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Verzicht auf und Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

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Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln

Stand: Februar 2022

Verzicht

Wenn Sie in der Tschechischen Republik leben, neben der deutschen auch die tschechische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit besitzen und auf die deutsche verzichten wollen, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag stellen.

Für wenige Berufsgruppen (z.B. aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht möglich, es sei denn der Verzichtende lebt dauerhaft seit mindestens zehn Jahren im Ausland.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet und prüft die Anträge. Es stellt auch die Verzichtsurkunde aus. Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes. Der Antrag mit allen Unterlagen kann direkt an das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln gesandt werden. Für das Verfahren fallen Gebühren an, die an das Bundesverwaltungsamt zu überweisen sind.

Sofern Sie über einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion und mit PIN-Nummer (eID) oder eine andere eIDAS-konforme Online-Identifizierung mit hohem Vertrauensniveau verfügen, können Sie den Antrag auch online beim Bundesverwaltungsamt einreichen.

Der Verzicht aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam.

Entlassung

Eine Entlassung kommt dann in Betracht, wenn man eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben möchte und hierzu die deutsche Staatsangehörigkeit zuvor aufgeben muss. In der Tschechischen Republik ist dies regelmäßig nicht der Fall.

Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist eine Entlassung nicht möglich.

Der Drittstaat muss zugesichert haben, dass die Einbürgerung nach Entlassung erfolgen wird, da der deutsche Staatsangehörige nicht staatenlos werden darf. Die Entlassung wird wirksam mit Aushändigung der Entlassungsurkunde.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet und prüft die Anträge. Es stellt auch die Entlassungsurkunde aus. Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes. Der Antrag mit allen Unterlagen kann direkt an das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln gesandt werden. Für das Verfahren fallen Gebühren an, die an das Bundesverwaltungsamt zu überweisen sind.

Sofern Sie über einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion und mit PIN-Nummer (eID) oder eine andere eIDAS-konforme Online-Identifizierung mit hohem Vertrauensniveau verfügen, können Sie den Antrag auch online beim Bundesverwaltungsamt einreichen.

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit wird die Entlassung jedoch rückwirkend ungültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben wird. In diesem Falle gilt die deutsche Staatsangehörigkeit als nie aufgegeben.

Vorzulegende Unterlagen

  • das Antragsformular, das auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen werden kann
  • deutsche Ausweisdokumente im Original oder in beglaubigter Kopie. Sofern der/die Antragsteller/in kein deutsches Ausweisdokument hat, Urkunden, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit glaubhaft machen (z.B. Staatsangehörigkeitsfeststellungsbescheid, Einbürgerungsurkunde)
  • Nachweis des Besitzes einer ausländischen Staatsangehörigkeit (ausländischer Pass, Personalausweis, Staatsangehörigkeitsfeststellungsbescheid, Einbürgerungsurkunde) oder Nachweis, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und deren Verleihung von den zuständigen Stellen zugesichert ist
  • Bei wehrpflichtigen Männern zwischen 18 und 45 Jahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr
  • Für Minderjährige, die nicht gemeinsam mit allen Sorgeberechtigten auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten oder aus ihr entlassen werden sollen (d.h. bei gemischt-nationalen Elternteilen, die das gemeinsame Sorgerecht innehaben) ist zusätzlich auch die Genehmigung eines deutschen Familiengerichts erforderlich. Zuständige ist das Familiengericht am deutschen Wohnort oder Aufenthaltsort des Kindes, fehlt dieser, ist das Gericht zuständig, an das die Eltern den Antrag senden.

Folgen von Verzicht und Entlassung

Ab Aushändigung der Verzichts- oder Entlassungsurkunde gelten die ausländerrechtlichen Bestimmungen. Der/die Antragsteller/in wird in Deutschland und deutschen Behörden gegenüber als Ausländer behandelt. Bei einer Einreise nach Deutschland gelten nur noch die ausländerrechtlichen Bestimmungen. Beim Termin in der Auslandsvertretung, bei dem die Verzichts- oder Entlassungsurkunde überreicht wird, müssen alle gültigen und ungültigen deutschen Ausweispapiere (Pass, Personalausweis) abgegeben werden und werden dort eingezogen.

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