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Führerscheine

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Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt wurden sorgfältig überprüft und beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Spezielle Hinweise für die Tschechische Republik

In der Tschechischen Republik wird ein in Deutschland oder einem anderen EU-Land ausgestellter gültiger Führerschein anerkannt und berechtigt innerhalb der verzeichneten Gültigkeitsdauer zum Führen eines Fahrzeugs innerhalb der Tschechischen Republik. Dies betrifft grundsätzlich auch Führerscheine mit unbegrenzter Gültigkeit. Erst nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer ist der Führerschein umzutauschen. Bitte beachten Sie aber das Erfordernis des Umtausches aller vor dem 19.01.2013 ausgestellter Führerscheine (weitere Informationen im Merkblatt zum gestaffelten Umtausch von Führerscheinen).

In der Tschechischen Republik erfolgt der Tausch von in anderen EU-Mitgliedsländern ausgestellten Führerscheinen im Einklang mit der EU-Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein und dem tschechischen Straßenverkehrsgesetz (Gesetz Nr. 361/2000 Sb.).

Laut § 116 Abs. 1 des tschechischen Straßenverkehrsgesetzes kann ein in anderen Ländern der EU ausgestellter Führerschein umgetauscht werden. Dies hat bei der zuständigen tschechischen Behörde zu erfolgen. Der in Deutschland ausgestellte Führerschein wird von den tschechischen Behörden einbehalten (und den zuständigen deutschen Behörden mit dem Hinweis auf Ausstellung eines neuen EU-Führerscheins zugesandt). Sie können also nicht parallel einen deutschen und tschechischen Führerschein besitzen.

Zuständig ist die tschechische Straßenverkehrsbehörde am aktuellen tschechischen Wohnsitz.

Bei Beantragung der Umschreibung des Führerscheines müssen deutsche Staatsangehörige folgende Unterlagen bei der zuständigen tschechischen Behörde

  • REGISTR ŘIDIČŮ ODBORU DOPRAVNĚSPRÁVNÍCH ČINNOSTÍ (in Prag) oder
  • OBECNÍ ÚŘAD OBCE S ROZŠÍŘENOU PŮSOBNOSTÍ (Gemeindeamt einer sog. Gemeinde mit erweiterten Zuständigkeiten)

    vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltserlaubnis (als Nachweis des ständigen Aufenthaltes)

    Die Antragsteller, die in der Tschechischen Republik keinen dauerhaften Aufenthalt

    haben, müssen nachweisen, dass sie sich mindestens 185 Tage im Kalenderjahr aus persönlichen oder beruflichen Gründen in der Tschechischen Republik aufhalten.

    Als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt gelten insbesondere:

    • Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt gem. dem tschechischen Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer
    • Auszug aus dem Grundbuch, der die Besitzrechte an einer Immobilie (Eigentum, Pacht, Nießbrauch usw.) nachweist
    • Mietvertrag
    • Bestätigung des Arbeitsgebers über Arbeitsverhältnis
    • Auszug aus dem Gewerberegister
  • Führerschein
  • „Eidesstattliche Erklärung“, dass dem Antragsteller durch einen anderen EU- Mitgliedstaat kein Fahrverbot auferlegt wurde und dass seine Fahrerlaubnis nicht eingestellt oder entzogen wurde und falls seine Fahrerlaubnis bedingt oder eingeschränkt ist, den Umfang dieser Bedingtheit oder Einschränkung. Diese Erklärung geben Sie auf einem Formular der Führerscheinbehörde bei dieser ab.

    Sowie ggfs. bei Verlust oder Diebstahl noch folgende weitere Dokumente:

  • Polizeiprotokoll
  • Tschechische Behörden verlangen in der Regel, wenn der deutsche Führerschein im Ausland verloren wurde, einen Nachweis über den Umfang der bisherigen deutschen Fahrerlaubnis. Diesen Nachweis kann man bei der Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland, die den verloren gegangenen oder gestohlenen Führerschein ausgestellt hatte, beantragen. Sofern Sie noch eine Kopie Ihres verlorenen Führerscheins besitzen, sollten Sie diese mit vorlegen. Die Führerscheinstelle erstellt dann eine Bescheinigung über Ihre Führerscheindaten oder stellt Ihnen eine beglaubigte Karteikartenabschrift zu Ihren Führerscheindaten zur Verfügung.

    Die Gebühren für die Beantragung/den Umtausch eines Führerscheins in der Tschechischen Republik belaufen sich normalerweise auf 200 CZK. Falls der Führerscheininhaber den Führerschein in einer Frist von bis zu 5 Arbeitstagen beantragen will (die gewöhnliche Frist beträgt 20 Arbeitstage), ist dies gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 700 CZK möglich. Der Führerscheininhaber ist verpflichtet, diesen persönlich oder mittels einer bevollmächtigten Person aufgrund einer von einer tschechischen Behörde (Notar, Gemeinde, Post usw.) beglaubigten Vollmacht abzuholen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, seinen ursprünglichen Führerschein abzugeben.

    Die Gebühren können bar oder mit Bank- oder Kreditkarte bei der Behörde bezahlt werden.

    Auf Tschechisch sind alle Informationen unter folgendem Link einsehbar:

    https://www.mdcr.cz/Zivotni-situace/Ridicske-prukazy/Vymena-ridicskeho-prukazu-clenskeho-statu-EU-za-ce?returl=/Zivotni-situace/Ridicske-prukazy

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheines in der Tschechischen Republik

    Zu beachten ist, dass allein deutsche Behörden eine deutsche Fahrerlaubnis entziehen und den deutschen Führerschein einziehen können. Im Ausland kann der Führerschein lediglich in Verwahrung genommen werden. Für eine solche Verwahrung muss das Vergehen hinreichend nachgewiesen sein. In diesem Fall wird dann ein Fahrverbot für das jeweilige Land ausgesprochen, der Führerschein im Ausland aber nicht dauerhaft einbehalten.

    Allerdings stellt das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sowie ohne Führerschein in vielen EU-Ländern sowie in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar und hat ein Bußgeld zur Folge.

    Wenn Sie Ihren Führerschein bei einer Kontrolle nicht vorzeigen können, wird in der Tschechischen Republik nach § 125c Abs. 1 lit. k des tschechischen Straßenverkehrsgesetzes in der Regel an Ort und Stelle eine Geldbuße zwischen 1.500 CZK und 2.500 CZK verhängt. Da es bei einem ausländischen Fahrer nicht möglich ist, vor Ort zu überprüfen, ob dieser tatsächlich einen gültigen Führerschein besitzt, kann ein Polizeibeamter zudem wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 125c Abs. 1 lit. e) Nr. 1 des tschechischen Straßenverkehrsgesetzes als Garantie eine Kaution zwischen 3.500 – 50.000 CZK verlangen, um sicherzustellen, dass die verdächtige Person bei der Verhandlung im Verwaltungsverfahren vorstellig wird. Falls nachträglich nachgewiesen wird, dass der Fahrer den Führerschein nur vergessen hat, wird diese Kaution von der Verwaltungsbehörde wieder rückerstattet.

    Gelangt den tschechischen Behörden zur Kenntnis, dass im Ausland während der Fahrt ein Fahrverbot bestanden hat, handelt es sich um eine Straftat gemäß § 337 des tschechischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 40/2009 Sb.), die mit einer Geldbuße, einem Berufsverbot und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden kann.

    Laut mehreren Urteilen des EuGH (Rechtssachen C-329/06, C-343/06, C-334/06 und C-336/06) ist eine Ersatzbeschaffung nach dem Entzug der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheines im europäischen Ausland nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Andere EU-Staaten dürften den Kandidaten nur dann eine neue Fahrerlaubnis ausstellen, wenn diese im Land lebt und seine Sperrfrist abgelaufen ist. So wird z.B. auch eine Umgehung der in Deutschland erforderlichen Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) unterbunden.

    Allgemeine Hinweise zu Verkehrsvorschriften der Tschechischen Republik

    In folgenden Fällen liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor und ein Bußgeld wird fällig:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung in oder außerhalb einer Gemeinde
  • Alkohol am Steuer
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
  • Telefonieren am Steuer
  • Beachten Sie bitte, dass Sie, falls Sie über einen tschechischen Führerschein verfügen, ab dem 65. Lebensjahr ein ärztliches Attest mitführen müssen, das bei einer Kontrolle vorzulegen ist. Dieses Attest muss erstmals mit Erreichen des 68. Lebensjahres erneuert werden und danach jedes zweite Jahr.

    Diese wichtigen Verkehrsregeln sollten ständig eingehalten werden:

  • Es besteht eine Anschnallpflicht, daher sollte jeder Insasse eines Fahrzeugs bei der Fahrt einen Gurt tragen.
  • Automobile müssen ganzjährig mit eingeschalteten Abblend- oder Tagfahrlicht fahren.
  • Wenn Kinder kleiner als 1,50 Meter sind und weniger als 36 kg wiegen, müssen diese in einem speziellen Kindersitz sitzen.
  • Innerhalb von geschlossenen Ortschaften ist eine Geschwindigkeitsgrenze von 50 km/h festgelegt.
  • Außerhalb von Ortschaften dürfen Sie bis zu 90 km/h fahren.
  • Auf Autobahnen begrenzt ein Tempolimit von 130 km/h die Fahrt.

    Allgemeine Hinweise für Führerscheine in der Europäischen Union

    Ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein wird in der gesamten EU anerkannt.

    Wenn Sie also in ein anderes EU-Land übersiedeln, brauchen Sie Ihren Führerschein in der Regel nicht umzutauschen. Sie können in Ihrem neuen Land mit Ihrem aktuellen Führerschein fahren, sofern

  • er gültig ist,
  • Sie alt genug sind, um ein Fahrzeug der entsprechenden Klasse zu führen und
  • Ihre Fahrerlaubnis im Ausstellungsland nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder aufgehoben wurde.

    Die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, B1, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden auch in anderen EU-Ländern anerkannt.

    Seit 2013 haben alle in der EU ausgestellten Führerscheine ein Standardformat – eine kreditkartengroße Plastikkarte mit Lichtbild und besseren Sicherheitsmerkmalen. Sie können Ihren vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerschein weiter benutzen, müssen diesen aber innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist (weitere Informationen im Merkblatt zum gestaffelten Umtausch von Führerscheinen) in einen Führerschein im neuen Format umtauschen.

    5. Führerscheinverlängerung und Umtausch des Führerscheines in der Europäischen Union

    Sie dürfen jeweils immer nur einen EU-Führerschein besitzen. Er wird Ihnen von den Behörden des EU-Landes ausgestellt, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes EU-Land verlegen, brauchen Sie Ihren Führerschein in der Regel nicht umzutauschen. Sie können ihn so lange nutzen, wie er gültig ist.

    Sie können Ihren Führerschein aber in Ihrem neuen Wohnsitzland aus freien Stücken gegen einen gleichwertigen Führerschein umtauschen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz in diesem Land haben und dass Sie die Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllen (Mindestalter, Gesundheitszustand usw.). Bevor die Behörden Ihren Führerschein umtauschen, setzen sie sich mit den Behörden in Ihrem bisherigen Wohnsitzland in Verbindung, um zu überprüfen, ob Ihre Fahrerlaubnis nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

    Wenn Sie im Ausland leben, müssen Sie Ihren Führerschein in den folgenden Fällen gegen einen Führerschein des betreffenden Landes umtauschen:

    Ihr Führerschein

  • ist verlorengegangen,
  • wurde gestohlen,
  • ist beschädigt oder
  • muss innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist gegen einen Führerschein im neuen EU-Führerscheinformat ausgetauscht werden.
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