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Staatsangehörigkeitsfeststellung für deutsche Volkszugehörige in der Tschechischen Republik

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Tschechische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit besitzen unter bestimmten Voraussetzungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren festgestellt werden.

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.


Stand: Mai 2022

Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers und seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des 2. Weltkrieges oder der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Das BVA stellt auf seiner Webseite das Antragsformular zur Verfügung und informiert über vorzulegende Unterlagen und das weitere Verfahren.

In der Regel benötigen deutsche Volkszugehörige in der Tschechischen Republik einen Staatsangehörigkeitsausweis nur dann, wenn Zweifel an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. Dies kann vorkommen, wenn Sie zum Beispiel erstmalig einen deutschen Reisepass beantragen und Ihre Eltern keinen Staatsangehörigkeitsausweis oder deutschen Reisepass besitzen.

Feststellungsverfahren beim BVA

Im Feststellungsverfahren ist die deutsche Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise o.ä.). Dabei kann es notwendig sein, die Abstammung bis zu einem 1914 oder davor geborenen Vorfahren nachzuweisen, wenn die direkten Vorfahren aktuell keinen Pass oder Staatsangehörigkeitsnachweis haben. Kommt die Prüfung zu einem positiven Ergebnis wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Hierzu gehen Sie wie folgt vor:

1. Laden Sie sich das Antragsformular des BVA (einschließlich des Formulars Vorfahren) herunter und füllen es vollständig in deutscher Sprache aus. Für jeden Vorfahr muss der Vordruck V vollständig und in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

2. Übersenden Sie das Antragsformular und die folgenden Unterlagen mit der Post an die Adresse des BVA: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, Německo.

  • Kopie Ihres aktuellen tschechischen Reisepasses oder Personaldokumentes (Seiten mit Passbild und Personalangaben),
  • Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde des Antragstellers sowie ggfs. der Vorfahren
  • Unterlagen zur Namensführung des Antragstellers und ggfs. der Vorfahren (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Namensänderungsurkunde)
  • eine Bescheinigungen des zuständigen Stadt-/Kreisamts vor, wann und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller die tschechische bzw. tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben hat. Diese Bescheinigung ist auch vorzulegen für alle Personen, von denen der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten will. Hierbei muss die älteste Person vor 1914 geboren sein, es darf keine Generation übersprungen werden.
  • Unterlagen, die Ihre deutsche Volkszugehörigkeit bzw. die der Personen, von denen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten wollen, beweisen können. Die können z.B. sein: Alte Volkslistenausweise, Staatsangehörigkeitsausweise, Personalausweise, (Wehr-) Pässe, Volkszählungsbögen aus den Jahren 1930 und 1939, Archivbescheinigungen zur Volkszugehörigkeit, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse, Lehrverträge, Gesellenbriefe, Meisterbriefe, Kennkarten, Sold- oder Arbeitsbücher, Volkszählungsfragebögen.

Beim tschechischen Staatsarchiv können unter https://www.nacr.cz/en/ entweder für Bewohner des damaligen Sudetenlandes Unterlagen zu den Volkszählungen von 1930 und 1939 als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder Einbürgerungsunterlagen für frühere Bewohner des sog. Protektorats angefordert werden. Anfragen müssen direkt an das tschechische Staatsarchiv gerichtet werden.

Die Unterlagen müssen dem BVA im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Ausländische Urkunden müssen von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung EU 2016/1191 versehen sind.

Das BVA hat dem Auswärtigen Amt gegenüber bestätigt, dass Ausweiskopien von Personen mit ständigem Aufenthalt in der Tschechischen Republik nicht beglaubigt werden müssen und als einfache Kopie vorgelegt werden können, da gemäß §9 des tschechischem Beglaubigungsgesetzes Nr. 21/2006 in der Tschechischen Republik öffentliche Stellen keine Beglaubigungen von Ausweisdokumenten vornehmen dürfen.

3. Das Verfahren beim BVA ist gebührenpflichtig, unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wird. Bei positiver Feststellung wird gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 51,- EUR ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Die Ablehnung eines Antrages kostet 25,- EUR, die gleiche Gebühr fällt bei einer Rücknahme eines Antrags an. Gegen ablehnende Bescheide steht der Rechtsweg nach deutschem Recht offen. Das BVA fordert die Gebühren direkt bei Ihnen an. Es prüft Ihre Unterlagen und fordert ggfs. weitere Nachweise oder Informationen an.

4. Wenn das BVA im Rahmen seiner Prüfung festgestellt hat, dass alle Voraussetzungen für vorliegen, wird Ihnen der Staatsangehörigkeitsfeststellungsbescheid über die Botschaft zugesandt.

Weitergehende Informationen (inkl. Antragsformular und Merkblatt) sind beim Bundesverwaltungsamt Köln abrufbar.

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