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Erwerbsgründe

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Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Erwerbsgründe, welche im Folgenden dargestellt werden.

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Stand: August 2021

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit vor allem aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird. Seit dem Jahr 2000 ist zusätzlich ein Erwerb bei Geburt im Inland und ausländischen Eltern möglich.

Im Einzelnen gibt es folgende Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Erwerb durch eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben ab dem 20.08.2021 bis zum 19.08.2031 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt mit Eingang des Antrages bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten ab dem 01.01.1975 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.

Erwerb durch nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 30.06.1993 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben ab dem 20.08.2021 bis zum 19.08.2031 die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt mit Eingang des Antrages bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

CZ

Ein ab dem 01.07.1998 vor einem tschechischen Standesbeamten abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vermittelt ebenfalls die Abstammung und die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein vorgeburtliches Anerkenntnis ist in Tschechien ebenfalls möglich. Das Vaterschaftsanerkenntnis wird vor dem tschechischen Standesbeamten abgegeben und beurkundet. Über das Anerkenntnis wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Alternativ kann auch ein Auszug aus dem tschechischen Geburtenregister beantragt werden, in dem das Vaterschaftsanerkenntnis vermerkt ist.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StAG)

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (der deutsche Elternteil oder beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich) und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.

Beispiel

Der deutsche Staatsangehörige A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Tschechien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen tschechischen Staatsangehörigen kennen und zieht mit ihm nach Prag. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn Petr zur Welt. Obwohl Petrs Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt von seinem Vater die tschechische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara und/oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung

  • sind alle Deutschen (auch Doppelstaater) betroffen, die seit Geburt ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz im Ausland haben, aber auch
  • alle Deutschen (Expats und Auswanderer), die selbst im Ausland geboren wurden, im Ausland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. hier arbeiten – es ist dabei unbeachtlich, ob sie in Deutschland noch amtlich gemeldet sind) und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

Hinweise zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt und welche Unterlagen vorzulegen sind, finden Sie auf unserer Webseite. Sofern Sie nicht innerhalb der Jahresfrist alle erforderlichen Urkunden vorlegen können, reichen Sie bitte vorab zur Wahrung der Frist den ausgefüllten Formantrag und alle Unterlagen, die Ihnen bereits vorliegen, ein.

Bitte beachten Sie aber, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Adoption in Deutschland durchgeführt wurde oder, im Falle einer Auslandsadoption, die Wirkungen einer deutschen Adoption entsprechen.

CZ

Eine in der Tschechischen Republik ausgesprochene Adoption entspricht von den Rechtsvorschriften her einer nach deutschem Recht ausgesprochenen Adoption und ist in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähig. Sofern sie nach dem 01.01.1977 ausgesprochen bzw. rechtskräftig wurde und einer der adoptierenden Elternteile zu diesem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, kann sie daher ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln.

Erwerb durch Legitimation

Eine Legitimation liegt vor, wenn ein Kind zunächst nichtehelich geboren wurde, der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde und die Eltern anschließend heiraten. Seit dem 01.07.1998 gibt es den Rechtsbegriff der Legitimation nicht mehr im deutschen Recht.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die Legitimation erworben worden sein.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben

Erwerb bei Geburt in Deutschland und ausländischen Eltern und Optionspflicht

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein ab diesem Zeitpunkt geborenes Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in das deutsche Geburtsregister eingetragen und ein entsprechender Hinweis wird in das deutsche Melderegister aufgenommen.

Zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte mit Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde.

In beiden Fällen erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den ausländischen Staatsangehörigkeiten, die durch Abstammung von den Eltern erworben wurden.

Wenn diese Kinder nicht im Inland aufgewachsen sind und neben der deutschen keine EU-Staatsangehörigkeit oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, ist es ggfs. erforderlich, dass sie vor ihrem 21. Lebensjahr ihr Wahlrecht zu Gunsten der deutschen oder ausländischen Staatsangehörigkeit ausüben müssen.

Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Antrag auf Einbürgerung vom Ausland aus stellen. Bitte kontaktieren Sie hierzu die Botschaft Prag.


Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Zwischen dem Staatsbürgerschaftsrecht der DDR und dem (Ru)StAG der Bundesrepublik Deutschland bestanden einige wichtige Unterschiede.

Gemäß Anordnung über die Gleichberechtigung der Frau im Staatsangehörigkeitsrecht vom 30.08.1954 und § 5 des DDR-Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 20.02.1967 erwarb ein Kind die DDR-Staatsbürgerschaft mit Geburt, wenn seine Eltern oder ein Elternteil Staatsbürger der DDR sind. Zwischen einer Geburt in der Ehe oder außerhalb der Ehe wurde nicht unterschieden. Die Frage, ob die Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren, spielte demnach bei Kindern von Eltern aus der früheren DDR nur bei der Namensführung eine Rolle. Im Ergebnis besitzen viele von DDR-Vätern abstammende Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren, die deutsche Staatsangehörigkeit, während ihre Altersgenossen im „Westen“ diese nicht erworben haben. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Vaterschaft feststeht. Gleiches gilt für eheliche Kinder von DDR-Müttern, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden.

CZ

Aufgrund des Vertrages zwischen der DDR und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 10.10.1973 zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft mussten deutsch-tschechische Doppelstaater bis zum 11.12.1974 eine Erklärung zur Wahl der Staatsbürgerschaft abgeben. Für Kinder, die nach dem 12.12.1973 geboren wurden, mussten die Eltern innerhalb von drei Monaten eine Erklärung abgeben. Wurde kein Optionsrecht ausgeübt, erlosch für auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen Tschechoslowakei lebende Doppelstaater automatisch die DDR-Staatsangehörigkeit.

Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands ist dieser Vertrag erloschen. Er ist von der Bundesrepublik als dem Bundesrecht entgegenstehend angesehen worden und in seinen Auswirkungen als nichtig, so dass der Verlust der DDR-Staatsangehörigkeit aus gesamtdeutscher Sicht nicht zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat.

Angehörige der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa

Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben.

CZ

Bewohner des sogenannten Hultschiner Ländchens können aufgrund der Zugehörigkeit ihrer Vorfahren zum Deutschen Reich vor 1918 ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung feststellen lassen.

Zwischen 1938 und 1945 kam es zu großen Gebietsveränderungen auf dem heutigen Staatsgebiet der Tschechischen Republik. Personen mit Wohnsitz auf dem Gebiet des damaligen Sudentenlandes könnten aufgrund des Wohnortes durch Verordnung die damalige deutsche Reichsstaatsangehörigkeit erhalten bzw. „aufgezwungen“ bekommen haben. Personen mit Wohnsitz auf dem Gebiet des damaligen Protektorats hätten die Reichsstaatsangehörigkeit auf Antrag erwerben können.

Anfragen, ob bestimmte Personen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde oder sie diese erworben haben, können an das tschechische Staatsarchiv https://www.nacr.cz/en gerichtet werden.

Für Bewohner des damaligen Sudetenlandes muss dort der Antrag ŽÁDOST O ZJIŠTĚNÍ ÚDAJŮ ZE SČÍTÁNÍ OBYVATEL NA ÚZEMÍ BÝVALÉHO ČESKOSLOVENSKA eingereicht werden und erfragt werden, ob die Person in den Volkszählungen von 1930 oder 1939 als deutsch erfasst wurde. Für Bewohner des sog. Protektorats ist der Fragebogen, ob die Person die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt hat (ŽÁDOST O ZJIŠTĚNÍ ÚDAJŮ O STÁTNÍM OBČANSTVÍ) einzureichen.

Die Botschaft unterstützt nicht bei der Einreichung von Anfragen an das tschechische Staatsarchiv.

Sonstige Erwerbsgründe

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Erklärung, Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein. Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise zu den einzelnen Einbürgerungsverfahren, wie Erwerb durch Erklärung, Einbürgerung nach § 14 StAG und die Hinweise über die Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge (Art. 116 Abs. 2 GG) für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist.

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