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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Artikel

Seit dem 20.08.2021 kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben werden.
Dies gilt für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.

Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Stand: Februar 2023

Allgemeines

Seit dem 20.08.2021 können Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (nach dem 23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben.

Dies gilt für Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Diese Regelung gilt u.a. für

  • eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die vor dem 01.01.1975 geboren wurden sowie deren Abkömmlinge
  • nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden sowie deren Abkömmlinge
  • Kinder einer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor der Geburt des Kindes durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hat sowie deren Abkömmlinge
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren haben sowie deren Abkömmlinge

Die Abgabe der Erklärung muss spätestens am 19.08.2031 erfolgen.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt. Nach dem 19.08.2031 beim Bundesverwaltungsamt eingehende Erklärungen führen nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt.

Antragsverfahren

Die Erklärung können alle im Ausland lebende Personen, die nicht mehr in Deutschland amtlich gemeldet sind, direkt an das Bundesverwaltungsamt in Köln senden. Die Kontaktdaten lauten:

Bundesverwaltungsamt

50728 Köln

Deutschland

Internetadresse: www.bundesverwaltungsamt.de

E-Mailadresse: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de


Telefon: +49 22899358-4485 oder +49 221758-4485

zu den Servicezeiten des BVA: Montag – Donnerstag 8:00 Uhr – 16:30 Uhr

und Freitag 8:00 Uhr – 15:00 Uhr

Webseite: www.bva.bund.de/Erklärung


Sie können die Antragsunterlagen auch auf dem Schriftweg an die Botschaft senden, die die Anträge dann ohne weitere Prüfung an das Bundesverwaltungsamt weiterleitet. Eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft zur Einreichung der Unterlagen und Beratung hierzu ist nicht möglich. Wenn Sie Unterlagen zur Weiterleitung an die Botschaft übersenden, müssen Sie mit längeren Postlaufzeiten rechnen. Die Botschaft übernimmt keine Haftung für den Verlust der Unterlagen auf dem Postweg zwischen Botschaft und Bundesverwaltungsamt und bestätigt Ihnen auch nicht den Eingang hierher übersandter Unterlagen. Maßgeblich für die Fristwahrung und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das Datum des Eingangs der Erklärung beim Bundesverwaltungsamt.

Vorzulegende Unterlagen

1. Füllen Sie den auf der Webseite des BVA erhältlichen Antrag (Vordruck_EER) für erklärende Personen, die aktuell kein laufendes Staatsangehörigkeitsverfahren (z. B. Einbürgerungsverfahren, Feststellungsverfahren) beim Bundesverwaltungsamt durchführen, vollständig aus. Die Anlage_EER muss für jeden Abkömmling ausgefüllt werden. Wenn also z.B. ein Elternteil und seine beiden Kinder den Antrag einreichen, muss für jedes Kind die Anlage_EER ausgefüllt werden.

2. Fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei

  • einfache Kopie Ihres aktuellen ausländischen Reisepasses oder Personaldokumentes (mit Passbild und Personalangaben) Eine Beglaubigung von Ausweisdokumenten ist nicht erforderlich.
  • Ihre Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde
  • Ihre Heiratsurkunde (sofern Sie verheiratet sind)
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles
  • Heiratsurkunde Ihrer Eltern und ggf. Großeltern
  • Unterlagen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres maßgeblichen Elternteiles ggf. Großelternteiles:
    • z. B. Einbürgerungsurkunden, Bescheinigungen oder Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option, Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Bundesvertriebenengesetz, Ernennungsurkunden bei Beamten/Beamtinnen, Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine, Urkunden oder Ausweise über Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe, Personalausweise und andere Ausweispapiere (auch alte), Meldebestätigungen, Vertriebenenausweise, Auszüge aus dem tschechischen Staatsarchiv
  • aktuelles Führungszeugnis aus Ihrem Aufenthaltsstaat im Original
  • ggfs. weitere Urkunden zu Adoption, Scheidung, Vaterschaftsanerkennung oder –feststellung oder zu Namensänderungen

Die Unterlagen (insbesondere Urkunden) müssen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie des Originals vorgelegt werden. Ausnahme sind die Ausweiskopien, die als einfache Kopie vorgelegt werden können.

Tschechische Personenstandsurkunden müssen entweder mit einem mehrsprachigen Formular EU 2016/1191 (Sie beantragen dieses Formular direkt beim Standesamt, das die Urkunde ausstellt) oder mit einer Übersetzung eines/einer vereidigten Übersetzers/Übersetzerin versehen sein. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt.

Beglaubigungen von Kopien können in Tschechien nur von Notaren (nicht im Czech Point) vorgenommen werden. Wenn Sie die Beglaubigung von Kopien bei der Botschaft Prag wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Beglaubigungstermin über unser Online-Terminvergabesystem.

Personenstandsurkunden, die mit einem mehrsprachigen Formular versehen sind oder mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sind, müssen im Rechtsverkehr zwischen Tschechien und Deutschland nicht mehr mit einer Apostille versehen werden.

Weitere Informationen

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Bitte beachten Sie, dass im Verfahren von Ihnen aufgewendete Sachkosten (z. B. die Beschaffung von Urkunden, Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen) nicht ersetzt werden.

Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes sowie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes zur Erklärung. Zur weiteren Beratung können Sie sich direkt unter den o.g. Kontaktdaten an das Bundesverwaltungsamt wenden.

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