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Allgemeine Hinweise

Information (Symbolbild)

Information (Symbolbild), © dpa/picture alliance

Artikel

Allgemeine Hinweise

Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Stand: Juli 2024

Abholung/Übersendung

Nach Benachrichtigung mit E-Mail durch die Botschaft können Sie Ihr neues Ausweisdokument ausschließlich dienstags oder freitags zwischen 08:30 Uhr bis 08:45 Uhr oder donnerstags zwischen 13:30 Uhr bis 13:45 Uhr persönlich oder durch eine von Ihnen mit beglaubigter Vollmacht beauftragte Person im Konsularreferat der Botschaft abholen. Sofern ein Personalausweis abgeholt wird, muss vor oder bei Ausgabe der Botschaft bestätigt werden, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben. Bitte bringen Sie das ausgedruckte Benachrichtigungsschreiben zur Vorsprache mit.

Nur dann, wenn Sie bereits bei Antragstellung einen entsprechenden Antrag gestellt haben und die hierfür erforderlichen Portokosten entrichtet haben, kann Ihnen das Ausweisdokument als Wertbrief an Ihre tschechische Anschrift übersandt werden. Für die Übersendung sind bei Antragstellung Portokosten in Höhe von 120,- CZK bei Reisepässen und 160,- CZK bei Personalausweisen zu bezahlen. Achten Sie bitte darauf, dass die Botschaft das Ausweisdokument nur einmal übersendet. Sollte die Zustellung an Sie nicht möglich sein, muss der Ausweis persönlich oder durch einen Bevollmächtigten während der Abholzeiten abgeholt werden.

Vollmacht

Hinweis zur postalischen Übersendung eines Personalausweises

Adresse und Erreichbarkeit

Anträge in Pass- und Personalausweisangelegenheiten müssen persönlich im Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Prag, Vlašská 19, 118 00 Prag 1 (Malá Strana) gestellt werden.

Nächste Haltestellen: Metrostation Malostranská, Straßenbahnhaltestellen Malostranské naměstí oder Hellichova (Linien 12, 20, 22), Bushaltestelle Šporkova (Linie 192).

An der Botschaft stehen keine Besucherparkplätze zur Verfügung. Das Botschaftsgebäude befindet sich in einem Bereich mit eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten.

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beginnt, wenn sämtliche entscheidungserhebliche Unterlagen bei der Passstelle vorliegen und enthält keine Postlaufzeiten.

Sie sollten Ihren Reisepass und Personalausweis ca. sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit Ihres aktuellen Ausweisdokuments beantragen.

Der Druck der Reisepässe und Personalausweise erfolgt bei der Bundesdruckerei in Berlin. Nur vorläufige Reisepässe und Kinderreisepässe werden bei der Botschaft gedruckt. Die gedruckten Pässe werden der Botschaft alle zwei Wochen mit diplomatischen Kurier übersandt.

Die Bearbeitungszeiten betragen (bitte beachten Sie das es sich hierbei um Durchschnittswerte handelt und die Botschaft keine Garantie dafür geben kann, dass die Ausweise in den hier angegebenen Zeiten zur Verfügung stehen):

Reisepass: Bearbeitungszeit ca. 8-10 Wochen
Personalausweis: Bearbeitungszeit ca. 4-6 Wochen

Expresspass: Bearbeitungszeit ca. 2-3 Wochen (mit Gebührenzuschlag)

Vorläufiger Reisepass: Bearbeitungszeit ca. 1 Woche

Reiseausweis als Passersatz: bis zu 72 Stunden

Dr.-Titel

Dr.-Grade werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 PassG / § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG in ein deutsches Ausweisdokument eingetragen.

Um einen Dr.-Grad in ein deutsches Ausweisdokument eintragen lassen zu können, muss das Original der Promotionsurkunde vorgelegt werden. In der Verleihungsurkunde müssen Name, Vorname und Geburtsdatum zur Identitätsfeststellung sowie das Promotionsthema verzeichnet sein. Sofern es sich nicht um eine deutsche oder tschechische Urkunde handelt, muss die Urkunde grundsätzlich mit einer beglaubigten Übersetzung sowie mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein.

Ausländische Doktorgrade dürfen nur dann in ein deutsches Ausweisdokument eingetragen werden, wenn der Besitzer zur Führung der Abkürzung „Dr“ ohne weiteren Zusatz (einschließlich Herkunftsbezeichnung) berechtigt ist. So können Doktorgrade, die in Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungshochschule geführt werden dürfen (z. B. „Grad eines Doktors des kanonischen Rechts der Universität XY“), nicht in das Dokument eingetragen werden.

Akademische Grade (z. B. PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden, können grundsätzlich nicht in das Dokument eingetragen werden. Sofern allerdings bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass das Landeshochschulrecht für einen Promotionsgrad, der nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen wurde, die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ vorsieht, kann der akademische Grad in Form „Dr.“ eingetragen werden.

Inhaber von Doktorgraden aus EU -Staaten können die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate (Ein Berufsdoktorat liegt vor, wenn der Doktorgrad zusammen mit dem Hochschulabschluss verliehen wird, ohne dass eine zusätzliche wissenschaftliche Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit und anschließender mündlicher Prüfung erbracht wird), sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 6 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik und der Regierung der Tschechischen Republik über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.03.2007 sind nur Inhaber der tschechischen

Titel doktor (Ph.D. Dr.), doktor teleologie (Th.D.) kandidát věd (CSc) und doktor věd (Dr. Sc) befugt in Deutschland die Abkürzung Dr. zu führen. Nur diese in Tschechien an staatlich anerkannten Hochschulen erworbenen Doktorgrade können in den deutschen Reisepass eingetragen werden (siehe 4.1.3. PassVwV).

Die weiteren in Tschechien erworbenen Doktor-Grade, wie MUDr., RNDr., JUDr. usw. können nicht eingetragen werden.

Einreisedokumente

Die Einreise nach und der Aufenthalt in Tschechien ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Reisedokumente müssen im Zeitpunkt der Einreise noch mindestens bis zum Reiseende oder Ende des Aufenthalts gültig sein.

Bitte beachten Sie auch: nach dem deutschen Passgesetz ist ein Deutscher, der aus Deutschland ausreist, verpflichtet, einen gültigen Pass oder anderen amtlichen Ausweise als Passersatz mitzuführen und sich damit über seine Person auszuweisen. Tut er dies vorsätzlich oder fahrlässig nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann (§§1, 2 und 25 PassG).

Wenn Sie wissen wollen, welche Dokumente Sie benötigen, um in ein anderes Land einreisen zu können, konsultieren Sie die Reise-und Sicherheitshinweise Ihres Ziellandes unter Einreise/Zoll und Reisedokumente.

Bitte beachten Sie, dass der deutsche Personalausweis in der Regel nicht für die Einreise in Länder außerhalb der EU ausreicht. Insbesondere kann sich ein Reisender, der ohne gültigen Reisepass aus Deutschland ausgereist ist, nicht darauf verlassen, dass er ohne Reisepass in sein Zielland einreisen kann. Für den internationalen Reiseverkehr außerhalb der EU ist es daher empfehlenswert neben dem Personalausweis auch einen gültigen Reisepass zu besitzen.

Fingerabdrücke

Bitte beachten Sie, dass Fingerabdrücke für Antragsteller über 6 Jahre aus Gründen des Datenschutzes nur kurzfristig bei der Auslandsvertretung zwischengespeichert werden und anschließend gleich wieder gelöscht werden. Für Kinderreisepässe und vorläufige Reisepässe werden keine Fingerabdrücke erfasst.

Gültigkeit

Die Gültigkeitsdauer des deutschen Reisepasses beträgt bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.

Die Gültigkeitsdauer des deutschen Personalausweises beträgt bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.

Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt seit dem 01.01.2021 nur noch maximal 1 Jahr. Ein Kinderreisepass kann auch nur noch für maximal 1 Jahr verlängert werden.

Die Gültigkeit des Vorläufigen Reisepasses beträgt maximal 1 Jahr.

Die Gültigkeit des Reiseausweises als Passersatz zur Rückkehr nach Deutschland ist anlassbezogen und beträgt maximal 1 Monat. Die Ausreise aus Tschechien nach Deutschland ist innerhalb weniger Stunden möglich.

Sorgerecht

Für die Beantragung eines Personalausweises für Kinder unter 16 Jahren sowie eines Passes für Kinder unter 18 Jahren müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel beide Eltern gemeinsam) persönlich mit ihrem Kind im Konsulat der Botschaft vorsprechen. Eine Vertretung durch Dritte ist auch bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht möglich, genauso wenig wie eine Antragstellung auf dem Postweg.

Im Falle, dass eine Person unter Betreuung steht, die auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst, muss der Betreuer den Antrag stellen oder der Ausstellung des Ausweisdokumentes zustimmen.

Bitte beachten Sie zum Sorgerecht auch die Hinweise im Merkblatt der Botschaft „Elterliche Verantwortung und Sorgerecht“.

Für ein Kind, das seinen ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Tschechien hat, sind grundsätzlich beide Elternteile sorgeberechtigt, unabhängig davon, ob sie bei Geburt verheiratet waren oder nicht. Besitzt nur ein Elternteil die elterliche Sorge muss er dies nachweisen, entweder

- durch einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss (Bitte beachten Sie, dass die von deutschen Behörden ausgestellte „Negativbescheinigung“ keinen Nachweis des alleinigen Sorgerechts darstellt)

- durch die Sterbeurkunde des anderen Elternteils

Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils, ist dessen schriftliche Zustimmung zum Antrag vorzulegen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt sein,

  • in Tschechien von einem Notar oder einer dazu ermächtigten Stelle (z. B. Czech POINT),
  • in Deutschland von einem Notar oder einer deutschen Behörde (z.B. der zuständigen Passbehörde).
  • in Drittländern ist die Unterschrift von einer deutschen Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen.

Die Zustimmung ist entweder im Original vorzulegen oder vom deutschen Notar, der deutschen Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung direkt der Botschaft per Fax oder E-Mail zuzusenden. Zusammen mit der beglaubigten Zustimmungserklärung ist eine Kopie des Reisepasses des abwesenden Sorgeberechtigten vorzulegen.

Das Muster einer Zustimmungserklärung finden Sie hier.

Wenn sich der Familienname der Minderjährigen (z.B Kind Petr Novák) vom Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigten Elternteils (Vater: Petr Novák, Mutter: Jana Černa) unterscheidet, besteht die Möglichkeit, mit einem amtlichen Vermerk alle sorgeberechtigten Elternteile in den Pass von Minderjährigen eintragen zu lassen. Der Antrag hierzu muss von allen Sorgeberechtigten (bei zwei Sorgeberechtigten also von beiden gemeinsam) gestellt werden. Achten Sie daher darauf, dass, wenn sich ein sorgeberechtigter Elternteil bei Antragstellung vertreten lässt, die Vollmacht auch einen Passus zur Eintragung der Sorgeberechtigten enthalten soll. Wenn einer von zwei Sorgeberechtigten nicht einverstanden ist, kann kein Eintrag erfolgen. Ändert sich das Sorgerecht, wird der Pass nicht ungültig. Der sorgeberechtigte Elternteil oder die Sorgeberechtigten können den Eintrag durch die Botschaft entwerten lassen oder einen neuen Pass beantragen.

Bitte achten Sie darauf, dass der amtliche Vermerk keinesfalls eine gegebenenfalls für die Einreise in einige Länder erforderliche, während der Reise mitzuführende schriftliche Einwilligung bei allein reisenden Elternteilen ersetzt!

Im Falle, dass eine Person als Betreuer bestellt wurde, ist die gerichtliche Anordnung hierzu vorzulegen.

Verlängerung

Eine Verlängerung eines Passes oder Personalausweises ist nicht mehr möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin um ein neues Dokument zu beantragen.

Lediglich der Kinderreisepass kann noch verlängert werden. Seit dem 01.01.2021 kann ein Kinderreisepass aber nur noch für maximal ein Jahr ausgestellt werden und auch nur noch für maximal ein Jahr verlängert werden.

Vorläufiger Personalausweis

Vorläufige Personalausweise können im Ausland nicht ausgestellt werden.

Zuständigkeit

Die Botschaft Prag ist für die Ausstellung Ihres Reisepasses zuständig, wenn Sie in der Tschechischen Republik Ihren Lebensmittelpunkt haben, hier registriert sind und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben.

Ich bin noch in Deutschland gemeldet, kann ich den Antrag trotzdem in Prag stellen?
Grundsätzlich schon, aber nur, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an; die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert.

Kann ich meinen Antrag bei einer anderen (näher gelegenen) Behörde beantragen?

Passanträge können bei „wichtigem Grund“ (z. B. erheblich längerer Anreiseweg) auch bei einer örtlich unzuständigen Behörde gestellt werden, (z. B. Passbehörden im Grenzbereich in Bayern oder Sachsen oder einer anderen deutschen Auslandsvertretung z. B. in Polen).

Die Botschaft Prag weist jedoch darauf hin, dass die Beantragung bei einer örtlich unzuständigen Behörde

  • nicht empfohlen wird, wenn Vorfragen (z. B. Namensführung infolge von Heirat, erstmalige Passbeantragung) zu klären sind und
  • erheblich teurer ist als bei der zuständigen Behörde
  • zu längeren Bearbeitungszeiten führt

In jedem Fall sollte zunächst mit der örtlich unzuständigen Behörde vor Anfahrt dorthin geklärt werden, ob man dort in der Lage ist, den Antrag anzunehmen.

Zweitpass

Das Passgesetz ist eindeutig: Niemand darf mehrere deutsche Pässe besitzen, es sei denn, er weist ein berechtigtes Interesse nach. Eine geplante oder zu erwartende Reisetätigkeit allein reicht dafür nicht aus. Sie können das berechtigte Interesse z.B. durch Flugtickets, mit bisher erteilten Visa und falls zutreffend einer schriftlichen Begründung Ihrer Firma nachweisen.

Es gibt aber keine Einschränkungen hinsichtlich des gleichzeitigen Besitzes eines Personalausweises, d.h. Sie können neben einem gültigen Pass auch einen gültigen Personalausweis besitzen.

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