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Apostilleverfahren und Nachweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Über die in diesem Merkblatt hinaus gehenden allgemeinen Informationen können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständigen Stellen.
Stand: Januar 2023
Allgemeines
In der Regel werden öffentliche Urkunden (Behörden, Gerichte, Notare) eines anderen Staates nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt wurde.
Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Deutschland und Tschechien wird die Echtheit einer öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch die Apostille bestätigt. Für bestimmte Urkunden entfällt aber gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 die Pflicht eine Apostille beizufügen.
Privat errichtete Urkunden, z. B. eigenhändige Testamente, formlose Kaufverträge oder Vollmachten, sind vom Apostilleverfahren ausgeschlossen.
Die Apostille wird auf das Original der Urkunde von einer Behörde des Staates erteilt, durch dessen Behörde die Urkunde ausgestellt wurde. Die Botschaft ist in die Verfahren nicht eingebunden und kann für Sie auch keine Apostille einholen.
Verordnung (EU) 2016/1191
Seit dem 16. Februar 2019 müssen bestimmte öffentliche Urkunden und beglaubigte Kopien, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats ab diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats als echt anerkannt werden, ohne dass es eines Echtheitsstempels (d. h. der Apostille) bedarf. Die von der Verordnung erfassten öffentlichen Urkunden betreffen vor allem Urkunden aus dem Personenstandsbereich.
Allerdings kann, wenn die Urkunde nicht in einer Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, der die Urkunde verlangt, abgefasst ist, von den Behörden eine beglaubigte Übersetzung oder ein mehrsprachiges Formular verlangt werden, das in allen EU-Amtssprachen vorliegt. Dieses Formular kann der öffentlichen Urkunde beigefügt werden, sodass auf eine Übersetzung verzichtet werden kann. Die für die Urkundenausstellung zuständige Behörde fügt das mehrsprachige Formular bei. Da in Tschechien die Amtssprache Tschechisch ist und in Deutschland Deutsch müssen grundsätzlich Übersetzungen beigefügt werden.
In Deutschland fallen folgende Urkunden in den Anwendungsbereich der Verordnung: Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Lebenspartnerschaftsurkunde), Meldebescheinigungen, Führungszeugnisse, Staatsangehörigkeitsurkunden.
In Tschechien fallen folgende Urkunden in den Anwendungsbereich der Verordnung: Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Lebenspartnerschaftsurkunde), Meldebescheinigungen, Führungszeugnisse, Namensänderungsurkunden, Vaterschaftsanerkennungen.
In Deutschland und der Tschechischen Republik können neben Personenstandsurkunden (Geburts- Ehe und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Lebenspartnerschaftsurkunde) auch Meldebescheinigungen und Führungszeugnisse mit dem mehrsprachigen Formular versehen werden.
Detaillierte Informationen finden Sie im Europäischen Justizportal.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf bereits bestehende internationale Vereinbarungen. Der Urkundeninhaber kann selbst entscheiden, dennoch die Apostille auf einem Dokument anbringen zu lassen.
Erhalt der Apostille auf (von der Verordnung nicht erfasste) tschechische Urkunden
3.1. Einholung der Überbeglaubigung
Vor Erteilung einer Apostille auf eine tschechische Urkunde ist zunächst die Überbeglaubigung der Urkunde notwendig. Diese wird in der Tschechischen Republik durch die übergeordnete Behörde vorgenommen.
Diese übergeordneten Behörden sind für
- Urkunden, die von Schulen oder Hochschulen ausgestellt wurden (z.B. Zeugnisse): das Schulministerium
Weiterer Hinweis: Bei Zeugnissen kommt es für deren Anerkennung in Deutschland nicht nur auf den Nachweis der Echtheit an, sondern auch auf die Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Informationen zur Äquivalenz ausländischer Schul- und Hochschulzeugnisse erhalten Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Postfach 2240, 53012 Bonn, E-Mail: zabservice@kmk.org, Tel. +49 228 501-664
- Übersetzungen von amtlichen Übersetzern:
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher sind das Legalisations- und das Apostille-Verfahren auf Übersetzungen nicht anwendbar. In der Tschechischen Republik besteht allerdings die Möglichkeit, die von einem amtlichen Übersetzer angefertigte Übersetzung durch einen Notar überbeglaubigen zu lassen.
3.2. Gerichtliche Urkunden oder Gerichtsurteile
Diese werden nicht überbeglaubigt. Sie werden direkt durch das Justizministerium der Tschechischen Republik mit einer Apostille versehen.
3.3. Notarielle Urkunden
Diese werden nicht überbeglaubigt, sondern die tschechische Notarkammer erteilt direkt die Apostille.
3.4. Apostille
Für die Erteilung der Apostille sind in der Tschechischen Republik das Justizministerium (für gerichtlich ausgestellte oder beglaubigte Dokumente) die 7 Niederlassungen der tschechischen Notarkammer (für die von Notaren und Gerichtsvollziehern erstellten oder beglaubigten Dokumente, einschließlich der vom Notar überbeglaubigten Übersetzungen) und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (alle anderen Dokumente) zuständig.
Das Außenministerium stellt in tschechischer Sprache auf seiner Webseite unter Informationen zur Einholung der Apostille zur Verfügung.
Die Apostille kann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache (es ist möglich jemanden ohne Vollmacht zu beauftragen) im Konsularreferat, Hradčanské nám. 5, Praha 1 während der Öffnungszeiten
Mo, Di, Mi, Fr.: 8:00–12:00 Uhr
Mo, Mi: 13:30–17:00 Uhr
Do geschlossen
beantragt werden. Es fällt eine Gebühr von 300 CZK an, die in Form von Stempelmarken („kolek“ oder „kolková známka“), die zuvor bei der tschechischen Post erworben werden können, entrichtet werden kann, seit dem 01.07.2021 ist es möglich die Gebühren auch mit Kreditkarte zu entrichten.
Die Apostille kann auch schriftlich beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden. Die Adresse lautet:
Ministerstvo zahraničních věcí ČR
Konzulární odbor – oddělení legalizace veřejných listin
Hradčanské nám. 5
110 00 Praha
Česká republika,
Bei schriftlicher Antragstellung übersendet der Antragsteller die Urkunde mit der ggfs. Erforderlichen Überbeglaubigung und einem Begleitschreiben, das folgende Angaben beinhalten muss,
- Staat, für den die Apostille benötigt wird,
- eine genaue Adresse zur Übersendung des apostillierten Dokuments
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers.
- Für jedes einzelne Dokument, das mit einer Apostille versehen wird, ist eine separate Stempelmarke (300 CZK) beizulegen (nicht aufzukleben).
Das Justizministerium stellt in tschechischer Sprache auf seiner Webseite unter Informationen zur Einholung der Apostille zur Verfügung.
Die Apostille kann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache (es ist möglich jemanden ohne Vollmacht zu beauftragen) in der Internationalen Zivilabteilung des Justizministeriums, Na Děkance 3, Prag 2, während der Öffnungszeiten
Mo, Mi: 8:00–12:00 und 13:30 -17:00 Uhr - ohne Terminbuchung
Di, Do: 09:00-12:00 Uhr - mit Terminbuchung
oder schriftlich beim Ministerstvo spravedlnosti ČR, mezinárodní odbor civilní, Vyšehradská 16, 128 10 Praha 2 beantragt werden. Bei schriftlicher Antragstellung muss im Antrag (Begleitschreiben) angegeben werden,
- Staat, für den die Apostille benötigt wird,
- eine genaue Adresse zur Übersendung des apostillierten Dokuments
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers.
Es fällt eine Gebühr von 300 CZK an, die in Form von Stempelmarken („kolek“ oder „kolková známka“) , die zuvor bei der tschechischen Post erworben werden können, entrichtet werden muss. Für jedes einzelne Dokument, das mit einer Apostille versehen wird, ist eine separate Stempelmarke beizulegen (nicht aufzukleben).
Die Notarkammer stellt in tschechischer Sprache auf ihrer Webseite Informationen zur Einholung der Apostille zur Verfügung.
Die Apostille kann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der Notarkammer, Anschrift: Apolinářská 442/12, 128 00 Prag 2 während der Öffnungszeiten
Mo-Do: 8:30–12:00 und 13:00 -16:00 Uhr ohne Terminbuchung
oder in einer der weiteren 6 Niederlassungen, oder schriftlich bei der Notarkammer: Notářská komora České republiky, Apostila, Apolinářská 442/12, 128 00 Praha 2 beantragt werden.
Die Gebühr 300 CZK + MwSt (363 CZK mit MwSt) für eine Apostille kann bar oder mit der Zahlungskarte entrichtet werden.
Bei schriftlicher Antragstellung muss zuerst das online Formular auf der Webseite der Notarkammer ausgefüllt werden. Die Urkunde soll in einem Umschlag mit Absenderadresse geschickt werden, damit der elektronische Antrag der Urkunde zugeordnet werden kann. Beim Ausfüllen des Antrags erhalten Sie dann auch die Möglichkeit zur Online-Bezahlung.
Erhalt der Apostille auf deutsche Urkunden
In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:
4.1 Urkunden des Bundes: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
Ausnahme: Für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts wird die Apostille vom Präsidenten des Deutschen Patentamts erteilt.
4.2. Urkunden der deutschen Bundesländer:
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. In der Regel sind zuständig für:
- Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden): Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Niedersachsen: Polizeidirektionen
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;
- Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten
- Urkunden anderer Gerichte (ausschließlich der ordentlichen Gerichte):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung; Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten