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Einbürgerung nach § 14 StAG aus dem Ausland
Nachfolgend finden Sie Informationen zum Einbürgerungsverfahren auf Grundlage des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Diese Informationen betreffen Personen, die niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und außerhalb Deutschlands leben.
Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.
Stand: August 2021
Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme und grundsätzlich nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, wie z.B.
- der deutsche Ehegatte ist im deutschen diplomatischen Dienst oder aufgrund einer beruflichen Entsendung des deutschen Arbeitgebers im Ausland tätig.
- Ehegatten oder Lebenspartnern von Deutschen auch außerhalb einer Entsendekonstellation, wenn Bindungen an Deutschland und ein öffentliches Interesse am Auslandsaufenthalt des ausländischen Einbürgerungsbewerbers oder des deutschen Ehe-/Lebenspartners bestehen.
- Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und (z.B. als eheliches Kind einer deutschen Mutter oder als nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters) aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben. Für alle ab dem 24.05.1949 Geborenen verweisen wir auf das Merkblatt der Botschaft zum Erklärungserwerb.
- Personen und deren Abkömmlinge, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit durch nationalsozialistisches Unrecht aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist (siehe hierzu das Merkblatt der Botschaft zu Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit)
- Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, z.B. durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag, (siehe hierzu das Merkblatt der Botschaft zur Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher).
Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von nicht in Deutschland lebenden Personen sind dabei besonders hoch. Grundsätzlich erfolgt sie (außer für EU- und EWR-Staatsangehörige) auch nur, wenn die bisherige ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wird.
Sollte keiner der oben genannten Ausnahmetatbestände auf Sie zutreffen, sollten Sie sich vorab zur Beratung mit der für im Ausland lebende Personen zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem
Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, Deutschland
staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Allgemeiner Auskunftsdienst: +49 22899358-5288 oder +49 221 758-5288 während der
Servicezeiten Mo – Do 8:00 Uhr – 16:30 Uhr und Fr 8:00 Uhr – 15:00 Uhr (MEZ)
zur Beratung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrages in Verbindung zu setzen.
Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bearbeitet, prüft und entscheidet über die Anträge. Informationen zum Antragsverfahren und zu den Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes. Für die Bearbeitung des Antrages fällt eine Gebühr an. Auch für die Ablehnung des Antrages ist eine Gebühr zu entrichten. Sie müssen mit einer ca. dreijährigen Bearbeitungszeit rechnen.
Antragstellung über die Botschaft Prag
Der Antrag auf Einbürgerung kann nicht direkt beim BVA gestellt werden, sondern ist für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Tschechien haben über die deutsche Botschaft in Prag einzureichen.
Hierzu gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. Laden Sie sich das Antragsformular des BVA herunter und füllen es vollständig aus
2. Übersenden Sie das Antragsformular und die folgenden Unterlagen in einfacher Kopie entweder mit der Post oder als PDF-Scan mit E-Mail an konsulat@prag.diplo.de an die Botschaft:
- Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben),
- Nachweise zu Ihrem Aufenthalt in der Tschechischen Republik (Aufenthaltserlaubnis oder tschechischen Personalausweis)
- ein von Ihnen in deutscher Sprache verfasster ausführlicher Lebenslauf
- Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
- Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland (z.B. in Deutschland lebende nahe Verwandte, früherer Wohnort, Schulbesuch, Berufstätigkeit in Deutschland, Besuch einer deutschen Schule, deutsche Volkszugehörigkeit, Eigentum an oder Besitz von Immobilien In Deutschland, Renten- oder Versicherungsansprüche)
Ausländische Urkunden müssen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung EU 2016/1191 versehen sind.
3. Die Botschaft prüft Ihre Unterlagen und fordert ggfs. weitere Nachweise oder Informationen an und lädt Sie dann zu einem Gespräch in die Botschaft ein. Zu diesem Gespräch müssen alle bereits in Kopie vorgelegten Unterlagen sowie folgende Unterlagen:
- Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
- Sofern Sie oder Ihr Vorfahr vor dem 24.05.1949 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder als nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters geboren wurden: Unterlagen zu dem jeweils deutschen Elternteil (Pass, Staatsangehörigkeitsausweis usw.).
- Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
- Namensänderungsurkunden oder Bescheinigung zur Ihrer Namensführung (z.B. ein Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen)
- Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit aus eigenem Einkommen und/oder eigenem Vermögen durch Arbeitgeberbescheinigung, Nachweis Immobilienbesitz, Rentenbescheinigung einschließlich Nachweis zu ausreichendem Krankenversicherungsschutz)
Nachweise, dass bei einer möglichen Übersiedlung nach Deutschland eine ausreichende Altersversorgung gewährleistet wäre.
Nachweis zu deutschen Sprachkenntnissen (Zertifikat Deutsch B1 des Goethe Instituts, der telc GmbH oder des TestDaF-Instituts)
im Original und als einfache Kopie mitgebracht werden. Anschließend leitet die Botschaft den Antrag und die Unterlagen an das BVA, wo der Antrag geprüft und weiterbearbeitet wird.
4. Wenn das BVA im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung vorliegen, erfolgt in der Regel noch in Zusammenarbeit mit der Botschaft die Durchführung eines Einbürgerungstests, zu dem die Botschaft ebenfalls einlädt.
5. Am Ende des Verfahrens wird die Einbürgerungsurkunde in der Botschaft ausgehändigt. Hierbei muss in deutscher Sprache ein feierliches Bekenntnis zur Achtung des Grundgesetzes und der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden.