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Organspende

29.04.2020 - Artikel

Allgemeines

Weltweit gibt es folgende Möglichkeiten, die Organspende rechtlich zu regeln:

  • Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden.
  • In den Ländern innerhalb des Eurotransplant-Verbundes (zu dem Deutschland gehört) wird eine sog. erweiterte Zustimmungslösung vertreten, das heißt: Falls keine Dokumentation der Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt, werden die nächsten Angehörigen oder Bevollmächtigten gebeten, im Sinn der verstorbenen Person über eine Organ- und Gewebespende zu entscheiden.
  • Die Entscheidungslösung stellt eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung dar. Hier sollen die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.
  • Widerspruchlösung: Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen

Die deutschen Krankenkassen informieren auf ihrer Webseite über die jeweils in den europäischen Ländern geltenden Regelungen.

Rechtslage in Deutschland

Deutschland setzt mit dem Transplantationsgesetz, das seit dem 1.Dezember 1997 in Kraft ist, die Entscheidungslösung um. Die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen bei Verstorbenen und Lebenden sind gesetzlich genau festgelegt. Zwei Ärzte müssen unabhängig voneinander den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall des Gehirns feststellen, bevor eine Organspende durchgeführt werden darf. Zudem muss zwingend eine Einwilligung des Spenders vorliegen. In Zukunft sollen zudem alle Bürgerinnen und Bürger regelmäßig auf das Thema Organspende angesprochen werden und es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Entscheidungen in ein neues zentrales Onlineregister einzutragen.

Auslandsaufenthalte

Bei Auslandsaufenthalten gilt die Regelung des jeweiligen Landes. Die Regelung der Organ- und Gewebespende gilt in der Regel nicht nur für die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes, sondern für alle Menschen, die sich in dem Land aufhalten. Das bedeutet: Wenn eine Person im Ausland verstirbt, so wird sie nach der gesetzlichen Regelung des jeweiligen Landes behandelt, nicht nach der des Heimatlandes. Für Urlauber im Ausland wird deshalb empfohlen, bei seinen Ausweispapieren einen Organspendeausweis (in dem man Zustimmung oder Widerspruch dokumentieren kann) in deutscher Sprache und der Landessprache mitzuführen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt auf ihrer Webseite Organspendeausweise in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.

Rechtslage in Tschechien

§ 16 des tschechischen Transplantationsgesetzes (TPG) enthält eine Widerspruchslösung: Wenn ein tschechischer Staatsangehöriger nicht zu Lebzeiten einen Widerspruch gegen eine mögliche Organspende eingelegt hat, können seine Organe nach seinem Tod entnommen werden. Der Widerspruch ist auf drei Arten möglich:

  1. durch eine Registrierung im Nationalen Personenregister zum Widerspruch gegen eine post-mortem Organentnahme;
  2. durch eine Erklärung im Krankenhaus gegenüber einem Arzt und einem Zeugen, bzw. bei nicht geschäftsfähigen Personen
  3. durch Erklärung des rechtlichen Vertreters der Person gegenüber einem Arzt und einem Zeugen.

Die Organentnahme kann sowohl nach einem Hirntod als auch nach einem Herztod erfolgen (§ 10 Abs. 3 TPG).

Für Ausländer, die in der Tschechischen Republik versterben, findet sich eine spezielle Regelung in § 10a TPG, wonach eine Entnahme von Organen grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Ausländer im Besitz eines gültigen Spenderausweises ist. Das heißt, dass die Widerspruchslösung für Ausländer keine Anwendung findet. Für den Fall, dass der Ausländer nicht Inhaber eines Spenderausweises ist und eine Entnahme von Gewebe oder Organen nach TPG angenommen werden kann, fragt der Gesundheitsdienstleister eine dem Ausländer nahestehende Person, ob der Ausländer eine Zustimmung zur Gewebe- oder Organspende geäußert hat. Falls eine Anfrage bei der nahestehenden Person nicht gestellt werden kann, kann durch die zuständige Botschaft ein Kontakt zur nahestehenden Person des Ausländers ermittelt werden. Erhält der Gesundheitsdienstleister die Informationen nicht binnen 72 Stunden so wird angenommen, dass die Voraussetzungen für die Entnahme nicht erfüllt sind. Der Rechtssicherheit halber wird empfohlen, einen in Deutschland ausgestellten Organspendeausweis mitzuführen (siehe Punkt C).

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