Wichtiger Hinweis
Aufgrund der Neufassung des § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) ist ab dem 01.01.2021 die Antragstellung nach dieser Regelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nur noch bei der zuständigen Auslandsvertretung in einem dieser sechs Staaten möglich.