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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Informationen, die über die in diesem Merkblatt enthaltenen hinausgehen, können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an die jeweils zuständige Stelle oder lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Stand: April 2023

Verbringen von Waffen nach oder durch Deutschland

I. Grundsätzliches

Das Waffenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist - je nach Art der Waffe und Tätigkeit - in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Das deutsche Waffengesetz (WaffG) umfasst Schusswaffen, ihnen gleichgestellte Gegenstände und bestimmte tragbare Gegenstände sowie Munition (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG)

II. Erlaubnispflicht

Das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Es ist ratsam, sich vor der beabsichtigten Einfuhr von Waffen und Munition nach Deutschland zu informieren, ob dies zulässig ist, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich ist oder die Waffe erlaubnisfrei eingeführt werden kann.

Ggf. dürfen in anderen Ländern frei erhältliche Waffen oder Munition und Waffen, die in einen Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder möglicherweise überhaupt nicht in die Bundesrepublik eingeführt werden. Das illegale Verbringen bzw. die Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden.

III. Waffenrechtlich zuständige Verwaltungsbehörden

Ob eine konkrete Waffe überhaupt, erlaubnisfrei oder mit Erlaubnis eingeführt werden kann, teilt die zuständige Verwaltungsbehörde mit. Die Erlaubnis muss bereits vor dem Verbringen bzw. der Mitnahme nach Deutschland ausgestellt werden. Auch für Waffen, die bereits bei der Ausreise mitgeführt wurden, sind für die Wiedereinreise die waffenrechtlich vorgeschriebenen Papiere erforderlich. Die zuständige Verwaltungsbehörde richtet sich grds. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 3 VwVfG, § 49 WaffG).

Für Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, gilt als zuständige Behörde für die Erteilung von Verbringungs- und Mitnahmeerlaubnissen (§ 49 Abs.1 WaffG):

  • die Behörde (Ordnungs- oder Landratsamt), in deren Bezirk diese Personen sich aufhalten oder aufhalten wollen (z.B. Ort der Jagd oder der Veranstaltung) oder
  • soweit sich dies, wie beispielsweise bei der Durchfuhr, nicht genau ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.
  • Das Bundesverwaltungsamt ist u.a. zuständig für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für ausländische Diplomaten und Deutsche, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 48 Abs. 2 WaffG).


Verbringen von Waffen nach oder durch Tschechien

Das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Wer nichtgewerbsmäßig verbotene, genehmigungspflichtige und meldepflichtige Waffen (d.h. Waffen der Kategorie A, B, C), deren wesentliche Bestandteile oder die Munition für diese Waffen

  • in das tschechische Staatsgebiet vorübergehend einführen
  • durch das tschechische Staatsgebiet durchführen

will, benötigt einen Begleitschein für die vorübergehende Einfuhr / Durchfuhr von Waffe oder Munition (sog. zbrojní průvodní list pro tranzit zbraně nebo střeliva). Der Begleitschein wird von der zuständigen tschechischen Auslandsvertretung oder von dem Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejní prezidium České republiky) erteilt. Ausführliche Informationen, sowie die jeweiligen Kontaktdaten können Sie dem Merkblatt „Waffenrecht in der Tschechischen Republik“ (Stand: 2017) entnehmen, das auf der Internetseite der Botschaft der Tschechischen Republik in Berlin zum Download zur Verfügung steht:

Europäischer Feuerwaffenpass

Für die vorübergehende Einfuhr (z.B. für eine Jagdreise oder einen Schießsportwettbewerb) von Waffen von Deutschland nach Tschechien und umgekehrt wird grundsätzlich ein Europäischer Feuerwaffenpass, in den die mitzunehmende Waffe /Munition eingetragen ist, benötigt.

Der Feuerwaffenpass ist erforderlich, wenn Waffen und Munition in EU-Staaten oder in die Schweiz, nach Norwegen, Island, Liechtenstein mitgenommen werden. Nicht jede Waffe, die im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist, darf automatisch mitgenommen werden. Entsprechende Genehmigungen von Ländern, die besucht werden sollen, sind vorher einzuholen.

Der europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht, Schusswaffen zu erwerben oder zu veräußern.

Weitere Informationen zum und zur Beantragung des europäischen Feuerwaffenpass finden sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes.

Ausländerjagdschein

Die Erlaubnis für die vorübergehende Einfuhr von Waffe oder Munition berechtigt seinen ausländischen Inhaber / Jäger nicht dazu, die Jagd auf dem tschechischen oder deutschen Staatsgebiet auch tatsächlich auszuüben. Die ausländischen Jäger müssen die Ausstellung eines tschechischen bzw. deutschen Ausländerjagdscheins bei der örtlich zuständigen Jagdbehörde beantragen.

In Deutschland ist die Organisation der Jagdverwaltung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Allgemeinen gibt es die Untere Jagdbehörde, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich dem Stadt- oder Landkreis entspricht.

In Tschechien erfolgt die Ausstellung eines tschechischen Ausländerjagdscheins bei der zuständigen Gemeindebehörde / Abteilung für Umweltschutz.

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