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Namenserklärung für deutsche Kinder

Foto eines Formulars

Foto eines Formulars, © picture-alliance/ ZB

Artikel

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf das aktuelle Namensrecht in Deutschland und Tschechien. In anderen Ländern oder für Fälle aus der Vergangenheit können andere Regelungen gelten. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorab schriftlich oder per E-Mail (konsulat@prag.diplo.de) an die Botschaft zur Klärung der Namensführung bzw. Erforderlichkeit einer namensrechtlichen Erklärung.

Allgemeines

Ein Kind ist dann kraft Gesetzes deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Personenstandsurkunde.

Für ein deutsches Kind kann nach deutschem Recht grundsätzlich nur der Name gewählt werden, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung als Familienname führt. Es kann grundsätzlich kein Doppelname gewählt werden.

Hat ein Elternteil neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsangehörigkeit, kann der Name des Kindes auch nach diesem ausländischen Recht bestimmt werden.

Wenn der Familienname eines Kindes nach deutschem Recht noch nicht feststeht oder bestimmt wurde, kann kein deutsches Ausweisdokument für das Kind ausgestellt werden.

Wann steht der Familienname eines Kindes nach deutschem Namensrecht auch ohne Namenserklärung fest?

a) Die Eltern des Kindes sind bei seiner Geburt miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht.

Bei Eheschließung in Tschechien: die Eltern haben als gemeinsamen Ehenamen den Namen des Mannes oder der Frau gewählt. Dies gilt auch, wenn die Frau den Namen des Mannes wählt und dem Namen die Endung –ová anfügt.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. Der Ehename von Frau Müller wird in der Heiratsurkunde als Fišerová ausgewiesen.

Alle nach Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder heißen (unabhängig davon, ob sie männlich oder weiblich sind) kraft Gesetzes Fišer.

b) Die Eltern des Kindes sind verheiratet, aber führen keinen gemeinsamen Ehenamen und haben bereits ein gemeinsames Kind, für das sie nach deutschem Recht gegenüber einem deutschen Standesamt eine Namenserklärung abgegeben haben.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen.

2016 kommt ihr Sohn Jan zur Welt. Die Eltern beantragen 2016 die Nachbeurkundung seiner Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt, wählen für den Sohn deutsches Namensrecht und bestimmen als Familiennamen den Namen Fišer.

2018 wird der Sohn Pavel und 2020 die Tochter Monika geboren. Sowohl Pavel als auch Monika heißen kraft Gesetzes Fišer.

c) Die Eltern des Kindes sind bei der Geburt nicht verheiratet und leben in Tschechien. Sie haben bereits ein gemeinsames Kind, für das sie nach deutschem Recht gegenüber einem deutschen Standesamt eine Namenserklärung abgegeben haben. Für ihr zweites Kind wird ein vorgeburtliches Vaterschaftsanerkenntnis (das vor einem tschechischen Standesbeamten abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis ist ausreichend) beurkundet.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller bringt ihr Sohn Jan zur Welt. Vor der Geburt des Kindes erkennt der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer die Vaterschaft zu dem Kind an. Die Eltern erklären vor dem tschechischen Standesbeamten, dass das Kind Jan Fišer heißen soll (Zu diesem Zeitpunkt führt das Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen). Danach beantragen die Eltern die Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt, wählen deutsches Namensrecht und bestimmen auch für den deutschen Rechtsbereich als Familiennamen den Namen Fišer.

2018 wird der Sohn Pavel und 2020 die Tochter Monika geboren. Sowohl für Pavel als auch für Monika wird ein Vaterschaftsanerkenntnis beurkundet. Beide Kinder heißen kraft Gesetzes Fišer.

d) Die Eltern des Kindes sind bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet. Die Vaterschaft wurde nach der Geburt des Kindes anerkannt. Das Kind führt den Familiennamen der Mutter. Diese Regelung gilt auch, wenn es ein weiteres gemeinsames Kind gibt, für das bereits eine Namenserklärung vor einem deutschen Standesamt abgegeben wurde.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller bringt ihren Sohn Jan zur Welt. Der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer erkennt die Vaterschaft zu dem Kind nach der Geburt des Kindes an. Die Eltern erklären vor dem tschechischen Standesbeamten, dass das Kind Jan Fišer heißen soll

Das Kind heißt im deutschen Rechtsbereich Jan Müller.

e) Die Eltern des Kindes sind bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen, heiraten aber nach der Geburt des Kindes und wählen bei Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen. Der gemeinsame Ehename erstreckt sich kraft Gesetz auf das Kind, sofern es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beispiel

Die tschechische Staatsangehörige Frau Müllerová bringt 2018 ihre Tochter Monika zur Welt. Der deutsche Staatsangehörige Herr Fischer erkennt die Vaterschaft zu dem Kind nach der Geburt des Kindes an. Das Kind heißt im deutschen Rechtsbereich Monika Müllerová. 2019 heiraten Frau Müllerová und Herr Fischer und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fischer lauten soll. Der Ehename von Frau Müllerová wird in der Heiratsurkunde als Fischerová ausgewiesen.

Der Familienname von Monika ändert sich kraft Gesetzes in Fischer.

In welchen Fällen muss eine Namenserklärung abgegeben werden?

a) Die Eltern des Kindes sind bei seiner Geburt miteinander verheiratet, aber führen keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht und es gibt keine Geschwisterkinder, für die bereits der Familienname nach deutschem Recht bestimmt wurde.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten in Tschechien und bestimmen bei Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen. Bei Eheschließung legen sie aber vor dem tschechischen Standesbeamten fest, dass ihre gemeinsamen Kinder Fišer oder Fišerová heißen sollen. Dies steht auch in der tschechischen Heiratsurkunde.

2016 kommt ihr Sohn Jan zur Welt. In der tschechischen Geburtsurkunde wird sein Familienname mit Fišer angegeben. Für den deutschen Rechtsbereich führt er aber noch keinen Familiennamen, dieser muss erst noch durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten bestimmt werden.

b) Die Eltern des Kindes sind bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet, es gibt kein weiteres gemeinsames Kind, für das bereits eine deutsche Namenserklärung abgegeben wurde, die Vaterschaft zu dem Kind wurde vorgeburtlich anerkannt und das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller bringt ihr Sohn Jan zur Welt. Vor der Geburt des Kindes erkennt der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer die Vaterschaft zu dem Kind an. Die Eltern erklären vor dem tschechischen Standesbeamten, dass das Kind Jan Fišer heißen soll.

Für den deutschen Rechtsbereich führt er aber noch keinen Familiennamen, dieser muss erst noch durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten bestimmt werden.

In welchen Fällen kann eine Namenserklärung abgegeben werden?

a) Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet, es gibt kein weiteres gemeinsames Kind, für das bereits eine deutsche Namenserklärung abgegeben wurde und die Vaterschaft wurde nach der Geburt des Kindes anerkannt. Das Kind führt den Namen der Mutter. Wenn es stattdessen den Namen des Vaters führen soll, muss eine entsprechende Namenserklärung abgegeben werden.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller bringt ihr Sohn Jan zur Welt. Der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer erkennt die Vaterschaft zu dem Kind nach der Geburt des Kindes an. Die Eltern erklären vor dem tschechischen Standesbeamten, dass das Kind Jan Fišer heißen soll.

Das Kind heißt im deutschen Rechtsbereich Jan Müller. Auch in seinem deutschen Pass soll der Name Fišer stehen. Damit Jan auch in Deutschland den Familiennamen Fišer führen kann, muss dies durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten bestimmt werden.

b) Die Eltern möchten ihrem Kind einen Familiennamen erteilen, der nur nach ausländischem, nicht aber nach deutschem Recht möglich ist.

Beispiel

Die deutsche Staatsangehörige Frau Müller und der tschechische Staatsangehörige Herr Fišer heiraten und bestimmen bei Eheschließung, dass der gemeinsame Ehename Fišer lauten soll. Der Ehename von Frau Müller wird in der Heiratsurkunde als Fišerová ausgewiesen.

Alle nach Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder heißen (unabhängig davon, ob sie männlich oder weiblich sind) kraft Gesetzes Fišer.

Frau Müller bekommt 2016 den Sohn Jan, 2019 den Sohn Pavel und 2020 die Tochter Monika. Alle drei Kinder heißen im deutschen Rechtsbereich Fišer.

In der tschechischen Geburtsurkunde und im tschechischen Personalausweis ist der Familienname von Monika mit Fišerová ausgewiesen. Die Eltern wollen, dass auch im deutschen Pass von Monika Fišerová steht. Dies muss erst durch Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten bestimmt werden.

c) Die Eltern des Kindes möchten, dass das Kind im deutschen und tschechischen Rechtsbereich den gleichen Namen führt.

Beispiel

Die tschechische Staatsangehörige Frau Müllerová bringt ihr Sohn Jan zur Welt. Der deutsche Staatsangehörige Herr Fišer erkennt die Vaterschaft zu dem Kind nach der Geburt des Kindes an. Die Eltern erklären vor dem tschechischen Standesbeamten, dass das Kind Jan Müller heißen soll.

Das Kind heißt im deutschen Rechtsbereich aber Jan Müllerová. Die Eltern müssen erst eine Erklärung vor dem deutschen Standesbeamten abgeben, dass das Kind auch im deutschen Rechtsbereich Müller heißen soll.

Wie kann ich eine Namenserklärung für mein Kind abgeben?

Grundsätzlich wird empfohlen, eine Namenserklärung im Rahmen eines Antrags auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (sog. Geburtsanzeige) abzugeben. Im Antragsformular für eine Geburtsanzeige werden sämtliche Angaben, die für eine Namenserklärung erforderlich, abgefragt. Auch die für eine Namenserklärung erforderlichen Unterlagen entsprechen denen, die für eine Geburtsanzeige benötigt werden. Es muss daher nur ein einziger Antrag gestellt werden.

Die Abgabe der Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige hat den weiteren Vorteil, dass neben der Klärung der Namensführung des Kindes das Standesamt in Deutschland auch eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann.

Weitere Informationen zu einer Geburtsanzeige hier.

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