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Arbeitsmöglichkeiten von Drittstaatern in der Bundesrepublik Deutschland

Artikel

Gemäß dem Zuwanderungsgesetz ist die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis grundsätzlich für folgende Tätigkeiten möglich:

1.

Hochqualifizierte gemäß §19 Abs. 2 des AufenthG (z.B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung),

2.

Wissenschaftler und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung,

3.

leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura sowie Mitglieder des Organs einer juristischen Person und Gesellschafter, die zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind,

4.

leitende Angestellte eines internationalen Unternehmens, die zu Beschäftigungen in den Unternehmensteil im Bundesgebiet entsandt werden,

5.

Berufssportlern oder Berufstrainern, deren sportliche Qualifikation durch den deutschen Spitzenverband im Einvernehmen mit dem deutschen Sportbund bestätigt wurde,

6.

Saisonarbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken, Schaustellergehilfen, Werkvertrags- und Gastarbeitnehmer aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung,

7.

Au-pair-Beschäftigte für einen Aufenthalt bis zu einem Jahr in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (Höchstalter bei Antragstellung 24 Jahre),

8.

Haushaltshilfen für hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen,

9.

Hausangestellte von im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland entsandten Arbeitgebern, wenn im Haushalt des Arbeitgebers ein Kind unter 16 Jahren oder ein pflegebedürftiges Haushaltsmitglied lebt,

10.

künstlerische oder artistische Beschäftigung,

11.

befristete praktische Tätigkeit zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses,

12.

Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts,

13.

Spezialitätenköche für eine Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants,

14.

IT-Fachkräfte,

15.

Fachkräfte mit Hoch- oder Fachhochschulausbildung, an deren Beschäftigung wegen der fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht,

16.

leitende Angestellte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung,

17.

leitende Angestellte in einem aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen,

18.

qualifizierte Fachkräfte im Rahmen des Personalaustausches oder zur Vorbereitung von Auslandsprojekten innerhalb eines international tätigen Konzerns,

19.

Fertighausmonteure.

Auch soweit eine der aufgeführten Tätigkeiten in Betracht kommt, besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums.

Der Visumsantrag für eine andere als eine der oben genannten Tätigkeiten kann von der Botschaft nur entgegengenommen werden, wenn eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Aussicht gestellt wurde.eine Es wird Ihnen daher empfohlen, die Frage der Arbeitserlaubnis unbedingt vorab mit ihrem zukünftigen Arbeitgeber zu klären, bevor sie einen Visumsantrag einreichen. Bei der Antragstellung sollten Sie möglichst aussagekräftige Unterlagen für die geplante Beschäftigung vorlegen.

Zur Visumsbeantragung sind grundsätzlich vorzulegen:

  • 2 vollständig ausgefüllte Antragsformulare
  • Reisepass mit ausreichender Gültigkeitsdauer (mindestens drei Monate über die Gültigkeit der erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus)
  • 2 Passfotos
  • Unterlagen, die den Aufenthaltszweck belegen (z.B. Arbeitsverträge, Einstellungszusagen, Qualifikationsnachweise)
  • Nachweis finanzieller Absicherung des Aufenthalts

Alle Unterlagen sind im Original mit zwei Kopien vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen sind von einem amtlich vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Bei Antragstellung fällt eine Gebühr von 60,- Euro an, die bar und zum aktuellen Gegenwert in tschechischen Kronen zu entrichten sind. Daneben kann eine Kostenpauschale für im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Visumsantrages entstehende Kosten erhoben werden.

Eine Vermittlung von Arbeitsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland durch die Botschaft ist nicht möglich. Auskünfte zu diesem Bereich erteilt die

Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Villemombler Straße 76, 53123 Bonn
Tel.: +49 228 713-0
Fax: +49-228-713-1111
Internet: www.arbeitsagentur.de

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