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Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in der Tschechischen Republik, Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren die elterliche Verantwortung betreffen

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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: März 2019

I. Durchsetzung von Unterhaltsforderungen von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gegenüber Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tschechien:

Maßgeblich sind das zum 18.6.2011 in Kraft getretene Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) und die EU-UnthVO (Verordnung des EG Rates 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen). Art. 15 EUUntVO verweist auf das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (HUP) vom 23.11.2007, welches am 01.08.2013 für die EU in Kraft getreten ist.. Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUP ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgeblich, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit Wechsel des Aufenthaltsortes ändert sich laut Art. 3 Abs 2 HUP auch das anzuwendende Recht. Dies bedeutet auch, dass sich bei Wechsel des Aufenthalts der Unterhaltsanspruch ändern kann.

Nach Art. 17 EU-UnthVO sind Unterhaltstitel aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, soweit sie im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind. Es bedarf keiner zusätzlichen Vollstreckbarerklärung. Als Internationale Rechtshilfeübereinkommen in Unterhaltssachen erleichtern das AUG (s.o.) und seit dem 01.08.2014 das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUntGÜ) die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im In- und Ausland.

Die Zwangsvollstreckung wird durchgeführt, wenn der Antragsteller die in Art. 20 EU-UnthVO bezeichneten Schriftstücke vorlegt. Eine Auflistung der erforderlichen Schriftstücke findet sich auf S. 22 der Broschüre zum Auslandsunterhalt des Bundesjustizministeriums (Im Internet unter: www.bundesjustizamt.de →Themen →Bürgerdienste →Auslandsunterhalt (Broschüre zum Auslandsunterhalt).

Will der Unterhaltsberechtigte von Deutschland aus gerichtlich oder außergerichtlich Unterhaltsansprüche gegen Personen geltend machen, die sich in Tschechien aufhalten, so kann er nach § 7 AUG ein entsprechendes Ersuchen mit den erforderlichen Unterlagen bei dem deutschen Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Amtsgericht übersendet das Ersuchen nach Durchführung einer Vorprüfung an das Bundesamt für Justiz in Bonn als zentrale Behörde (§ 4 Abs.1 AUG). Dieses unternimmt alle notwendigen Schritte, um die Unterhaltsansprüche durchzusetzen:

Bundesamt für Justiz – Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt

Postfach

53094 Bonn

Tel.: +49 (0) 228 99 410 – 6463

Fax.: +49 (0) 228 99 410 – 5202 / 5207

E-Mail: auslandsunterhalt@bfj.bund.de

Internet: www.bundesjustizamt.de (u.a. mit weiterführenden links und Staatenlisten)

Das Jugendamt kann dabei gemäß § 6 AUG unterstützend herangezogen werden, wenn es um den Unterhalt Minderjähriger und junger Volljähriger bis 21 geht.

Das Bundesamt für Justiz leitet das Ersuchen an die dafür im Ausland zuständige Stelle weiter und überwacht dessen ordnungsgemäße Erledigung durch die ausländischen Behörden und Gerichte.

Die Tätigkeit der zentralen Behörden als Übermittlungs- und Empfangsstellen im In- und Ausland sind grundsätzlich gebührenfrei, abgesehen von Übersetzungskosten (hiervon kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AUG befreit werden).

Verfahrenskostenhilfe wird Personen, auf die Art. 56 der EU-UnthVO Anwendung findet, sowie generell Personen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß Art. 46 EU-UnthVO einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Dies ergibt sich aus § 22 AUG.

Weitere Informationen zu diesem Verfahren können über das Bundesamt für Justiz und die oben erwähnte Broschüre zum Auslandsunterhalt, sowie beim deutschen Amtsgericht an dem die Unterhaltsberechtigten ihren Wohnsitz haben, eingeholt werden.

II. Durchsetzung von Unterhaltsforderungen von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Tschechien gegenüber Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

In Tschechien lebende Unterhaltsgläubiger, die Unterhaltsansprüche gegen eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach AUG bzw. HUntGÜ geltend machen möchten, müssen sich an die zuständige Behörde in Tschechien wenden. Dort ist zuständig das

Úřad pro mezinárodněprávni ochranu dítěte (Zentralbüro für internationalen Rechtsschutz Jugendlicher)

Šilingrovo náměstí 3/4

602 00 Brno

Tschechische Republik

Tel: 00420-542 215 522

Mail: podatelna@umpod.cz

Internet: www.umpod.cz Die Korrespondenz ist in englischer Sprache zu führen.

Diese Behörde leitet das Ersuchen nach Prüfung an das Bundesamt für Justiz weiter.

Eine Erledigung bzw. Weiterleitung durch die Botschaft ist nicht möglich.

III. Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren die elterliche Verantwortung betreffend

Auch Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung werden von der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wechselseitig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Das für die Vollstreckung einer solchen Entscheidung örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person bestimmt, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht. Für das Vollstreckungsverfahren ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend (Verordnung des EG Rates Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel II a Verordnung)).

Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung werden nur dann nicht anerkannt, wenn

  • die Anerkennung der öffentlichen Ordnung widerspricht;
  • sich der Antragsgegner nicht verteidigen konnte, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht rechtzeitig zugegangen ist;
  • die Anerkennung mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist.

Bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten zwei zusätzliche Gründe für eine Nichtanerkennung, die dann gegeben sind, wenn

  • das Kind keine Gelegenheit hatte, gehört zu werden;
  • eine Person dies mit der Begründung beantragt, dass die Entscheidung in ihre elterliche Verantwortung eingreift, falls die Entscheidung ergangen ist, ohne dass die Person die Möglichkeit hatte, gehört zu werden.

Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung für ein Kind kann auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt werden.

In der Tschechischen Republik ist hierzu ein Antrag beim zuständigen Gericht am Aufenthaltsort der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zu stellen (vgl. Liste 1 der Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Brüssel II a Verordnung, sowie die Suchfunktion des Gerichtsatlas’ der Europäischen Kommission im Internet einzusehen unter: https://commission.europa.eu/law_de

Gegen die Vollstreckbarerklärung kann Rechtsbehelf eingelegt werden.

Jede berechtigte Partei kann in Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren über die elterliche Verantwortung bei dem zuständigen Gericht (s.o.) die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen. Muster solcher Bescheinigungen sind dieser Verordnung (als Anhänge I und II) beigefügt.

Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ergangen sind, werden in allen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es eines weiteren Verfahrens bedarf (Abschaffung des Exequaturs), vorausgesetzt, dass eine Bescheinigung über die Entscheidung ausgestellt wurde. Ein Muster für Bescheinigungen über Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes sind der genannten Verordnung (s. o. als Anhänge III und IV) beigefügt.

Gegen die Bescheinigung, die ausgestellt wird, um die Vollstreckung der Entscheidung zu erleichtern, ist kein Rechtsbehelf möglich. Allerdings kann Klage auf Berichtigung eingelegt werden, wenn der Inhalt der Entscheidung in der Bescheinigung nicht korrekt wiedergegeben ist.

Die Vollstreckung wird nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vollzogen. Die Beifügung einer Übersetzung ins Tschechische ist weder bei oben erwähnten Bescheinigungen noch bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung erforderlich. Neben Tschechisch sind auch Deutsch und Englisch als Sprachen zugelassen.

Die Botschaft kann zu diesen Bereichen allenfalls hinsichtlich der allgemein geltenden Grundsätze (s.o.) Auskunft geben. Für weitergehende rechtliche Beratung müsste der Unterhaltsberechtigte die zuständige Zentrale Behörde oder eventuell einen im Familien-/Unterhaltsrecht kundigen Rechtsbeistand konsultieren



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