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Verlustgründe

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Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.

Stand: März 2021

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.

Wer als deutscher Staatsangehöriger, egal ob in Deutschland oder im Ausland, auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern nichts anderes gesetzlich geregelt ist. Dieser Verlust tritt automatisch per Gesetz ein, ohne dass es dazu einer besonderen Erklärung bedarf oder die deutschen Behörden davon Kenntnis erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, wie eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Ein solcher Verlust kann allein dadurch verhindert werden, dass einem zuvor auf eigenen Antrag hin eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Im Zusammenhang mit Passausstellung, Geburt von Kindern, Familiennachzug und sonstigen Anlässen wird geprüft, ob die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besteht. Der Umstand, dass jemand noch seinen deutschen Reisepass oder Personalausweis besitzt, wird dabei nur als Indiz gewertet. Bei Zweifeln kann ein Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden.

Seit einer gesetzlichen Neuregelung am 28. August 2007 können EU-Bürger und Schweizer in Deutschland eingebürgert werden, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Gleichzeitig ist der bisherige automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz entfallen. Mit Wirkung vom 28.08.2007 benötigen Deutsche, die zusätzlich zu ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz annehmen möchten, somit keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.

Für in Tschechien wohnhafte Deutsche und seit dem 01.01.2000 für alle Deutsche, unabhängig von ihrem Wohnsitz, die auf eigenen Antrag vor dem 28.08.2007 die tschechische Staatsangehörigkeit erwarben, gilt damit: Mit dem Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren, wenn nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Nach der Einbürgerung geborene Kinder erwerben dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit vom vormals deutschen Elternteil. Umgekehrt gilt, dass diese Kinder bei Geburt vor dem Einbürgerungstermin des Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.

Für Deutsche, die auf eigenen Antrag ab dem 28.08.2007 die tschechische Staatsangehörigkeit erwarben, tritt dagegen kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr ein.

CZ

Bei folgenden Erwerbstatbeständen der tschechischen Staatsangehörigkeit besteht ein Antragserwerb:

  • Wiedererwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit zwischen dem 23.08.1990 und 31.12.1999 durch deutsche Staatsangehörige, die ursprünglich die tschechische Staatsangehörigkeit besaßen und dauerhaften Wohnsitz in Tschechien hatten, durch Erklärung gemäß Art. II Nr. 3a des Gesetzes Nr. 88/1990 und § 1 des Gesetzes Nr. 193/1999
  • Wiedererwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit zwischen dem 01.01.2000 und dem 26.08.2007 durch deutsche Staatsangehörige, die ursprünglich die tschechische Staatsangehörigkeit besaßen, gemäß Art. II Nr. 3a des Gesetzes Nr. 88/1990 und § 1 des Gesetzes Nr. 193/1999 – unabhängig vom Wohnsitz
  • Gewährung der tschechischen Staatsangehörigkeit auf Antrag gem. §§7 bis 10 des Gesetzes Nr. 40/1993 oder §10 des Gesetzes Nr. 39/1969
  • Beantragung der tschechischen Staatsangehörigkeit durch den Ehegatten bei oder innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließung gem. §7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 165/1968 oder §9 des Gesetzes Nr. 39/1969
  • Erklärung slowakischer Staatsangehöriger tschechischer Staatsangehöriger werden zu wollen gem. §18 bis §18 c des Gesetzes Nr. 40/1993

Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben, zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen, können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererwerben, wenn weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts oder im Merkblatt der Botschaft zu Wiedereinbürgerungen.

Verlust durch Rückkehr ins Vertreibungsgebiet

Wer bis zum 31.07.1999 als Statusdeutscher (d.h. Personen, die zuvor in Deutschland als Vertriebene und Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit oder Spätaussiedler aufgenommen worden waren und nicht eingebürgert worden war) auf das Gebiet des Vertreibungsstaates (u. a. Tschechische Republik) zur dauerhaften Wohnsitznahme zurückkehrte, verlor den Status, es sei denn er wurde dadurch staatenlos.

Beispiel

Der tschechoslowakische Staatsangehörige A deutscher Volkszugehörigkeit reiste 1972 als Spätaussiedler nach Deutschland aus, wo er vom Bundesamt für Vertriebene und Flüchtlinge registriert wurde und eine Vertriebenenbescheinigung erhielt. Dadurch erwarb er den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Ihm wurde ein deutscher Pass ausgestellt. Er wurde in Deutschland nicht eingebürgert. 1997 meldete sich A in Deutschland ab und zog nach Tschechien zurück. Mit seiner Wohnsitznahme in Tschechien verlor A seinen Status als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wieder. Sein 1999 geborenes Kind erwarb nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte oder Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Grundsätzlich stellt der freiwillige Eintritt in fremde Streitkräfte eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Eintretende besitzt, seit dem 1. Januar 2000 einen Verlustgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit dar, wenn nicht zuvor eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erteilt wurde.

Ab dem 6. Juli 2011 wurde das Verfahren für bestimmte Länder vereinfacht. Demnach gilt die Zustimmung nunmehr für Deutsche als erteilt, die zugleich die Staatsangehörigkeit von

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
  • Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
  • Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung

besitzen und in die Streitkräfte einer dieser Staaten eingetreten sind. Unter diese Regelung fällt u.a. auch Tschechien. Ein gesonderter Antrag ist somit nicht mehr nötig. Die Zustimmung gilt als erteilt. Der Eintritt darf jedoch nicht vor dem 6. Juli 2011 erfolgt sein, um sich auf diese pauschale Zustimmung berufen zu können.

Ein deutsch-tschechischer Doppelstaater, der zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 5. Juli 2011 freiwillig in die tschechischen Streitkräfte eingetreten ist, hat seine deutsche Staatsangehörigkeit damit verloren.

Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG).


Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.

Für das Verfahren und die Erteilung der Verzichtsurkunde ist für im Ausland lebende Deutsche das Bundesverwaltungsamt zuständig, das auf seiner Webseite zum Verfahren informiert.

Zum weiteren Verfahren informiert die Botschaft auf ihrer Webseite unter Verzicht / Entlassung.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher, der keine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, kann aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn ihm der beantragte Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert wurde.

Für das Verfahren und die Erteilung der Entlassungsurkunde ist für im Ausland lebende Deutsche das Bundesverwaltungsamt zuständig, das auf seiner Webseite zum Verfahren informiert.

Zum weiteren Verfahren informiert die Botschaft auf ihrer Webseite unter Verzicht / Entlassung.


Verlust durch Verfolgung durch das Nazi-Regime 1933-1945

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen erleichterten Anspruch auf Einbürgerung.

Zum weiteren Verfahren informiert die Botschaft auf ihrer Webseite unter Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge.

Verlust durch Adoption

Seit 01.01.1977 gilt: Wird ein deutsches Kind von ausländischen Eltern adoptiert und bleibt nicht mit einem deutschen Elternteil verwandt, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es mit der Adoption die Staatsangehörigkeit seiner Adoptiveltern bekommt.

Für Adoptionen bis 31.12.1976 galt dies nicht - Betroffene blieben weiterhin Deutsche.

CZ

Eine in der Tschechischen Republik ausgesprochene Adoption entspricht von den Rechtsvorschriften her einer nach deutschem Recht ausgesprochenen Adoption und ist in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähig. Sofern sie nach dem 01.01.1977 ausgesprochen bzw. rechtskräftig wurde und beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, kann die Adoption daher zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen.

Verlust durch Eheschließung

Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden.

Zum weiteren Verfahren informiert die Botschaft auf ihrer Webseite unter Einbürgerung.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.

Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

Verlust aufgrund Optionsregelung bei Geburt in Deutschland durch ausländische Eltern

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein ab diesem Zeitpunkt geborenes Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in das deutsche Geburtsregister eingetragen und ein entsprechender Hinweis wird in das deutsche Melderegister aufgenommen.

Zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 in Deutschland geborene Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte mit Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde.

In beiden Fällen erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den ausländischen Staatsangehörigkeiten, die durch Abstammung von den Eltern erworben wurden.

Wenn diese Kinder

  • nicht im Inland aufgewachsen sind,
  • die ausländische Staatsangehörigkeit keine Staatsangehörigkeit der EU oder der Schweiz ist und
  • sie von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde vor ihrem 21. Lebensjahr aufgefordert wurden, ihr Wahlrecht zu Gunsten der deutschen oder ausländischen Staatsangehörigkeit auszuüben,

verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit,

  • wenn sie zu Gunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit optieren oder
  • nicht innerhalb eines Jahres nach Eingang der Aufforderung eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen oder
  • nicht innerhalb von zwei Jahren nach Aufforderung ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben.

Bitte beachten sie, dass die Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts, sofern keine zustellfähige Adresse vorhanden ist, durch eine Veröffentlichung von zwei Wochen auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes erfolgen muss. Damit diese Aufforderung wirksam wird, ist es nicht erforderlich, dass Ihnen dieser Hinweis zugeht oder Sie hiervon Kenntnis erlangen.

Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Zwischen dem Staatsbürgerschaftsrecht der DDR und dem (Ru)StAG der Bundesrepublik Deutschland bestanden einige wichtige Unterschiede.

Am 23.02.1967 trat das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 20.02.1967 in Kraft, das bis zum 02.10.1990 für Deutsche mit Wohnsitz in der ehemaligen DDR galt. Laut diesem Gesetz konnte man ebenfalls auf die DDR-Staatsangehörigkeit verzichten, aus ihr entlassen werden. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit des Widerrufs der Verleihung, der Aberkennung und des Verlustes bei Republikflucht.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.10.1987 (sog. Teso-Beschluss) festgestellt, dass der Erwerb der DDR-Staatsangehörigkeit auch immer den Erwerb der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit nach sich zog. Gleichzeitig hat es aber festgestellt, dass die DDR-Staatsangehörigkeit eigenständig verloren werden konnte, ohne dass dies in allen Fällen zu einem Verlust der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit führte.

Beispiele

  • Die Aberkennung oder der Widerruf der Verleihung der Staatsbürgerschaft der DDR führte nicht zum Wegfall der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind weiterhin deutsche Staatsangehörige
  • Aufgrund des Vertrages zwischen der DDR und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 10.10.1973 zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft mussten deutsch-tschechische Doppelstaater bis zum 11.12.1974 eine Erklärung zur Wahl der Staatsbürgerschaft abgeben. Für Kinder, die nach dem 12.12.1973 geboren wurden, mussten die Eltern innerhalb von drei Monaten eine Erklärung abgeben. Wurde kein Optionsrecht ausgeübt, erlosch für auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen Tschechoslowakei lebende Doppelstaater automatisch die DDR-Staatsangehörigkeit. Diese Optionsregelung führte nicht zum Verlust der gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit. Die Personen sind weiterhin deutsche Staatsangehörige
  • Wenn ein DDR-Staatsbürger ohne Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der DDR vor dem 16.10.1972 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwarb, verlor er nicht die DDR-Staatsbürgerschaft. Er ist weiterhin deutscher Staatsangehöriger
  • Wenn ein DDR-Staatsbürger auf die DDR-Staatsbürgerschaft verzichtete oder auf eigenen Antrag aus ihr entlassen wurde, verliert er auch die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit.



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