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Ehenamenserklärung und Nachbeurkundung der Auslandseheschließung

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Artikel

Stand: August 2021

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Allgemeines

Die Botschaft informiert in Ihrem Merkblatt „Ehenamensführung“ umfangreich zur Ehenamensführung im deutsch-tschechischen Kontext.

In folgenden Fällen muss ein deutscher Staatsangehöriger – unabhängig davon, ob und wie seine Namensführung bereits in einer ausländischen Personenstandsurkunde wiedergegeben ist - eine (weitere) Namenserklärung abgeben, die dem zuständigen deutschen Standesbeamten zugehen muss:

  1. Die Ehegatten haben einen Ehenamen gewählt, der nach deutschem Recht nicht möglich ist, z.B. eine deutsche Staatsangehörige möchte auch in Deutschland ihren Ehenamen in der weiblichen Form mit der Endung –ová führen
  2. die Ehegatten haben bei Eheschließung vor dem ausländischen (z.B. tschechischen) Standesbeamten keinen Ehenamen gewählt, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
  3. der deutsche Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, möchte dem Ehenamen seinen bisherigen Familiennamen oder Geburtsnamen voranstellen oder hinzufügen.
  4. die Ehegatten haben sich scheiden lassen oder einer der Ehegatten ist verstorben und ein Ehegatte möchte seinen früheren Ehenamen oder Geburtsnamen wieder annehmen.

In den Fällen 1) und 2) müssen beide Ehegatten die Namenserklärung abgeben. Es kann entweder eine isolierte Namenserklärung abgegeben werden oder aber eine Erklärung im Rahmen der Nachbeurkundung der Auslandseheschließung. Die Nachbeurkundung hat den Vorteil, dass eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt wird, die von allen deutschen Behörden ohne Nachprüfung anerkannt werden muss.

In den Fällen 3) und 4) kann der betroffene Ehegatte alleine die Namenserklärung abgeben.

Zuständigkeit

Zuständig für eine Ehenamenserklärung (Ziffer 1 und 2) und die Nachbeurkundung der Auslandseheschließung ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz eines der Ehegatten. Sofern keiner der Ehegatten jemals Wohnsitz in Deutschland hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Zuständig für eine einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe (Ziffer 3 und 4) ist das registerführende Standesamt, sofern die Ehe der betroffenen Personen bereits in einem deutschen Register beurkundet wurde. Wenn kein inländischer Eheregistereintrag besteht, ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz eines der Ehegatten zuständig. Sofern keiner der Ehegatten jemals Wohnsitz in Deutschland hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Ehenamenserklärung bzw. der Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung kann in den Fällen, in denen es bereits einen deutschen Eheregistereintrag gibt oder der Antragsteller einen Wohnsitz in Deutschland hat oder hatte, auch direkt beim Standesamt gestellt werden. In Fällen, in denen es keinen Eheregistereintrag gibt und der Antragsteller nie einen Wohnsitz in Deutschland hatte, muss die Namenserklärung bzw. der Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung über die zuständige Botschaft gestellt werden.

Die Namenserklärung und der Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung kann in der Botschaft vorbereitet und entgegengenommen werden, wenn mindestens einer der Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung deutscher Staatsangehöriger ist und mindestens einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hat.

Die Botschaft weist darauf hin, dass ab dem 01.10.2021 für die Entgegennahme einer Namenserklärung 79,57 Euro an Gebühren anfallen. Hinzu kommen Gebühren für Beglaubigungen von Fotokopien (wie der Ausweisdokumenten) von jeweils 28,54 Euro pro Schriftstück.

In Tschechien können Urkunden mit dem mehrsprachigen Formular gemäß Verordnung EU 2016/1191 direkt beim Standesamt für 100 Tschechische Kronen angefordert werden. In Deutschland kostet eine dort beim Standesamt angeforderte Urkunde in der Regel 10 Euro. Es ist daher auf jeden Fall billiger, Originalurkunden nachzubestellen und im Rahmen einer Beantragung einer Namensänderung an das deutsche Standesamt zu übersenden, als beglaubigte Kopien bei der Botschaft fertigen zu lassen.

Die Botschaft nimmt Ihren Antrag nur entgegen und sendet ihn an das zuständige Standesamt. Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren an (je nach Standesamt ab 25 Euro), die Ihnen von dort direkt in Rechnung gestellt werden. Diese müssen Sie direkt dem Standesamt nach entsprechender Benachrichtigung überweisen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auch direkt beim zuständigen Standesamt einzureichen. Dort legen Sie in der Regel Ausweisdokumente und Urkunden vor. Eine Beglaubigungsgebühr für Ihre Unterschrift fällt nicht an.

Welche Unterlagen benötige ich

für eine Namenserklärung oder den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung bei der Botschaft?

Bitte übersenden Sie der Botschaft per Post oder an konsulat@prag.diplo.de eine Anfrage, aus der Ihre vollständigen Kontaktdaten (Name, Telefon, Email, Anschrift) hervorgehen.

Fügen Sie Ihrer Anfrage den vollständig und am Computer ausgefüllten Vordruck

im PDF-Format bei. Laden Sie den Antrag von der Webseite auf Ihren Computer herunter und speichern sie ihn dort ab. Anschließend füllen Sie ihn aus. Speichern Sie ihn dann erneut und übersenden Sie dieses Dokument als Anlage. Achten Sie beim Ausfüllen auf die korrekte Groß- und Kleinschreibung. Wenn Sie den Antrag handschriftlich ausfüllen, benutzen Sie bitte Druckbuchstaben und nicht nur Großbuchstaben.

Beim Ausfüllen des Formulars beachten Sie bitte, dass der Antrag erst im Beisein des Konsular-beamten in der Botschaft unterschrieben werden soll.

Übersenden Sie mit Ihrem Antrag einfache Kopien der folgenden Unterlagen. Schlecht aufgelöste Fotografien werden nicht akzeptiert und verzögern die Bearbeitung. Die Urkunden müssen lesbar sein. Am besten Sie scannen die Unterlagen im PDF-Format ein. Scans in Schwarz/Weiß bzw. Graustufen sind ausreichend.

  1. Ihre (ausländische) Eheurkunde
  2. alle aktuellen Reisepässe / Ausweise der Ehefrau und des Ehemanns. Wenn die Ehefrau/der Ehemann neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzt, sind auch diese durch geeignete Urkunden (z.B. Ausweis, Pass, Staatsangehörigkeitsausweis) nachzuweisen.
  3. Nachweis des aktuellen Aufenthaltes in der Tschechischen Republik der Ehefrau und/oder des Ehemanns
  • Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige als vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung oder
  • tschechischer Personalausweis, aus dem sich ergibt, dass Sie in Tschechien wohnen oder
  • Meldebescheinigung, ausgestellt von der jeweils regional zuständigen Stelle der Abteilung für Asyl und Immigration des Tschechischen Innenministeriums

4. Ggfs. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau/des Ehemanns durch

  • Einbürgerungsurkunde
  • Staatsangehörigkeitsausweis
  • Registrierschein oder Spätaussiedlerausweis
  • Beibehaltungsgenehmigung (falls Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat, die anderenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hätte).

5. Geburtsurkunde der Ehefrau und des Ehemanns

6. Nachweis über innerdeutschen Wohnsitz eines oder beider Ehegatten durch Melderegisterauskunft oder Abmeldebescheinigung, entfällt, wenn niemals ein Wohnsitz in Deutschland bestand

7. Bei Scheidung und/oder Auflösung früherer Ehen des Ehemanns und der Ehefrau

  • Falls Eheauflösung durch Scheidung: rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Falls Eheauflösung einer Vorehe durch Scheidung: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Vorehe (ggf. mit deutschem Anerkennungsbeschluss bei ausländischen Ehescheidungen)
  • Falls Eheauflösung durch Tod: Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

In welcher Form müssen die Urkunden vorliegen?

Tschechische Urkunden müssen grundsätzlich von einem amtlich vereidigten oder bestellten Dolmetscher in die deutsche Sprache übertragen werden, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sind.

Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen.

Ausweispapiere (Pässe oder Aufenthaltserlaubnisse) sowie Meldebescheinigungen müssen weder übersetzt noch mit Apostille versehen werden.

Für die Vorabprüfung der Botschaft ist bei tschechischen Urkunden oder deutsch- oder englischsprachigen Urkunden eine Übersendung von Scans ohne Übersetzung oder EU-Formular ausreichend. Zum Termin müssen dann aber alle Dokumente im Original mit Übersetzung und ggfs. EU-Formular vorgelegt werden.

Wie sieht das weitere Verfahren aus?

Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird Ihnen auch mitgeteilt, ob die Vorsprache eines oder beider Ehegatten erforderlich ist und welche Unterlagen Sie im Original mitbringen müssen.

Für die Beurkundung der Unterschrift auf dem Formular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister“ oder für die Namenserklärung fällt eine Gebühr von 79,57 Euro an. Für die Beglaubigung von Fotokopien fallen für jedes Dokument jeweils 28,54 Euro an Gebühren an. Die Gebühren können bar ausschließlich zum aktuellen Gegenwert in Tschechischen Kronen oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard) bezahlt werden.

Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren an, die Ihnen von dort direkt in Rechnung gestellt werden. Diese müssen Sie direkt dem Standesamt nach entsprechender Benachrichtigung überweisen. Für die Abgabe einer Namenserklärung fallen ca. 25 Euro an, für die Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung ca. 15 Euro und für die Nachbeurkundung der Auslandseheschließung ab 80 Euro.

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