüllte Formular und die Kopien der Unterlagen per Post an die Botschaft.

4. Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie mitbringen müssen und wie hoch die Beurkundungsgebühren sein werden.

Die Gebühren können entweder bar in Tschechischen Kronen oder mit einer Visa-/Master-Card bezahlt werden, die dann jedoch in Euro belastet wird.

5. Der Termin kann nur von einem Erben selbst wahrgenommen werden. Eine Vertretung, auch mit Vollmacht, ist nicht möglich. Neben den unter Ziffer 4 vereinbarten Unterlagen müssen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mitbringen.

6. Nach Beurkundung des Antrages und der eidesstattlichen Versicherung wird Ihnen das Original des Antrages ausgehändigt und Sie senden die Dokumente selbst an das zuständige deutsche Nachlassgericht.

7. Das weitere Nachlassverfahren erfolgt ohne Beteiligung der Botschaft und ist ebenfalls gebührenpflichtig. Informationen hierzu erfragen Sie direkt beim zuständigen Nachlassgericht.

Bei der Botschaft schriftlich vorzulegende Unterlagen (nur Kopien, keine Originale)

1. Ausgefüllter Fragebogen

2. Reisepass / Personalausweis des Antragstellers

3. Nachweis über den Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik

4. Sterbeurkunde des / der Verstorbenen

5. Eheschließung/en des / der Verstorbenen, z.B. Heiratsurkunde, Familienbuch

6. Auflösung (je)der Ehe, z.B. Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des / der Ehegatten

7. Kinder / Enkelkinder: Geburtsurkunde, Eintrag im Familienbuch, Adoptionsunterlagen, Vaterschaftsanerkennung, ggfs. Sterbeurkunde bei vorverstorbenen Kindern

8. Verfügungen von Todes wegen (handschriftliche oder notarielle Testamente, Erb- und Eheverträge mit Eröffnungsvermerk eines Gerichtes)

9. Sind weder Kinder oder Enkel noch Testamente vorhanden, so werden Unterlagen für Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen benötigt (siehe Ziffer 7)

10. Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins: formloses Einverständnis der Miterben

11. Ggfs. erläuternder Schriftwechsel mit einem deutschen Nachlassgericht oder beteiligten Institutionen / Anwälten / Testamentsvollstreckern / Nachlasspflegern

Tschechische Urkunden müssen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden. Die in Kopie bei der Botschaft vorzulegenden Unterlagen1, 2 und 3 müssen nicht beglaubigt oder übersetzt werden.

Die Botschaft behält sich vor, ggfs. noch weitere Informationen oder Unterlagen anzufordern.

Fragebogen zur Vorbereitung einer Erbscheinsverhandlung

Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses


Beurkundung einer Eidesstattlichen Versicherung nach Einreichung des Antrages beim zuständigen Nachlassgericht

Falls Sie nur die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder Erbscheins wünschen, werden Sie um Vorlage folgender Unterlagen (in einfacher Kopie) gebeten:

  1. Kopie des beim zuständigen deutschen Nachlassgericht eingereichten Formantrages für ein Europäisches Nachlasszeugnis oder des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins mit Bestätigung des Nachlassgerichts, dass und wann der Antrag dort eingegangen ist und unter welchem Aktenzeichen der Vorgang bearbeitet wird
  2. Reisepass / Personalausweis des Antragstellers
  3. Nachweis über den Wohnsitz des Antragstellers in der Tschechischen Republik
  4. Angaben zu den Sprachkenntnissen des Antragstellers
  5. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Antragstellers

Die Botschaft behält sich vor, ggfs. noch weitere Informationen oder Unterlagen anzufordern.

Erbausschlagungserklärung

Bei einer schriftlichen Ausschlagungserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt werden. Beglaubigung können grundsätzlich von jedem deutschen Notar vorgenommen werden. Im Ausland können die Unterschriftsbeglaubigungen von den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen vorgenommen werden. Termine zur Beglaubigung einer Unterschrift können Sie über unser Online-Terminvergabesystem der Botschaft vereinbaren.

Zur Terminvergabe


Weitere Informationen

Wichtige Hinweise zur Öffnung des Rechts- und Konsularreferates der Botschaft Prag

Öffnungszeiten und Terminvergabe des Rechts- und Konsularreferats

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