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Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Tschechischen Republik
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Stand: Oktober 2022
Deutsche Staatsangehörige benötigen für Einreisen und Aufenthalte in die Tschechische Republik kein Visum und für eine Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis. Zur Einreise wird ein gültiger Reisepass oder Personalausweis benötigt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des tschechischen Innenministeriums, auch in englischer Sprache.
Aus- und Nachweispflicht in der Tschechischen Republik
Auf Verlangen der Polizei müssen Sie sich mit einem gültigen Reisedokument oder Ihrem tschechischen Aufenthaltstitel ausweisen und den Nachweis einer gültigen Krankenversicherung erbringen (in der Tschechischen Republik abgeschlossene Versicherung, für Ihre gesamte Aufenthaltsdauer abgeschlossene Reisekrankenversicherung oder die Europäische Krankenversicherungskarte Ihrer deutschen Versicherung).
Bitte beachten Sie auch, dass alles Personen (also auch Minderjährige) ein eigenes Ausweisdokument benötigen, um in einem Hotel einzuchecken.
Melden Sie den Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung oder den Diebstahl Ihres Reisedokumentes oder Ihrer tschechischen Aufenthaltserlaubnis unverzüglich der Polizei und den Verlust Ihrer tschechischen Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Werktagen der ausstellenden Behörde.
Meldepflicht in der Tschechischen Republik
Wenn Sie sich in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb aufhalten, wird man sie automatisch bei den zuständigen Behörden anmelden.
Wenn Sie sich länger als 30 Tage in der Tschechischen Republik aufhalten, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerpolizei anmelden.
Ein Wechsel des Aufenthaltsortes ist innerhalb von 15 Tagen der zuständigen Ausländerpolizei anzuzeigen.
Sie sind – sofern Sie keine Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik haben - auch verpflichtet, Änderungen Ihrer persönlichen Daten, wie Familienname, Personenstand (Ehe, Scheidung, Verwitwung), Änderung der Daten Ihres Reisedokuments innerhalb von 15 Werktagen der zuständigen Ausländerpolizei anzuzeigen.
Eine Meldebescheinigung wird einem EU-Bürgers, der beabsichtigt, sich länger als drei Monate in der Tschechischen Republik aufzuhalten, auf Antrag von dem für den Wohnsitz zuständigen Amt des Innenministeriums ausgestellt. Informationen zur Beantragung einer Meldebescheinigung finden Sie auch in englischer Sprache auf der Webseite des tschechischen Innenministeriums.
Visumspflichtige Ausländer müssen ihren Aufenthalt, sowie die o.a. Änderungen innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerpolizei anzeigen.
Aufenthaltsgenehmigung- EU für deutsche Staatsangehörige
3.1. Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige
Sie können für einen vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige (Průkaz o povolení k pobytu pro státního přislušníka členského státu EU) bei der örtlich zuständigen Stelle des Innenministeriums beantragen.
Informationen zur Antragstellung und den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums auch in englischer Sprache.
Sie erhalten als Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis eine Bescheinigung in der Form eines Zertifikats, das zehn Jahre gültig ist. Eine Verlängerung des Ausweisdokumentes ist nicht möglich.
3.2. Daueraufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren können Sie dann eine Daueraufenthaltserlaubnis (povolení k trvalému pobytu) für die Tschechische Republik beantragen.
Informationen zum Verfahren und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums auch in englischer Sprache.
Sie erhalten als Daueraufenthaltsberechtigter ein Ausweisdokument mit Passfoto, das zehn Jahre gültig ist. D.h. Sie müssen das Ausweisdokument nach zehn Jahren verlängern oder neu beantragen. Hinweise hierzu finden Sie auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums auch in englischer Sprache.
3.3. Muss ich eine Aufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik haben?
Die Ausübung einer Beschäftigung oder der Aufenthalt in der Tschechischen Republik sind nicht abhängig von der Beantragung oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis- EU.
Allerdings wird diese ggf. zur Gründung einer Gesellschaft in der Tschechischen Republik, zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis- EU für visumspflichtige Familienangehörige, falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt die tschechische Staatsangehörigkeit beantragen wollen oder zur Vorlage bei tschechischen Behörden benötigt.
Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wird automatisch auch eine persönliche Identifikationsnummer, die Sie z.B. für Bankgeschäfte, die Steuer usw. benötigen, erteilt.
Im Rahmen des eingeschränkten grenzüberschreitenden Verkehrs zwischen der Tschechischen Republik und Deutschlands während der Corona-Pandemie konnten zeitweise nur Personen mit Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik einreisen.
3.4. Pflichten des Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis
Als Inhaber einer tschechischen Aufenthaltserlaubnis müssen Sie
einen Wohnsitzwechsel innerhalb der Tschechischen Republik innerhalb von 15 Tagen dem zuständigen Büro des Innenministeriums melden.
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis spätestens 3 Tage vor dem Ende des Aufenthalts auf dem Gebiet der ausstellenden Behörde vorlegen.
Sie müssen den Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung oder den Diebstahl des Dokuments innerhalb von 3 Werktagen der ausstellenden Behörde melden.
Sie sind verpflichtet, Änderungen Ihrer persönlichen Daten, wie Familienname, Personenstand (Ehe, Scheidung, Verwitwung) und Änderung der Daten Ihres Reisedokuments innerhalb von 15 Werktagen der ausstellenden Behörde anzuzeigen.
Einreise von Personen, die keine EU-Staatsangehörige sind
4.1. Einreise von Drittstaatenangehörigen
Drittstaatenangehörige benötigen zur Einreise in die Tschechische Republik einen gültigen Pass.
Sofern sie einen gültigen Aufenthaltstitel (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) für Deutschland oder einen anderen EU-Staat haben, können sie für touristische Reisen, Besuchsreisen, Studium oder Sprachkursbesuch bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in die Tschechische Republik einreisen.
Sofern sie für die Tschechische Republik visumspflichtig sind und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Staates haben oder in der Tschechischen Republik erwerbstätig sein wollen, benötigen sie in jedem Fall ein Visum, ausgestellt von einer tschechischen Auslandsvertretung.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums auch in englischer Sprache
4.2. Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen
Familienangehörigen (Ehepartner, Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft, Kinder bis 21 Jahren und Verwandte in gerader Linie, denen Unterhalt gewährt wurde und wird, sowie Lebenspartner, die in der Lage sind, nachzuweisen, dass sie in einer andauernden Beziehung leben und lebten) von EU-Staatsangehörigen, benötigen, sofern sie für die Tschechische Republik visumpflichtig sind, ein Visum zur Einreise, das sie bei der für ihren Wohnort zuständigen tschechischen Auslandsvertretung beantragen.
Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis- EU erteilt werden, wenn Sie zusammen mit oder zu dem EU-Staatsangehörigen einreisen. Sie benötigen jedoch ggf. auch noch vor Einreise ein Visum, das sie bei der für ihren Wohnort zuständigen tschechischen Auslandsvertretung beantragen müssen.
Informationen zum Verfahren und zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums auch in englischer Sprache.
Arbeitserlaubnis
5.1. EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörige
Seit dem 01.05.2004 benötigen EU-Staatsangehörige und ihre Familienangehörige keine Arbeitserlaubnis mehr.
5.2. Drittstaatenangehörige
Bis auf Ausnahmen benötigen Ausländer, die mit einem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis eingehen oder einen - auch mündlichen - Dienst- oder Werkvertrag abschließen, eine Arbeitserlaubnis. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen sowie Saison- und Ferienbeschäftigungen von Studenten.
Die Arbeitserlaubnis wird im ,,dualen„ Verfahren zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, es wird eine sogenannte Arbeitnehmerkarte ausgestellt.
Die Arbeitnehmerkarte wird vor der Einreise bei der zuständigen tschechischen Auslandsvertretung beantragt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Tschechischen Innenministeriums auch in englischer Sprache.
Inanspruchnahme der Deutschen Botschaft Prag
Die deutsche Botschaft berät oder vertritt Deutsche oder deren Familienangehörige nicht bei Angelegenheiten vor tschechischen Behörden. Damit kann eine Unterstützung bei der Anmeldung oder Erlangung einer Meldebescheinigung oder einer Aufenthaltserlaubnis, auch in Form einer Sprachmittlung, nicht erfolgen.
Die Vertretung deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Firmen erfolgt ausschließlich durch die in den jeweiligen Staaten niedergelassenen Rechtsanwälte. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte finden Sie auf unserer Webseite.
Ebenfalls auf unserer Webseite finden Sie Hinweise zu Übersetzern, die Dolmetscherleistungen erbringen oder “beglaubigte Übersetzungen„ in Deutschland und Tschechien anfertigen können.