Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Ehenamensführung

Foto von Eheringen

Eheschließung, © picture alliance / ZB

Artikel

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht in Deutschland und Tschechien. In anderen Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit können andere Regelungen gelten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab schriftlich oder per E-Mail (konsulat@prag.diplo.de) an die Botschaft zur Klärung der Namensführung bzw. Erforderlichkeit einer namensrechtlichen Erklärung.

Allgemeines

Die Namensführung von deutschen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in ausländischen Personenstandsurkunden (z.B. einer tschechischen Heiratsurkunde) oder Ausweisdokumenten. Dies gilt auch für Deutsche, die noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Hat ein Ehegatte (neben der deutschen auch noch) eine weitere Staatsangehörigkeit, kann der Ehename auch nach diesem Recht bestimmt werden. In diesem Fall muss aber eine Rechtswahlerklärung und Bestimmung des Ehenamens erfolgen und die Erklärungen müssen dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen.

Nach deutschem Recht können der Geburtsname des Mannes oder der Frau oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Name als Ehename gewählt werden. Nach tschechischem Recht kann nur der zum Zeitpunkt der Eheschließung vom Mann oder der Frau geführte Name als Ehename gewählt werden.

Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners kann in Deutschland ohne jede Frist ein Ehepartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namens wieder annehmen. In Tschechien kann im Fall einer Scheidung ein Ehepartner innerhalb von sechs Monaten seinen früheren Familiennamen wieder annehmen.

Wann steht der Ehename nach deutschem Namensrecht auch ohne Namenserklärung fest?

Die Verlobten wählen bei Eheschließung in Tschechien den Namen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Ehenamen. Wenn die Frau, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, den Namen des Mannes wählt und dem Namen die Endung –ová anfügt, führt sie im deutschen Rechtsbereich trotzdem nur den Namen in männlicher Form. Wenn der (auch) deutsche Mann oder die (auch) deutsche Frau, dessen oder deren Name nicht der gemeinsame Ehename wurde, dem gemeinsamen Namen an zweiter Stelle seinen/ihren bisherigen Namen zufügt, führt sie im deutschen Rechtsbereich trotzdem nur den gemeinsamen Ehenamen.

Beispiele

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. Der Ehename von Frau Müller wird in der tschechischen Heiratsurkunde als Fišerová ausgewiesen.

Frau Müller heißt nach der Eheschließung im deutschen Rechtsbereich Fišer.

Frau Müller fügt dem gemeinsamen Ehenamen Fišer oder Fišerová ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen Müller hinzu. In der tschechischen Heiratsurkunde steht als Name nach Eheschließung Fišer Müller bzw. Fišerová Müller. Im deutschen Rechtsbereich heißt die Ehefrau nur Fišer.

In welchen Fällen kann eine Namenserklärung abgegeben werden?

a) Die Verlobten wählen bei Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen. Einer der Eheschließenden fügt diesem Ehenamen seinen vor Eheschließung geführten Namen an. Er möchte, dass dies auch im deutschen Rechtsbereich so ist. In Deutschland besteht die Möglichkeit, dem Ehenamen den Geburtsnamen oder zum Zeitpunkt der Eheschließung einen Begleitnamen voranzustellen oder anzufügen. Die beiden Namen werden dann mit Bindestrich aneinandergefügt.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. Frau Fišer fügt dem gemeinsamen Ehenamen Fišer ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen Müller hinzu. In der tschechischen Heiratsurkunde steht als Name nach Eheschließung Fišer Müller. Frau Müller gibt dann für den deutschen Rechtsbereich eine einseitige Erklärung ab und fügt dem Ehenamen ihren Namen hinzu. Ab Zugang der Erklärung beim deutschen Standesbeamten führt Frau Fišer im deutschen Rechtsbereich den Namen Fišer-Müller.

b) Die Verlobten wählen bei Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen. Die Frau will diesen Ehenamen in der weiblichen Form führen. Dem deutschen Recht sind grundsätzlich besondere geschlechtsspezifische Veränderungen von Familiennamen fremd. Familiennamen werden daher in Deutschland nicht in einer geschlechterspezifischen Form geführt. Die Eheleute haben aber die Möglichkeit eine Rechtswahlerklärung ins tschechische Recht abzugeben und bestimmen damit für die Frau den Namen in der weiblichen Form.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. Der Ehename von Frau Fišer wird in der tschechischen Heiratsurkunde als Fišerová ausgewiesen. Die Eheleute Fišer geben eine gemeinsame Rechtswahlerklärung in das tschechische Recht ab und bestimmen damit die Führung der Ehenamen mit Fišer und Fišerová. Die Erklärung wird mit Zugang beim deutschen Standesamt wirksam.

c) Die Verlobten wählen bei Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen, einigen sich aber später auf einen gemeinsamen Ehenamen. Diesen wollen sie jetzt auch im deutschen Rechtsbereich führen. In Deutschland kann ein Ehename auch nach Eheschließung durch eine gemeinsame, beglaubigte Erklärung bestimmt werden.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung keinen Ehenamen. Ein Jahr später entscheiden sie sich aber für den gemeinsamen Ehenamen Fišer und erklären dies dem tschechischen Standesbeamten gegenüber. Der Ehename von Frau Fišer wird in der tschechischen Heiratsurkunde als Fišerová ausgewiesen. In Deutschland heißt sie zunächst weiterhin Müller. Die Eheleute Fišer geben dann eine gemeinsame Rechtswahlerklärung in das tschechische Recht ab und bestimmen damit die Führung der Ehenamen mit Fišer und Fišerová. Die Erklärung wird mit Zugang beim deutschen Standesamt wirksam.

d) Die Eheleute lassen sich scheiden. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, will seinen früheren Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung muss in Tschechien innerhalb von sechs Monaten dem tschechischen Standesamt zugehen, aber auch gegenüber dem deutschen Standesamt erklärt werden.

Beispiele

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. In der tschechischen Heiratsurkunde steht als Name nach Eheschließung Fišer. Zwei Jahre später lassen sie sich scheiden. Frau Fišer erklärt innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem tschechischen Standesbeamten, dass sie ihren Namen Müller wieder annimmt. Bis zur einer weiteren Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten führt Frau Fišer aber in Deutschland weiterhin den Namen Fišer.

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. Frau Fišer fügt bei Eheschließung in Tschechien durch Erklärung dem gemeinsamen Ehenamen Fišer ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen Müller hinzu. Nach Scheidung erklärt Frau Fišer Müller innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem tschechischen Standesbeamten, dass sie nur noch ihren Namen Müller führen möchte. Bis zur einer weiteren Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten führt Frau Fišer aber in Deutschland weiterhin den Namen Fišer.

e) Einer der Ehegatten verstirbt. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, will seinen früheren Geburts- oder Familiennamen wieder annehmen. Diese Erklärung kann nur für den deutschen Rechtsbereich abgegeben werden.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. In der tschechischen Heiratsurkunde steht als Name nach Eheschließung Fišer. Herr Fišer verstirbt. Frau Fišer erklärt gegenüber dem deutschen Standesbeamten, dass sie ihren Geburtsnamen Müller wieder annehmen möchte. Sie führt in Tschechien weiterhin den Namen Fišer, aber in Deutschland den Namen Müller.

Wie kann ich eine Namenserklärung zu Bestimmung eines Ehenamens abgeben?

Grundsätzlich wird empfohlen, eine Namenserklärung zur Bestimmung eines Ehenamens im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung im Eheregister (sog. Eheregistrierung) abzugeben. Im Antragsformular für eine Eheregistrierung werden sämtliche Angaben, die für eine Namenserklärung erforderlich, abgefragt. Auch die für eine Namenserklärung erforderlichen Unterlagen entsprechen denen, die für eine Eheregistrierung benötigt werden. Es muss daher nur ein einziger Antrag gestellt werden.

Die Abgabe der Namenserklärung im Rahmen einer Eheregistrierung hat den weiteren Vorteil, dass neben der Klärung der Namensführung in der Ehe das Standesamt in Deutschland auch eine deutsche Heiratsurkunde ausstellen kann. Sie können dann dort jederzeit neue, auch internationale Exemplare dieser Urkunde anfordern.

Weitere Informationen zu einer Eheregistrierung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Nachbeurkundung der Auslandseheschließung / Abgabe einer Namenserklärung.

nach oben