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Eheschließung und Lebenspartnerschaft in Deutschland und der Tschechischen Republik

Foto von Eheringen

Eheschließung, © picture alliance / ZB

Artikel

Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller Sorgfalt kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Die standesamtliche Eheschließung zwischen deutschen und tschechischen Verlobten ist in beiden Ländern möglich. Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu den Formalitäten, die üblicherweise gegenüber dem tschechischen bzw. deutschen Standesamt zu erfüllen sind. Da die Standesämter von den Verlobten gelegentlich unterschiedliche Unterlagen fordern, wird in allen Fällen empfohlen, sich unmittelbar mit den beteiligten Standesämtern in Verbindung zu setzen, um verbindliche Auskünfte zu erhalten.

Über die in diesem Merkblatt hinausgehenden allgemeinen Informationen können seitens der Botschaft nicht erteilt werden. Bitte richten Sie weitergehende Fragen an das für die Eheschließung bzw. Registrierung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt.

Stand: Januar 2024

Eheschließung in der Tschechischen Republik

1. Allgemeines

Rechtlich verbindlich können deutsche Staatsangehörige eine Ehe in der Tschechischen Republik vor einem tschechischen Standesbeamten oder kirchlich mit anschließender Registrierung beim zuständigen tschechischen Standesbeamten schließen. Eine in der Tschechischen Republik geschlossene Ehe ist auch in Deutschland gültig, wenn die Heiratswilligen die Eheschließungsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllen und die Ehe formwirksam nach tschechischem Recht geschlossen wurde.

2. Zuständigkeit und Verfahren

Die Eheschließenden können – unabhängig von Ihrem Meldeort – bei jedem Standesamt in der Tschechischen Republik die Ehe schließen.

Sollte ein/e Eheschließende/r in der Tschechischen Republik angemeldet sein, ist für die Eheschließung das Standesamt seines/ihres Wohnsitzes zuständig. Gegen eine zusätzliche Gebühr, kann die Eheschließung auch an einem anderen Ort stattfinden. Es gibt keine Mindestaufenthaltsfrist vor der Trauung, d.h. auch nicht in der Tschechischen Republik amtlich gemeldete Personen können hier die Ehe schließen.

Es gibt keine Aufgebotsfrist, aber es muss ein entsprechender Antrag beim Standesbeamten des vorgesehenen Heiratsortes gestellt und alle notwendigen Unterlagen müssen dort mindestens 30 Werktage vor dem Eheschließungstermin vorliegen. Hierfür müssen die Heiratswilligen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Sollten die Heiratswilligen nicht der tschechischen Sprache mächtig sein, muss die Vorsprache zur Anmeldung mit einem Dolmetscher erfolgen.

Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kann die Eheschließung erfolgen. Ein Termin kann jedoch bereits vorab vereinbart werden. Bei der Trauung muss das vorgelegte Ehefähigkeitszeugnis noch gültig sein. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Staatsangehörigen ggfs. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

3. Vorzulegende Unterlagen

Da die Anforderungen der einzelnen, für die Eheschließung zuständigen tschechischen Standes- bzw. Pfarrämter voneinander abweichen können, wird in allen Fällen empfohlen, sich unmittelbar vorab mit dem zuständigen tschechischen Standesamt in Verbindung zu setzen und nach dessen konkreten Anforderungen zu fragen.

Mit dem Antrag auf Eheschließung müssen folgende Unterlagen (im Original oder als beglaubigte Kopie) vorgelegt werden:

  • Gültige Reisepässe / Personalausweise
  • Geburtsurkunden, aus denen Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort sowie Name der Eltern hervorgehen.
  • Aktuelle Meldebescheinigungen - Bei Meldebescheinigungen deutscher Einwohnermeldeämter wird die Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung, in der auch Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit gemacht werden, empfohlen.Wenn beide oder einer der Eheschließenden in der Tschechischen Republik amtlich gemeldet sind, sind tschechische Aufenthaltskarte oder Personalausweis für Ausländer sowie eine Meldebescheinigung vorzulegen.
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls einer der Eheschließenden geschieden ist,
  • Beglaubigte Sterbeurkunde, falls einer der Eheschließenden verwitwet ist.
  • Ehefähigkeitszeugnis (siehe hierzu Merkblatt der Botschaft)

Die Botschaft stellt keine, über das Ehefähigkeitszeugnis hinausgehende konsularische Bescheinigung zum Familienstand, insbesondere keine sog. Ledigkeitsbescheinigungen aus.

Nicht-tschechische Urkunden müssen

- mit einem mehrsprachigen Formular gemäß Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sein

- oder durch einen gerichtlich zugelassenen Dolmetscher übersetzt werden.

Seit dem 16. Februar 2019 müssen bestimmte öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats ab diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats als echt anerkannt werden, ohne dass es eines Echtheitsstempels (d. h. der Apostille) bedarf. Die vorgenannte Verordnung betrifft vor allem Urkunden aus dem Personenstandsbereich.

Hier finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Für weitere Informationen zur Verordnung EU 2016/1191 und zum Apostilleverfahren besuchen Sie bitte die Website der Botschaft.

4. Eheschließung

Die Eheschließung erfolgt im Beisein von zwei Zeugen. Für die Anwesenheit der beiden Zeugen müssen die Eheschließenden sorgen.

Wenn ein Eheschließender oder einer der Zeugen der tschechischen Sprache nicht mächtig ist, ist die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Dieser muss von den Eheschließenden gestellt werden.

5. Verwendung der Heiratsurkunde in Deutschland

Deutsche, die aktuell ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder einen früheren Wohnsitz in Deutschland hatten, können die Nachbeurkundung der Eheschließung beim jeweiligen Standesamt des (letzten) inländischen Wohnsitzes beantragen.

Deutsche, die nie in Deutschland wohnhaft waren, haben die Möglichkeit, Nachbeurkundungen sämtlicher Personenstandsfälle beim Standesamt I in Berlin vornehmen zu lassen.

Damit der deutsche Standesbeamte die Auslandseheschließung im Eheregister beurkunden kann, muss grundsätzlich die tschechische Heiratsurkunde mit dem mehrsprachigen Formular gemäß Verordnung (EU) 2016/1191 oder mit einer beglaubigten Übersetzung versehen sein.

6. Welches Namensrecht gilt?

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht. Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht, unabhängig davon, was in einer ausländischen (z.B. tschechischen) Personenstandsurkunde angegeben ist. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Falls der deutsche Standesbeamte die Entsprechung verneint, kann gegenüber dem deutschen Standesbeamten eine Namenserklärung nachgeholt werden.

Weitere Informationen zur Namensführung im deutsch-tschechischen Kontext finden Sie auf der Website der Botschaft.

7. Weitere Informationen

Das Bundesverwaltungsamt – Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige – hat ein Merkblatt „Deutsche heiraten in der Tschechischen Republik“ herausgegeben. Dieses können Sie unter auswandern@bva.bund.de anfordern.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in der Tschechischen Republik

1. Allgemeines

Seit 2006 können gleichgeschlechtliche Paare eine „Eingetragene Partnerschaft“ (registrované partnerství) in Tschechien eingehen. Solche eingetragenen Partnerschaften gewähren verschiedene eheähnliche Rechte u.a. in Kranken-, Erbschafts- oder Unterhaltsfragen, sowie gerichtliche Ehegattenprivilegien, jedoch keine Rechte auf Adoptionen, Witwenrenten oder gemeinsames Eigentum.

Voraussetzungen für die Anmeldung einer Partnerschaft nach dem tschechischen Gesetz ist, dass mindestens ein/e Partner/in die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt. Nicht erlaubt ist es, Partnerschaften mit minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Personen einzugehen, oder mit Personen, die bereits in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft leben.

2. Zuständigkeit und Verfahren

In Tschechien können gleichgeschlechtliche Paare bei allen Standesämtern eine „Eingetragene Partnerschaft“ schließen.

3. Vorzulegende Unterlagen

Es wird empfohlen, sich unmittelbar vorab mit dem ausgesuchten tschechischen Standesamt in Verbindung zu setzen und nach dessen konkreten Anforderungen zu fragen.

Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Gültige Reisepässe / Personalausweise
  • Geburtsurkunden, aus dem Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort sowie Name der Eltern hervorgehen.
  • Aktuelle Meldebescheinigungen - Bei Meldebescheinigungen deutscher Einwohnermeldeämter wird die Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung, in der auch Angaben zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit gemacht werden, empfohlen. Wenn beide oder einer der Partner in der Tschechischen Republik amtlich gemeldet sind, sind tschechische Aufenthaltskarte oder Personalausweis für Ausländer sowie eine Meldebescheinigung vorzulegen.
  • ein Nachweis über das Erlöschen vorheriger Partnerschaften oder Ehen
  • Zeugnis über die Partnerschaftsfähigkeit (nicht älter als sechs Monate)

Nicht-tschechische Urkunden müssen

- mit einem mehrsprachigen Formular gemäß Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sein

- oder durch einen gerichtlich zugelassenen Dolmetscher übersetzt werden.

Seit dem 16. Februar 2019 müssen bestimmte öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats ab diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats als echt anerkannt werden, ohne dass es eines Echtheitsstempels (d. h. der Apostille) bedarf. Die vorgenannte Verordnung betrifft vor allem Urkunden aus dem Personenstandsbereich.

Hier finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Für weitere Informationen zur Verordnung EU 2016/1191 und zum Apostilleverfahren besuchen Sie bitte die Website der Botschaft.

Eheschließung in Deutschland

1. Allgemeines

In Deutschland haben auch gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung. Am 1. Oktober 2017 ist hierzu ein Gesetz in Kraft getreten. Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich.

Auch dann, wenn beide Partner Ausländer sind, ist eine Eheschließung in Deutschland vor dem Standesamt möglich. Weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt ist hierzu erforderlich.

Damit eine Eheschließung vorgenommen werden kann, ist es aber notwendig, dass jeder der beiden Beteiligten die nach dem Recht seines Heimatstaates erforderlichen Voraussetzungen für die Eheschließung mitbringt.

2. Zuständigkeit und Verfahren

Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik erfolgen.

Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

Erst wenn alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen geprüft wurden, kann die Trauung vorgenommen werden. Erfahrungsgemäß ist ein kurzfristiger Heiratstermin in vielen Großstädten kaum zu bekommen.

3. Beitrittserklärung aus dem Ausland

Auch ein/e Verlobte/r, der/die im Ausland lebt und in der Bundesrepublik heiraten möchte, muss vom Ausland aus die Eheschließung anmelden.

In der Regel erklärt ein/e Verlobte/r vor dem Standesamt, dass er/sie heiraten möchten, der/die andere Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten. Dies ist eine Erklärung darüber, dass er/sie mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular, das das jeweilige Standesamt zur Verfügung stellt, unterzeichnet.

Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt. Die sich in Deutschland aufhaltenden Verlobten können dann unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden.

Falls Sie eine Unterschriftsbeglaubigung auf einer Beitrittserklärung wünschen können Sie über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft unter www.prag.diplo.de/Terminvergabe einen Termin für eine Unterschriftsbeglaubigung vereinbaren. Zum Termin bringen folgende Unterlagen mit:

1
Ihren gültigen Pass oder Ausweis
Nachweis Ihrer Identität und persönlichen Angaben
2
Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik
3
das zu unterzeichnende Dokument
Die bereits vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung. Die Erklärung darf noch nicht unterschrieben sein.

Es fällt eine Gebühr gemäß Ziffer 5.1.2. der AABGebV an. Die Gebühr entnehmen Sie unserer Webseite. Diese Gebühr ist entweder bar im Gegenwert in Tschechischen Kronen oder mit Visa- oder Mastercard zu zahlen.

4. Vorzulegende Unterlagen des/der tschechischen Verlobten

Da die Anforderungen der einzelnen, für die Eheschließung zuständigen deutschen Standesämter voneinander abweichen können, wird in allen Fällen empfohlen, sich unmittelbar vorab mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen und nach dessen konkreten Anforderungen zu fragen.

  • Gültiger Reisepass
  • Geburtsurkunden beider Verlobten, möglichst in Form von aktuellen Geburtsregisterauszügen (bei den Geburtsstandesämtern in beiden Ländern erhältlich)
  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigungen mit Vermerken zum Familienstand und zur Staatsangehörigkeit
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls der/die tschechisch Verlobte geschieden ist. Bei Ehen, die nach dem 1.5.2004 in der Tschechischen Republik geschieden worden sind, reicht die sog. Art.39 Brüssel-II-Bescheinigung statt des Scheidungsurteils.
  • Beglaubigte Sterbeurkunde, falls der/die tschechische Verlobte verwitwet ist.
  • Ehefähigkeitszeugnis - Tschechische Staatsbürger beantragen das Ehefähigkeitszeugnis beim zuständigen Standesamt des Wohnsitzes, bzw. des letzten Wohnsitzes in der Tschechischen Republik. Für Personen, die nie einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten, ist das Bürgeramt des Stadtbezirkes Praha 1 (Úřad městské části Praha 1) zuständig. Tschechen mit ständigem Wohnsitz im Ausland können den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung der Tschechischen Republik stellen.

5. Form der Urkunden, Übersetzungen und Apostillen

Alle Urkunden müssen bei den Standesämtern im Original oder als beglaubigte Fotokopie eingereicht werden. Die Beglaubigungen von Fotokopien können Sie kostenpflichtig in der Botschaft vornehmen lassen. Hierfür ist eine vorherige Online-Terminbuchung erforderlich. Sie finden unser Terminsystem unter www.prag.diplo.de/Terminvergabe.

Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:

1
Originaldokument
2
Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik

Die Gebühr entnehmen Sie unserer Webseite. Diese Gebühr ist entweder bar im Gegenwert in Tschechischen Kronen oder mit Visa- oder Mastercard zu zahlen.

Nicht-deutsche Urkunden müssen

- entweder mehrsprachig sein

- mit einem mehrsprachigen Formular gemäß Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sein

- oder durch einen gerichtlich zugelassenen Dolmetscher übersetzt werden.

Seit dem 16. Februar 2019 müssen bestimmte öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats ab diesem Zeitpunkt ausgestellt worden sind, von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats als echt anerkannt werden, ohne dass es eines Echtheitsstempels (d. h. der Apostille) bedarf. Die von der Verordnung erfassten öffentlichen Urkunden betreffen vor allem Urkunden aus dem Personenstandsbereich.

Hier finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Für weitere Informationen zur Verordnung EU 2016/1191 und zum Apostilleverfahren besuchen Sie bitte die Website der Botschaft.

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