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Geburtsanzeige

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Stand: Februar 2022

Allgemeines

Die Geburt deutscher Kinder, die im Ausland geboren wurden, kann auf Anzeige der Eltern bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Antrag ist nur fristgebunden, wenn

  • der deutsche Elternteil oder beide deutsche Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde/n und
  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

In diesem Fall muss die Anzeige innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes erfolgen, sonst erwirbt das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.

Auch Erwachsene können ihre Geburt noch nachbeurkunden lassen.

Zuständigkeit

Zuständig für die Nachbeurkundung der Geburt ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Antragstellers (bei minderjährigen Kindern: eines Elternteils). Sofern der Antragsteller nie Wohnsitz in Deutschland hatte, ist das Standesamt I in Berlin zuständig,

Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann in den Fällen, in denen der Antragsteller Wohnsitz in Deutschland hat oder hatte, auch direkt beim Standesamt gestellt werden. In Fällen, in denen der Antragsteller nie einen Wohnsitz in Deutschland hatte, muss die Geburtsanzeige über die zuständige Botschaft angezeigt werden.

Die Geburtsanzeige kann in der Botschaft entgegengenommen werden, wenn der Antragsteller (bei minderjährigen Kindern: beide Elternteile) zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien hat.

Sie muss nur dann in der Botschaft entgegengenommen werden, wenn das Standesamt I in Berlin zuständig ist.

In Fällen, in denen eine Namenserklärung abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige abzugeben. Im Antragsformular für eine Geburtsanzeige werden sämtliche Angaben, die für eine Namenserklärung erforderlich sind, abgefragt.

Es muss daher nur ein einziger Antrag gestellt werden.

Vorteil einer Geburtsanzeige

a) Auf Antrag können den Eltern deutsche oder internationale deutsche Geburtsurkunden erteilt werden. Diese können jederzeit und in beliebiger Anzahl kostenpflichtig beim zuständigen Standesamt nachbestellt werden. Sie sind im deutschen Rechtsverkehr ohne weitere Formalitäten (wie z.B. Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191und Apostille) gültig und erbringen volle Beweiskraft.

b) Ausländische Geburtsurkunden werden in aller Regel nach den Gesetzen des Geburtslandes erstellt und enthalten oft abstammungs-, personenstands- und namensrechtliche Eintragungen, die nicht notwendigerweise auch dem deutschen Recht entsprechen. Dagegen wird von Eintragungen in deutschen Geburtsurkunden ohne weitere Prüfung angenommen, dass diese dem deutschen Recht entsprechen.

c) Durch eine deutsche Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind wird der Nachweis erbracht, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei Vorlage einer tschechischen Geburtsurkunde müssen in der Regel zusätzlich die Heiratsurkunde der Eltern oder die Vaterschaftsanerkennungsurkunde sowie Nachweise, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, vorgelegt werden.

d) Kinder, die im Ausland geboren werden und deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und zum Zeitpunkt der Kindesgeburt im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erwerben grundsätzlich nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres nach Geburt ein Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt gestellt wird.

Welche Unterlagen benötige ich für eine Geburtsanzeige bei der Botschaft?

Die Botschaft weist darauf hin, dass ab dem 01.10.2021 für die Entgegennahme einer Namenserklärung 79,57 Euro und für die Entgegennahme einer Geburtsanzeige 56,43 Euro an Gebühren anfallen. Hinzu kommen Gebühren für Beglaubigungen von Fotokopien (wie der Ausweisdokumenten) von jeweils 28,54 Euro.

In Tschechien können Urkunden mit dem mehrsprachigen Formular gemäß Verordnung EU 2016/1191 direkt beim Standesamt für 100 Tschechische Kronen angefordert werden. In Deutschland kostet eine dort beim Standesamt angeforderte Urkunde in der Regel 10 Euro. Es ist daher auf jeden Fall billiger, Originalurkunden nachzubestellen und im Rahmen einer Geburtsanzeige an das deutsche Standesamt zu übersenden, als beglaubigte Kopien bei der Botschaft fertigen zu lassen.

Die Botschaft nimmt Ihren Antrag nur entgegen und sendet ihn an das zuständige Standesamt. Beim zuständigen Standesamt fallen weitere Gebühren an (je nach Standesamt zwischen 50 und 200 Euro), die Ihnen von dort direkt in Rechnung gestellt werden. Diese müssen Sie direkt dem Standesamt nach entsprechender Benachrichtigung überweisen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt auch direkt beim zuständigen Standesamt einzureichen. Dort legen Sie in der Regel Ausweisdokumente und Urkunden vor. Eine Beglaubigungsgebühr für Ihre Unterschrift fällt nicht an.

Falls Sie den Antrag über die Botschaft stellen wollen, übersenden Sie bitte per Post oder an konsulat@prag.diplo.de eine Anfrage, aus der Ihre vollständigen Kontaktdaten (Name, Telefon, Email, Anschrift) hervorgehen.

Fügen Sie Ihrer Anfrage den vollständig und am Computer ausgefüllten Vordruck
„Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister“ im PDF-Format bei. Achten Sie beim Ausfüllen auf die korrekte Groß- und Kleinschreiben. Wenn Sie den Antrag handschriftlich ausfüllen, benutzen Sie bitte DRUCKBUCHSTABEN und nicht nur GROẞBUCHSTABEN.

Laden Sie den Antrag auf Ihren Computer herunter, speichern ihn dort ab, füllen ihn dann aus und speichern Sie erneut. Diesen ausgefüllten Antrag übersenden Sie dann an die Botschaft.

Beim Ausfüllen des Formulars beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Die Geburtsanzeige sollte erst im Beisein des Konsularbeamten in der Botschaft unterschrieben werden
  • Die Angaben über die Eltern und das Kind sind bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anzugeben
  • Als Kindesvater ist der Mann einzutragen, der mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat. In letzterem Fall sind die Angaben des Kindesvaters auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung abzustellen
  • Als Geburtszeit ist die Ortszeit anzugeben
  • Tragen Sie auf Seite 3 unter „Sonstige Angaben, Erläuterungen, Mitteilungen die vollständige Anschrift des Geburtsortes / der Geburtsklinik mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer ein.

Übersenden Sie mit Ihrem Antrag einfache Kopien der folgenden Unterlagen. Schlecht aufgelöste Fotografien werden nicht akzeptiert und verzögern die Bearbeitung. Die Urkunden müssen lesbar sein. Scannen Sie die Unterlagen im PDF-Format ein. Scans in Schwarz/Weiß bzw. Graustufen sind ausreichend.

1
aktueller Reisepass der Mutter

Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Mutter. Falls die Mutter keinen Reisepass besitzt, kann auch ein Personalausweis vorgelegt werden.

Wenn die Mutter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzt, sind auch diese durch geeignete Urkunden (z.B. Pass, Ausweis, Staatsangehörigkeitsausweis) nachzuweisen
2
Ggfs. deutsche/r Staatsangehörigkeitsausweis Einbürgerungsurkunde, Vertriebenenausweis oder Namensänderungsurkunde der Mutter

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der Namensführung der Mutter

Falls die Mutter bereits eine dieser Urkunden hat, sollten diese zusätzlich zu dem deutschen Ausweisdokument vorgelegt werden
3
Nachweis des aktuellen Wohnsitzes der Mutter in der Tschechischen Republik
  • Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige als vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung oder
  • tschechischer Personalausweis, aus dem sich ergibt, dass die Mutter in Tschechien wohnt oder
  • Meldebescheinigung, ausgestellt von der jeweils regional zuständigen Stelle der Abteilung für Asyl und Immigration des Tschechischen Innenministeriums
4
Geburtsurkunde der Mutter
Nachweis der Geburtsdaten der Mutter
5
Ggfs. Nachweis der Auflösung früherer Ehen der Mutter
  • Falls Eheauflösung durch Tod: Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
  • Falls Eheauflösung durch Scheidung: Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil dieser Vorehe (ggf. mit deutschem Anerkennungsbeschluss bei ausländischen Ehescheidungen)
6
aktueller Reisepass/Ausweis des Kindes

Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) des Kindes

Bei Neugeborenen, für die noch keine Ausweisdokumente ausgestellt wurden, kann dieser Nachweis entfallen
7
Geburtsurkunde des Kindes
Zwingend erforderlicher Nachweis der Geburtsdaten des Kindes
8
aktueller Reisepass des Vaters

Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) des Vaters. Falls der Vater keinen Reisepass besitzt, kann auch ein Personalausweis vorgelegt werden.

Wenn der Vater neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzt, sind auch diese durch geeignete Urkunden (z.B. Pass, Ausweis, Staatsangehörigkeitsausweis) nachzuweisen
9
Ggfs. deutsche/r Staatsangehörigkeitsausweis Einbürgerungsurkunde, Vertriebenenausweis oder Namensänderungsurkunde des Vaters

Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der Namensführung des Vaters

Falls der Vater bereits eine dieser Urkunden hat, sollten diese zusätzlich zu dem deutschen Ausweisdokument vorgelegt werden
10
Nachweis des aktuellen Wohnsitzes des Vaters in der Tschechischen Republik
  • Aufenthaltserlaubnis für EU-Staatsangehörige als vorübergehende oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung oder
  • tschechischer Personalausweis, aus dem sich ergibt, dass der Vater in Tschechien wohnt oder
  • Meldebescheinigung, ausgestellt von der jeweils regional zuständigen Stelle der Abteilung für Asyl und Immigration des Tschechischen Innenministeriums
11
Geburtsurkunde der Vaters
Nachweis der Geburtsdaten des Vaters
12
Nachweis der elterlichen Abstammung des Kindes
  • Falls Kind ehelich geboren: Eheurkunde der Eltern
  • Falls Kind nichtehelich geboren: Vaterschaftsanerkennung
13
Ggfs. Nachweis über Sorgerecht
  • Falls alleiniges Sorgerecht besteht: Gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss oder Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
14
Nachweis über innerdeutschen Wohnsitz
  • Falls das Kind, die Eltern oder ein Elternteil jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten: Melderegisterauskunft oder Abmeldebescheinigung vom innerdeutschen Wohnsitz

In welcher Form müssen die Urkunden vorliegen?

Tschechische Urkunden müssen grundsätzlich von einem amtlich vereidigten oder bestellten Dolmetscher in die deutsche Sprache übertragen werden, sofern Sie nicht mit einem mehrsprachigen Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sind.

Auf der Webseite des Auswärtigen Amtes finden Sie weitere Informationen, unter welchen Voraussetzungen weitere ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Urkunden, die nicht in deutscher Sprache ausgefertigt sind, müssen in der Regel mit einer amtlichen Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. Das Standesamt I in Berlin und einige Standesämter akzeptieren auch Urkunden in englischer Sprache. Es steht aber im Ermessen des Standesbeamten, in welcher Form er die Urkunden entgegennimmt.

Ausweispapiere (Pässe oder Aufenthaltserlaubnisse) sowie Meldebescheinigungen müssen nicht übersetzt werden. Beglaubigte Kopien hierfür können nicht von tschechischen Notaren oder Behörden gefertigt werden, aber gegen Entrichtung einer Gebühr in der Botschaft.

Für die Vorabprüfung der Botschaft ist bei tschechischen Urkunden oder deutsch- oder englischsprachigen Urkunden eine Übersendung von Scans ohne Übersetzung oder EU-Formular ausreichend. Zum Termin müssen dann aber alle Dokumente im Original mit Übersetzung und ggfs. EU-Formular vorgelegt werden.

Wie sieht das weitere Verfahren aus?

Die Botschaft prüft Ihren Antrag, fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Informationen an oder setzt sich zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung. Hierbei wird auch vereinbart, welche Unterlagen Sie im Original mitbringen müssen.

Zum Termin müssen grundsätzlich beide Eltern persönlich in der Botschaft vorsprechen um ihre Unterschriften beglaubigen zu lassen (Ausnahmen werden Ihnen seitens der Botschaft mitgeteilt). Bringen Sie dann bitte alle Originale mit.

Für die Beurkundung der Unterschrift auf dem Formular “Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister„ fällt eine Gebühr von 56,43 Euro an. Wenn gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben wird, fällt eine Gebühr von 79,57 Euro an. Für die Beglaubigung von Fotokopien fallen je Dokument 28,54 Euro an Gebühren an. Die Gebühren können bar ausschließlich zum aktuellen Gegenwert in Tschechischen Kronen oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard) bezahlt werden.

Standesamt I Berlin

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des

Standesamt I Berlin

Antragsformular

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