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Informationen zur Ausschlagungserklärung (und Mustererklärung)

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

Artikel

Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Stand: September 2022

1. Allgemeine Informationen zum deutschen Erbrecht

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person (Erblasser) unmittelbar auf den oder die Erben über. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Möchte der Erbe den Nachlass nicht annehmen, weil er z.B. überschuldet ist, kann er das Erbe ausschlagen.

Bei einer wirksamen Erbausschlagung erben die nächstfolgenden Personen in der Erbfolge (bei gesetzlicher Erbfolge erben z.B. dann die Abkömmlinge des Ausschlagenden). Möchten diese Personen das Erbe ebenfalls nicht antreten, müssen sie ihrerseits die Erbschaft ausschlagen.

Für minderjährige Kinder müssen der/die jeweiligen gesetzlichen Vertreter ausschlagen. In der Tschechischen Republik sind in der Regel immer beide Eltern (Vater und Mutter) gesetzliche Vertreter eines Kindes, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist für ein in Tschechien lebendes Kind erforderlich, wenn ein Kind eine Erbschaft oder ein Vermächtnis mit nicht unerheblichem Vermögenswert erwirbt oder ausschlägt. Wir empfehlen Ihnen möglichst frühzeitig eine entsprechende Zustimmung oder Negativbescheinigung des zuständigen Gerichts einzuholen.

2. Form der Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagung kann im Nachlassverfahren entweder in Deutschland mündlich zu Protokoll oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Bei einer schriftlichen Ausschlagungserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden beglaubigt werden. Beglaubigung können grundsätzlich von jedem deutschen Notar vorgenommen werden. Im Ausland können die Unterschriftsbeglaubigungen von den Konsularbeamten der Auslandsvertretungen vorgenommen werden. Termine zur Beglaubigung einer Unterschrift bei der Botschaft Prag können Sie über unser Online-Terminvergabesystem der Botschaft vereinbaren.

Ist der Erblasser nach dem 17.08.2015 verstorben, können seine Erben, wenn sie in der Tschechischen Republik ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (d.h. hier amtlich gemeldet sind) die Ausschlagung einer Erbschaft, für die die deutschen Gerichte zuständig sind, nach Art 13 der Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auch beim Kreisgericht am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts erklären. Die Erklärung (ggfs. versehen mit einer amtlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache) ist anschließend von den Erben selbst dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland zuzusenden.

3. Frist der Ausschlagungserklärung

Beim Wohnsitz des Ausschlagenden in Deutschland, kann die Ausschlagung nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen erfolgen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und Grund der Berufung. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz (nur) im Ausland hatte oder sich der Erbe im Ausland aufhält, beträgt die Frist sechs Monate.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis erlangt.

Für die Fristwahrung ist grundsätzlich der Eingang der Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht erforderlich. Die Frist wird nicht durch die Beglaubigung der Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung gewahrt. Für die Übersendung der Ausschlagungserklärung sowie den Zugang beim zuständigen Nachlassgericht ist der Ausschlagende selbst verantwortlich.

4. Zuständiges deutsches Nachlassgericht

Ein deutsches Nachlassgericht ist für die Ausschlagung nur dann zuständig, wenn auf den Nachlass deutsches Recht anwendbar ist. Dies ist für Erbfälle nach dem 17.08.2015 laut der EuErbVO in der Regel nur dann der Fall, wenn durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen das deutsche Recht gewählt wurde oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte

Als Nachlassgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Über die Website des Justizportals des Bundes und der Länder können Sie unter Angabe des letzten Wohnsitzes das zuständige Nachlassgericht finden.

5. Erbausschlagung bei einem in der Tschechischen Republik durchgeführten Nachlassverfahren

Wenn das Nachlassverfahren in der Tschechischen Republik durchgeführt wird, z.B. weil der (auch deutsche) Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hatte, bestimmt sich die Ausschlagung grundsätzlich nach tschechischem Recht.

Das Kreisgericht ist für alle Nachlassverfahren (einschließlich der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder der Geltendmachung eines Pflichtteils) zuständig. In Übereinstimmung mit einem vorher festgelegten Zeitplan beauftragt das Gericht einen Notar mit der Handhabung der Nachlassverfahren. Der Notar handelt und entscheidet dann im Namen des Gerichts. Das tschechische Recht erlaubt es den an einem Nachlassverfahren beteiligten Parteien nicht, den Notar frei zu wählen.

Ist ein tschechisches Gericht die zuständige Stelle, so ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk der bzw. die Verstorbene laut dem entsprechenden Informationssystem seinen bzw. ihren dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz hatte, für das Nachlassverfahren zuständig.

In der Tschechischen Republik muss auch die Annahme der Erbschaft erklärt werden. Hat der zuständige Richter eine Frist für die Abgabe der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft festgesetzt und reagiert der Erbe nicht innerhalb der festgelegten Frist, so verliert er das Recht auf Annahme der Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt nach dem gleichen Verfahren.

Ist der Erblasser nach dem 17.08.2015 verstorben, können sich seine Erben, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (d.h. hier amtlich gemeldet sind) die Ausschlagung einer Erbschaft, für die die tschechischen Gerichte zuständig sind, gem. § 31 IntErbRVG i.V.m. Art. 13 EuErbVO fristwahrend auch an das deutsche Nachlassgericht an ihrem deutschen Wohnort wenden und dort ihre Erklärung zur Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft abgeben.
Die Erklärung (ggfs. versehen mit einer amtlich beglaubigter Übersetzung in die tschechische Sprache) ist anschließend von den Erben selbst dem zuständigen Nachlassgericht in der Tschechischen Republik zuzusenden.

Die Botschaft ist in Verfahren vor den tschechischen Nachlassgerichten nicht involviert. Beglaubigungen für das tschechische Nachlassverfahren können nicht vorgenommen werden.

Mustererklärung

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