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Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland benötigen Drittstaater in der Regel eine Arbeitserlaubnis. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates sind, und sich deshalb bis zu 90 von 180 Tagen in einem anderen EU-Staat aufhalten dürfen.

Nicht als Beschäftigung gelten die Tätigkeit von Führungskräften und Geschäftsreisenden, wenn sie bis zu 90 von 180 Tagen ausgeübt wird, sowie bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. Freiwilligendienst, Praktika oder die Teilnahme an einer betrieblichen Weiterbildung, die bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten ausgeübt werden.

Falls Sie Zweifel haben, ob die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit darstellt und sie hierfür eine Arbeitserlaubnis benötigen, können Sie sich unter Beifügung Ihres tschechischen Aufenthaltstitels und einer genauen Beschreibung der Tätigkeit per E-Mail an Konsulat an die Botschaft wenden.

Orientierung für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland bietet auch das Portal www.make-it-in-germany.com.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA können eine Arbeitserlaubnis zusammen mit einer Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland bei der Ausländerbehörde vor Ort beantragen. Für andere Staatsangehörige wird die Arbeitserlaubnis mit dem vor Einreise zu beantragenden Visum erteilt.

Auch Ausländer, die in einem anderen EU-Staat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben (in Tschechien: „trvalý pobyt – rezident ES“ bzw. „permanent residence – resident EU“), können die Arbeitserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusammen mit einer Aufenthaltserlaubnis direkt in Deutschland beantragen.

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