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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

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Personen die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese zwischenzeitlich verloren haben, sowie ihre minderjährigen Kinder, können auf Antrag im Wege einer sogenannten Ermessenseinbürgerung nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wiedereingebürgert werden.

Stand: August 2021

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie und Ihre minderjährigen Kinder nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Neben dem Nachweis des öffentlichen Interesses sind gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, Unterhaltsfähigkeit sowie Straffreiheit nachzuweisen.

Die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung steht u.a. für folgende Personen zur Verfügung:

  • Nach dem 01.01.1914 ehelich geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichtehelicher Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter und deren Abkömmlinge. Die Möglichkeit besteht nicht mehr für Kinder, die nach dem 01.01.2000 geboren wurden
  • deutsche Staatsangehörige, die seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG nur wg. Versäumnis des Einholens einer Beibehaltungsgenehmigung verloren haben
  • Frauen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und deren Abkömmlinge
  • Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates vor dem 28.08.2007 auf Antrag erworben haben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und ihren Aufenthalt in der EU oder der Schweiz haben
  • Minderjährige, die die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des Staatsangehörigkeitswechsels der Eltern verloren haben

CZ

Eine Wiedereinbürgerung kommt für Sie zum Beispiel in Betracht, wenn Ihre Eltern aufgrund des Vertrages zwischen der DDR und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 10.10.1973 zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft zunächst für die DDR-Staatsbürgerschaft optierten, Sie aber zwischen dem 01.01.2000 und dem 28.08. 2007 die tschechische Staatsangehörigkeit beantragt haben, weil sie inzwischen in Tschechien lebten, und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet, prüft und entscheidet über die Anträge. Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes. Für die Bearbeitung des Antrages fällt eine Gebühr an. Auch für die Ablehnung des Antrages ist eine Gebühr zu entrichten. Sie müssen mit einer ca. dreijährigen Bearbeitungszeit rechnen.

Antragstellung über die Botschaft Prag

Der Antrag auf Einbürgerung kann nicht direkt beim BVA gestellt werden, sondern ist für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Tschechien haben über die deutsche Botschaft in Prag einzureichen.

Hierzu gehen Sie bitte wie folgt vor:

1. Laden Sie sich das Antragsformular des BVA herunter und füllen es vollständig aus

2. Übersenden Sie das Antragsformular und die folgenden Unterlagen in einfacher Kopie entweder mit der Post oder als PDF-Scan mit E-Mail an konsulat@prag.diplo.de an die Botschaft:

  • Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben),
  • Nachweise zu Ihrem Aufenthalt in der Tschechischen Republik (Aufenthaltserlaubnis oder tschechischen Personalausweis)
  • ein von Ihnen in deutscher Sprache verfasster ausführlicher Lebenslauf
  • Kopie der ausländischen Einbürgerungsurkunde
  • Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Bescheinigung gem. § 15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten/Beamtinnen, Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden oder Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Meldebestätigungen, Vertriebenenausweise).
  • Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland (z.B. in Deutschland lebende nahe Verwandte, früherer Wohnort, Schulbesuch, Berufstätigkeit in Deutschland, Besuch einer deutschen Schule, deutsche Volkszugehörigkeit, Eigentum an oder Besitz von Immobilien In Deutschland, Renten- oder Versicherungsansprüche)

Tschechische Urkunden müssen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung EU 2016/1191 versehen sind.

3. Die Botschaft prüft Ihre Unterlagen und fordert ggfs. weitere Nachweise oder Informationen an und lädt Sie dann zu einem Gespräch in die Botschaft ein. Zu diesem Gespräch müssen alle bereits in Kopie vorgelegten Unterlagen sowie folgende Unterlagen im Original und als einfache Kopie mitgebracht werden:

  • Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
  • Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
  • gegebenenfalls ein Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen
  • Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
  • Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit aus eigenem Einkommen und/oder eigenem Vermögen durch Arbeitgeberbescheinigung, Nachweis Immobilienbesitz, Rentenbescheinigung einschließlich Nachweis zu ausreichendem Krankenversicherungsschutz)

Anschließend leitet die Botschaft den Antrag und die Unterlagen an das BVA, wo der Antrag geprüft und weiterbearbeitet wird.

4. Wenn das BVA im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, erfolgt in der Regel noch in Zusammenarbeit mit der Botschaft die Durchführung eines Einbürgerungstests, zu dem die Botschaft ebenfalls einlädt.

5. Am Ende des Verfahrens wird die Einbürgerungsurkunde in der Botschaft ausgehändigt. Hierbei muss in deutscher Sprache ein feierliches Bekenntnis zur Achtung des Grundgesetzes und der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.

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