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Weitere Bescheinigungen
Briefpost-Bündel, © colourbox
Weitere Bescheinigungen
a) Konsularbeamte sind gesetzlich nicht befugt, eine abschließende, rechtsverbindliche personenstands-, namens- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung zu treffen. Dies obliegt in der Regel dem zuständigen deutschen Standesbeamten bzw. den Staatsangehörigkeitsbehörden. Die Botschaft kann daher auch keine Bescheinigung zur Gültigkeit der Namensführung oder zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ausstellen.
b) Konsularische Bescheinigungen über die Ehefähigkeit oder Ledigkeit eines Deutschen werden nicht ausgestellt, da die Tschechische Republik deutsche Ehefähigkeitszeugnisse anerkennt.
c) Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände in Bezug auf eine tschechische Gesellschaft werden seitens der Botschaft Prag nicht ausgestellt. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen deutschen Behörde, ob der Nachweis durch einen beglaubigten Auszug aus dem tschechischen Handelsregister geführt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie gebeten, sich zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung an einen deutschen Notar zu wenden.