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Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

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Bitte beachten Sie, dass Anträge durch den Antragsteller persönlich bei der Botschaft eingereicht werden müssen.

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Tschechien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit muss vor der Einreise bei der Botschaft Prag beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass Visa bzw. eine Arbeitserlaubnis für unqualifizierte und niedrig qualifizierte Tätigkeiten nicht möglich sind. Ausnahmen bestehen nur für Inhaber eines Daueraufenthaltstitels EU.

Bitte beachten Sie unsere allgemeinen Hinweise zum Visumverfahren! (siehe unten)


Liste der vorzulegenden Unterlagen:

1. ein Antragsformular

2. gültiger Reisepass Original + 1 Kopie (alle relevanten Seiten)

  • Mindestens zwei leere Seiten.
  • Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa oder Stempel enthalten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss.

3. Aufenthaltstitel Original + 1 Kopie

  • Nachweis über Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik. Kopieren Sie bitte Vorder- und Rückseite.
  • Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Tschechischen Republik entgegennehmen (mindestens 6 Monate). In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag, u. ä.

4. zwei Fotos

  • aktuelle biometriefähige Passfotos (in Farbe), nicht älter als 6 Monate, vor weißem Hintergrund, in der Größe 45 х 35 Millimeter.

5. Nachweis Deutschkenntnisse Original + 1 Kopie

  • Nachweis zu ausreichenden Deutschkenntnissen (falls für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich). Sonst: Nachweis dazu, dass eine andere Sprache, die der Antragsteller beherrscht, ausreichend ist.

6. Handschriftlich unterschriebener Arbeitsvertrag Original + 1 Kopie

  • mit detaillierter Tätigkeitsbeschreibung, Angaben zum Gehalt sowie zu Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Antragsteller, die älter als 45 Jahre sind : Nachweis über eine angemessene Altersversorgung (z.B. Nachweis über gesetzliche und /oder private Rentenansprüche, Lebensversicherungen, Spareinlagen, Vermögen).
  • oder Nachweis über ein monatliches Mindestbruttogehalt (nähere Informationen finden Sie unter folgendem Link) und einer Übersetzungen ins Deutsche

7. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Original + 1 Kopie

  • (Formular der Bundesagentur für Arbeit). Siehe unsere Hinweise zu Formularen.

8. Handelsregisterauszug des Arbeitgebers

9. Vertretungsbefugnis Original

  • Sofern sich die Unterschriftsbefugnis der seitens des Arbeitgebers unterzeichnenden Person für den vorgelegten Arbeitsvertrag nicht aus dem Handelsregisterauszug ergibt, ist der Nachweis der Unterschriftsberechtigung zu erbringen.

9. Nachweis über Ihre berufliche Qualifikation Original + 1 Kopie

Zum Nachweis über die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses:

  • Nachweis über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss. Sofern ein ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, muss dieser in Deutschland anerkannt sein oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.
  • Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss vergleichbar und die Hochschule anerkannt ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen: http://anabin.kmk.org/ - es müssen 2 Ausdrucke müssen vorgelegt werden: 1 Ausdruck zur Hochschule & 1 Ausdruck zum Abschluss.
  • Sollte Ihr Abschluss/Ihre Hochschule nicht in der Datenbank eingetragen sein, müssen Sie zunächst eine Zeugnisbewertung von der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) durchführen lassen: www.kmk.org/zab.
  • Hochschulabschlüsse, die nicht an einer deutschen oder tschechischen Hochschule erworben wurden, müssen mit Apostille oder Legalisationsvermerk versehen sein, um für den deutschen Rechtsverkehr akzeptiert werden zu können.
  • Zur Anerkennung anderer nicht akademischer Berufsabschlüsse siehe www.anerkennung-in-deutschland.de

Zum Nachweis über die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsausbildung:
Die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt in einem förmlichen Anerkennungsverfahren. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Visumantrag erst stellen sollten, wenn Ihre berufliche Qualifikation anerkannt wurde. Das Anerkennungsverfahren kann langwierig sein. Für die Arbeitsaufnahme in reglementierten Berufen wie z.B. Architekten, Ingenieure, Pflege(hilfs)kräfte und Ärzte muss die Urkunde über die Berufserlaubnis vorgelegt werden. Alternativ muss ein sog. „Defizitbescheid“ vorgelegt werden.

10. Lebenslauf Original

  • Lückenloser Lebenslauf (unterschrieben)

11. Nachweis Unterkunft Original + 1 Kopie

  • Wenn bereits möglich: Nachweis zur Unterkunft während des Aufenthaltes in Deutschland (Mietvertrag o.ä.). Ansonsten Nachweis über eine vorübergehende Unterkunft für mindestens 4 Wochen.

12. Krankenversicherungsnachweis Original + 1 Kopie

  • Bitte beachten Sie unsere Hinweise zum Krankenversicherungsschutz.

13. Visumgebühr

  • Die Visumgebühr beträgt 75,00 Euro, zu zahlen bar in CZK nach aktuellem Wechselkurs oder mit Kreditkarte der Gesellschaften Visa oder Master Card. Bei der Visumgebühr handelt es sich um eine Bearbeitungsgebühr. Im Fall einer Antragsrücknahme oder Ablehnung besteht daher kein Erstattungsanspruch.

14. Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG - 1x ausgedruckt und unterschrieben mitbringen

15. Zusatzangaben zur Erreichbarkeit und Vertretung - 1x ausgedruckt und unterschrieben mitbringen

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumverfahrens nachgefordert werden.

Allgemeine Hinweise zum Visaverfahren

Für eine reibungslose Bearbeitung Ihres Visumantrages beachten Sie bitte folgende Hinweise: Es erfolgt keine telefonische Beratung/Auskunft zum Antragsverfahren. Welche Unterlagen Sie für die…

Allgemeine Hinweise

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