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Staatsangehörigkeitsausweis und Negativbescheinigung

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In Zweifelsfällen kann es erforderlich sein den Besitz oder Nicht-Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit förmlich feststellen zu lassen.

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Stand: August 2021

Staatsangehörigkeitsausweis

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Das BVA stellt auf seiner Webseite das Antragsformular zur Verfügung und informiert über vorzulegende Unterlagen und das weitere Verfahren. Der Antrag und die Unterlagen können direkt an das BVA unter folgender Adresse übersandt werden: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln. Für das Verfahren fallen Gebühren an, die direkt an das BVA zu überweisen sind.

Die Auslandsvertretungen, also auch diese Botschaft, können nicht rechtsverbindlich feststellen, ob die deutsche Staatsangehörigkeit gegeben ist. Ein deutscher Personalausweis/Reisepass ist kein Beweis der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur dann auf Antrag erfolgen, wenn der Antragsteller hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. In der Regel benötigen Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis auch nur, wenn Zweifel an Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestehen und ein solcher ausdrücklich von einer Behörde verlangt wird. Dies kann vorkommen, wenn Sie zum Beispiel erstmalig einen deutschen Reisepass beantragen, ein Adoptionsverfahren durchführen wollen, diplomatischen Schutz geltend machen wollen oder zur Beantragung von Rente im Ausland. Meistens wird ein langjähriger Auslandsaufenthalt zu Grunde liegen.

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers und seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Im Feststellungsverfahren ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Dabei kann es notwendig sein, die Abstammung bis zu einem 1914 oder davor geborenen Vorfahren nachzuweisen. Kommt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Rechtsgrundlagenbescheinigung

Das BVA stellt bei begründetem Interesse und auf Antrag im Zusammenhang mit einem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren auch eine Bescheinigung über die Rechtsgrundlage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Die Bescheinigung kann entweder direkt im Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsausweis oder unter Bezugnahme auf einen bereits ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis beantragt werden. Die Beantragung ist formlos direkt beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln möglich. Hierfür fällt eine Gebühr von 25 Euro an, die nach Anforderung vom BVA direkt beim BVA einzuzahlen ist.

Negativbescheinigung

Gelegentlich wird auch einen Nachweis benötigt, dass man die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. In diesem Fall können Sie über das BVA eine Negativbescheinigung beantragen.

Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur dann auf Antrag erfolgen, wenn der Antragsteller hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Grundsätzlich benötigen Sie eine Negativbescheinigung nur, wenn Sie von Ihrem Heimatstaat oder einer deutschen Behörde dazu aufgefordert werden nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dies kann immer dann vorkommen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland wohnhaft waren.

Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Das BVA stellt auf seiner Webseite das Antragsformular zur Verfügung und informiert über vorzulegende Unterlagen und das weitere Verfahren. Der Antrag und die Unterlagen können direkt an das BVA unter folgender Adresse übersandt werden: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln. Für das Verfahren fallen Gebühren an, die direkt an das BVA zu überweisen sind.

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